Begründung: Mit Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 11.März 1985 wurde der Nachlaß der am 3.November 1984 verstorbenen, zuletzt in Wien ***** wohnhaft gewesenen Theresia W***** auf Grund des Gesetzes ihrer Schwester Franziska M*****, München,***** eingeantwortet. Franziska M***** ist am 12.Juli 1989 verstorben. Eine Verlassenschaftsabhanldung fand wegen Vermögenslosigkeit nicht statt. Der Kläger ist das einzige Kind der Franziska M*****. Am 29.Jänner 1986 errichtete ... mehr lesen...
Norm: KWG 1979 §18 Abs9
Rechtssatz: Der Verluststräger muß nicht immer identisch sein mit dem Sparer. Nur für den ersteren schreibt das Gesetz bestimmte Angaben über seine Person vor. Aber auch für die Spareinlage werden jene Angaben erforderlich sein, die die Bank in die Lage versetzen, den Verlust und die Sperre in ihren Aufzeichnungen anzumerken. Entscheidungstexte 7 Ob 586/92 Ent... mehr lesen...
Norm: KWG 1979 §18 Abs9
Rechtssatz: Diese Bestimmung soll dem Verfügungsberechtigten für den Fall, daß die Sparurkunde nicht aufgefunden wird, die Möglichkeit geben, rechtzeitig bei den zuständigen Behörden weitergehende Sicherstellungsmaßnahmen zu erwirken und das Kraftloserklärungsverfahren einzuleiten. Sie soll den Sparer schon vor Einleitung eines Kraftloserklärungsverfahrens, das eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt, davor schützen, daß ein... mehr lesen...
Norm: ABGB §1295 Ia9ABGB §1311 IIaKWG 1979 §18 Abs9
Rechtssatz: Der Sinn der Regelung des § 18 Abs 9 KWG kann nicht bloß der sein, dem Verlustträger eine gerichtliche Zahlungssperre im Rahmen des Kraftloserklärungsverfahrens zu ermöglichen, sondern darüber hinaus den Sparer auch schon vorher und unabhängig von einer späteren Einleitung eines Kraftloserklärungsverfahrens durch eine gewisse Zeit zu schützen. Entscheidungstexte... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde (ua) der 48-jährige Othmar G*** (zu 2) des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs 1 Z 2 und Abs 3 erster Fall StGB schuldig erkannt. Darnach hat er in Vomp drei von dem abgesondert verfolgten Johann R*** in der Nacht zum 9.November 1986 in Innsbruck dem Elmar J*** gestohlene Überbringersparbriefe der R*** ÖTZ im Gesamtwert von 141.285 S am 11.November 1986 von dem - mit demselben Urteil rechtskräftig wegen Verbrechens der Hehlerei abgeur... mehr lesen...
Norm: KWG 1979 §18 Abs9StGB §127 AStGB §164
Rechtssatz: Überbringer - Sparbriefe sind ungeachtet einer "Sperre" (im Sinn des § 18 Abs 9 KWG) weiterhin selbständige Wertträger und damit Gegenstand einer Hehlerei. Entscheidungstexte 14 Os 86/87 Entscheidungstext OGH 30.09.1987 14 Os 86/87 Veröff: EvBl 1988/24 S 148 = SSt 58/68 E... mehr lesen...