Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF) wurde mit Ladungsbescheid des Militärkommandos Wien vom 13.12.2019 zur Feststellung seiner geistigen und körperllichen Eignung zum Wehrdienst einberufen. 2. Dagegen erhob der BF fristgerecht Beschwerde und ersuchte um Befreiung, da er an keinen Ort kommen könne, an dem es militärische Bezeichnungen oder Uniformen oder militärische EInrichtiungen gibt. Dies würde seinen psychischen Zustand massiv ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang Der am 10.10.1999 geborene Beschwerdeführer hat am 10.10.2016 das 17. Lebensjahr vollendet. Er ist bis dato seiner Stellungspflichtigen nicht nachgekommen. Die belangte Behörde erließ den nunmehr bekämpften Bescheid vom 15.11.2019, dessen
Spruch: nachstehenden Wortlaut hatte: "Ihre Zuweisung zu einer Nachstellung wird von Amts wegen verfügt. Den Stellungstermin und den Ort der Stellung entnehmen Sie der beiliegenden Ladung. Rechtsgrundlage: § 18b ... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt: Die belangte Behörde hat mit Bescheid vom 08.03.2019, GZ. 1910 W 4025 W/96/07/00/82, beschlossen, dass der Beschwerdeführer für den Wehrdienst tauglich ist. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer mündlich verkündet. Nach Rechtsbelehrung unterzeichnete der Beschwerdeführer am 08.03.2019 einen Rechtsmittelverzicht. Mit Schriftsatz vom 05.04.2019 erhob der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter Beschwerde und brachte ... mehr lesen...