Norm: ABGB §426ABGB §905 IAABGB §905 IIAABGB §1419BWG §32 Abs2KWG 1979 §18 Abs7
Rechtssatz: Ein Bankkunde, der die Auszahlung eines Geldbetrages verlangt und vor dem der Bankkassier sodann die abgezählten Banknoten auf dem Kassapult zur Übernahme hinlegt, erwirbt bereits durch diese so gesetzte Handlung - und nicht erst einen (weiteren, besonderen) Ergreifungsakt mit der Hand - den sachenrechtlichen Besitz und das Eigentum an den Banknoten. Dam... mehr lesen...