§ 10 WFV

Wohnbauförderungsverordnung 2015

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Gewährung eines Zuschusses setzt voraus, dass vom Kaufpreis (ohne Garage bzw Carport) zumindest 10 % durch Eigenmittel und zumindest 20 % durch Fremdmittel aufgebracht werden.
  2. (1a)Absatz eins aBei Wohnungen im Baurecht oder Baurechtswohnungseigentum darf der Baurechtszins im ersten Jahr der Baurechtslaufzeit die im § 15 Abs 3 angeführten Werte – bezogen auf die tatsächliche Nutzfläche des Förderungsgegenstandes – um nicht mehr als 50 % überschreiten. Eine jährliche Veränderung des Baurechtszinses gemäß der Veränderung des Verbraucherpreisindexes (§ 9) ist zulässig. Baurechtszinsvorauszahlungen und nichtlineare Bauzinszahlungen sind unzulässig.Bei Wohnungen im Baurecht oder Baurechtswohnungseigentum darf der Baurechtszins im ersten Jahr der Baurechtslaufzeit die im Paragraph 15, Absatz 3, angeführten Werte – bezogen auf die tatsächliche Nutzfläche des Förderungsgegenstandes – um nicht mehr als 50 % überschreiten. Eine jährliche Veränderung des Baurechtszinses gemäß der Veränderung des Verbraucherpreisindexes (Paragraph 9,) ist zulässig. Baurechtszinsvorauszahlungen und nichtlineare Bauzinszahlungen sind unzulässig.
  3. (2)Absatz 2Der Grundbetrag des Zuschusses beträgt:
    1. 1.Ziffer einsfür besondere Familienkonstellationen:

(1) Die Gewährung eines Zuschusses setzt voraus, dass vom Kaufpreis (ohne Garage bzw Carport) zumindest 10 % durch Eigenmittel und zumindest 20 % durch Fremdmittel aufgebracht werden.

(1a) Bei Wohnungen im Baurecht oder Baurechtswohnungseigentum darf der Baurechtszins im ersten Jahr der Baurechtslaufzeit die im § 15 Abs 3 angeführten Werte – bezogen auf die tatsächliche Nutzfläche des Förderungsgegenstandes – um nicht mehr als 50 % überschreiten. Eine jährliche Veränderung des Baurechtszinses gemäß der Veränderung des Verbraucherpreisindexes (§ 9) ist zulässig. Baurechtszinsvorauszahlungen und nichtlineare Bauzinszahlungen sind unzulässig.

(2) Der Grundbetrag des Zuschusses beträgt:

Grundbetrag in €

für besondere Familienkonstellationen:

1.

Alleinerzieher bzw Alleinerzieherin 27.950
Alleinerzieher bzw Alleinerzieherin mit mehreren Kindern 31.175
wachsende Familien 31.175
Jungfamilien 33.325
kinderreiche Familien 34.935
  1. 2.Ziffer 2

    Grundbetrag in €

    für eine Person

    19.350

    für mehrere im gemeinsamen Haushalt lebende nahestehende Personen

    für zwei

    22.570

    für drei

    25.800

    für vier und mehr

    29.025

    1. (3)Absatz 3Der Grundbetrag nach Abs 2 vermindert sich bei Wohnungen im Eigentum gemäß der Anlage C, soweit der Kaufpreis je Quadratmeter Wohnnutzfläche folgende Höhe überschreitet:Der Grundbetrag nach Absatz 2, vermindert sich bei Wohnungen im Eigentum gemäß der Anlage C, soweit der Kaufpreis je Quadratmeter Wohnnutzfläche folgende Höhe überschreitet:

      1.

      in der Stadt Salzburg

      6.325 €,

      2.

      in den Stadtgemeinden Bischofshofen, Hallein, Neumarkt am Wallersee, Saalfelden am Steinernen Meer, Seekirchen am Wallersee, St. Johann im Pongau und Zell am See sowie in den an die Stadtgemeinde Salzburg unmittelbar angrenzenden Gemeinden

      5.922,50 €,

      3.

      in den sonstigen Gemeinden des Flachgaus, Tennengaus, Pongaus und Pinzgaus

      5.635 €,

      4.

      in den Gemeinden des Lungaus

      5.175 €.

      1. (3a)Absatz 3 aBei Wohnungen im Baurecht oder Baurechtswohnungseigentum vermindert sich der Grundbetrag nach Abs 2 gemäß der Anlage C/1, soweit der Kaufpreis je Quadratmeter Wohnnutzfläche 4.312,50 € überschreitet.Bei Wohnungen im Baurecht oder Baurechtswohnungseigentum vermindert sich der Grundbetrag nach Absatz 2, gemäß der Anlage C/1, soweit der Kaufpreis je Quadratmeter Wohnnutzfläche 4.312,50 € überschreitet.
        1. 1.Ziffer einsfür besondere Familienkonstellationen:

        Zuschläge je Punkt in €

        Alleinerzieher bzw Alleinerzieherin

        650

        Jungfamilien

        810

        kinderreiche Familien

        840

        1. 2.Ziffer 2

          Zuschläge je Punkt in €

          für eine Person

          480

          für mehrere im gemeinsamen Haushalt lebende nahestehende Personen

          für zwei

          560

          für drei

          650

          für vier

          und mehr

          730

          Keine Zuschläge werden bei Kaufpreisen gewährt, die gemäß den Anlagen C oder C/1 zu einem Entfall des Zuschussgrundbetrages führen.
          1. (5)Absatz 5Der Zuschuss, bestehend aus dem Grundbetrag (Abs 2) und den Zuschlägen (Abs 4), ist mit 70.000 € und bei Baurechtswohnungseigentum mit 50.000 € begrenzt.Der Zuschuss, bestehend aus dem Grundbetrag (Absatz 2,) und den Zuschlägen (Absatz 4,), ist mit 70.000 € und bei Baurechtswohnungseigentum mit 50.000 € begrenzt.
          2. (6)Absatz 6Der Zuschuss je Förderungsobjekt ist auf volle Hunderteurobeträge kaufmännisch zu runden. Bei Zuschüssen unter 1.000 € entfällt eine Auszahlung.

Grundbetrag in €

Alleinerzieher bzw Alleinerzieherin

27.950

Alleinerzieher bzw Alleinerzieherin mit mehreren Kindern

31.175

wachsende Familien

31.175

Jungfamilien

33.325

kinderreiche Familien

34.935

2.

für nicht unter die Z 1 fallende Konstellationen:

Grundbetrag in €

für eine Person

19.350

für mehrere im gemeinsamen Haushalt lebende nahestehende Personen

für zwei

22.570

für drei

25.800

für vier und mehr

29.025

(3) Der Grundbetrag nach Abs 2 vermindert sich bei Wohnungen im Eigentum gemäß der Anlage C, soweit der Kaufpreis je Quadratmeter Wohnnutzfläche folgende Höhe überschreitet:

1.

in der Stadt Salzburg

5.500 €,

2.

in den Stadtgemeinden Bischofshofen, Hallein, Neumarkt am Wallersee, Saalfelden am Steinernen Meer, Seekirchen am Wallersee, St. Johann im Pongau und Zell am See sowie in den an die Stadtgemeinde Salzburg unmittelbar angrenzenden Gemeinden

5.150 €,

3.

in den sonstigen Gemeinden des Flachgaus, Tennengaus, Pongaus und Pinzgaus

4.900 €,

4.

in den Gemeinden des Lungaus

4.500 €.

(3a) Bei Wohnungen im Baurecht oder Baurechtswohnungseigentum vermindert sich der Grundbetrag nach Abs 2 gemäß der Anlage C/1, soweit der Kaufpreis je Quadratmeter Wohnnutzfläche 3.750 € überschreitet.

(4) Zuschläge können für Maßnahmen gemäß der Anlage B Abs 1, Abs 2 lit a bis e und Abs 3 lit c (barrierefreie Ausstattung) und lit h gewährt werden. Sie betragen je Zuschlagspunkt gemäß der Anlage B, wobei Zuschlagspunkte gemäß der Anlage B Abs 1 um den Faktor 1,5 zu vervielfachen sind:

1.

für besondere Familienkonstellationen:

Zuschläge je Punkt in €

Alleinerzieher bzw Alleinerzieherin

650

Jungfamilien

810

kinderreiche Familien

840

2.

für nicht unter die Z 1 fallende Konstellationen:

Zuschläge je Punkt in €

für eine Person

480

für mehrere im gemeinsamen Haushalt lebende nahestehende Personen

für zwei

560

für drei

650

für vier und mehr

730

Keine Zuschläge werden bei Kaufpreisen gewährt, die gemäß den Anlagen C oder C/1 zu einem Entfall des Zuschussgrundbetrages führen.

(5) Der Zuschuss, bestehend aus dem Grundbetrag (Abs 2) und den Zuschlägen (Abs 4), ist mit 70.000 € und bei Baurechtswohnungseigentum mit 50.000 € begrenzt.

(6) Der Zuschuss je Förderungsobjekt ist auf volle Hunderteurobeträge kaufmännisch zu runden. Bei Zuschüssen unter 1.000 € entfällt eine Auszahlung.

Stand vor dem 27.02.2024

In Kraft vom 28.09.2022 bis 27.02.2024
  1. (1)Absatz einsDie Gewährung eines Zuschusses setzt voraus, dass vom Kaufpreis (ohne Garage bzw Carport) zumindest 10 % durch Eigenmittel und zumindest 20 % durch Fremdmittel aufgebracht werden.
  2. (1a)Absatz eins aBei Wohnungen im Baurecht oder Baurechtswohnungseigentum darf der Baurechtszins im ersten Jahr der Baurechtslaufzeit die im § 15 Abs 3 angeführten Werte – bezogen auf die tatsächliche Nutzfläche des Förderungsgegenstandes – um nicht mehr als 50 % überschreiten. Eine jährliche Veränderung des Baurechtszinses gemäß der Veränderung des Verbraucherpreisindexes (§ 9) ist zulässig. Baurechtszinsvorauszahlungen und nichtlineare Bauzinszahlungen sind unzulässig.Bei Wohnungen im Baurecht oder Baurechtswohnungseigentum darf der Baurechtszins im ersten Jahr der Baurechtslaufzeit die im Paragraph 15, Absatz 3, angeführten Werte – bezogen auf die tatsächliche Nutzfläche des Förderungsgegenstandes – um nicht mehr als 50 % überschreiten. Eine jährliche Veränderung des Baurechtszinses gemäß der Veränderung des Verbraucherpreisindexes (Paragraph 9,) ist zulässig. Baurechtszinsvorauszahlungen und nichtlineare Bauzinszahlungen sind unzulässig.
  3. (2)Absatz 2Der Grundbetrag des Zuschusses beträgt:
    1. 1.Ziffer einsfür besondere Familienkonstellationen:

(1) Die Gewährung eines Zuschusses setzt voraus, dass vom Kaufpreis (ohne Garage bzw Carport) zumindest 10 % durch Eigenmittel und zumindest 20 % durch Fremdmittel aufgebracht werden.

(1a) Bei Wohnungen im Baurecht oder Baurechtswohnungseigentum darf der Baurechtszins im ersten Jahr der Baurechtslaufzeit die im § 15 Abs 3 angeführten Werte – bezogen auf die tatsächliche Nutzfläche des Förderungsgegenstandes – um nicht mehr als 50 % überschreiten. Eine jährliche Veränderung des Baurechtszinses gemäß der Veränderung des Verbraucherpreisindexes (§ 9) ist zulässig. Baurechtszinsvorauszahlungen und nichtlineare Bauzinszahlungen sind unzulässig.

(2) Der Grundbetrag des Zuschusses beträgt:

Grundbetrag in €

für besondere Familienkonstellationen:

1.

Alleinerzieher bzw Alleinerzieherin 27.950
Alleinerzieher bzw Alleinerzieherin mit mehreren Kindern 31.175
wachsende Familien 31.175
Jungfamilien 33.325
kinderreiche Familien 34.935
  1. 2.Ziffer 2

    Grundbetrag in €

    für eine Person

    19.350

    für mehrere im gemeinsamen Haushalt lebende nahestehende Personen

    für zwei

    22.570

    für drei

    25.800

    für vier und mehr

    29.025

    1. (3)Absatz 3Der Grundbetrag nach Abs 2 vermindert sich bei Wohnungen im Eigentum gemäß der Anlage C, soweit der Kaufpreis je Quadratmeter Wohnnutzfläche folgende Höhe überschreitet:Der Grundbetrag nach Absatz 2, vermindert sich bei Wohnungen im Eigentum gemäß der Anlage C, soweit der Kaufpreis je Quadratmeter Wohnnutzfläche folgende Höhe überschreitet:

      1.

      in der Stadt Salzburg

      6.325 €,

      2.

      in den Stadtgemeinden Bischofshofen, Hallein, Neumarkt am Wallersee, Saalfelden am Steinernen Meer, Seekirchen am Wallersee, St. Johann im Pongau und Zell am See sowie in den an die Stadtgemeinde Salzburg unmittelbar angrenzenden Gemeinden

      5.922,50 €,

      3.

      in den sonstigen Gemeinden des Flachgaus, Tennengaus, Pongaus und Pinzgaus

      5.635 €,

      4.

      in den Gemeinden des Lungaus

      5.175 €.

      1. (3a)Absatz 3 aBei Wohnungen im Baurecht oder Baurechtswohnungseigentum vermindert sich der Grundbetrag nach Abs 2 gemäß der Anlage C/1, soweit der Kaufpreis je Quadratmeter Wohnnutzfläche 4.312,50 € überschreitet.Bei Wohnungen im Baurecht oder Baurechtswohnungseigentum vermindert sich der Grundbetrag nach Absatz 2, gemäß der Anlage C/1, soweit der Kaufpreis je Quadratmeter Wohnnutzfläche 4.312,50 € überschreitet.
        1. 1.Ziffer einsfür besondere Familienkonstellationen:

        Zuschläge je Punkt in €

        Alleinerzieher bzw Alleinerzieherin

        650

        Jungfamilien

        810

        kinderreiche Familien

        840

        1. 2.Ziffer 2

          Zuschläge je Punkt in €

          für eine Person

          480

          für mehrere im gemeinsamen Haushalt lebende nahestehende Personen

          für zwei

          560

          für drei

          650

          für vier

          und mehr

          730

          Keine Zuschläge werden bei Kaufpreisen gewährt, die gemäß den Anlagen C oder C/1 zu einem Entfall des Zuschussgrundbetrages führen.
          1. (5)Absatz 5Der Zuschuss, bestehend aus dem Grundbetrag (Abs 2) und den Zuschlägen (Abs 4), ist mit 70.000 € und bei Baurechtswohnungseigentum mit 50.000 € begrenzt.Der Zuschuss, bestehend aus dem Grundbetrag (Absatz 2,) und den Zuschlägen (Absatz 4,), ist mit 70.000 € und bei Baurechtswohnungseigentum mit 50.000 € begrenzt.
          2. (6)Absatz 6Der Zuschuss je Förderungsobjekt ist auf volle Hunderteurobeträge kaufmännisch zu runden. Bei Zuschüssen unter 1.000 € entfällt eine Auszahlung.

Grundbetrag in €

Alleinerzieher bzw Alleinerzieherin

27.950

Alleinerzieher bzw Alleinerzieherin mit mehreren Kindern

31.175

wachsende Familien

31.175

Jungfamilien

33.325

kinderreiche Familien

34.935

2.

für nicht unter die Z 1 fallende Konstellationen:

Grundbetrag in €

für eine Person

19.350

für mehrere im gemeinsamen Haushalt lebende nahestehende Personen

für zwei

22.570

für drei

25.800

für vier und mehr

29.025

(3) Der Grundbetrag nach Abs 2 vermindert sich bei Wohnungen im Eigentum gemäß der Anlage C, soweit der Kaufpreis je Quadratmeter Wohnnutzfläche folgende Höhe überschreitet:

1.

in der Stadt Salzburg

5.500 €,

2.

in den Stadtgemeinden Bischofshofen, Hallein, Neumarkt am Wallersee, Saalfelden am Steinernen Meer, Seekirchen am Wallersee, St. Johann im Pongau und Zell am See sowie in den an die Stadtgemeinde Salzburg unmittelbar angrenzenden Gemeinden

5.150 €,

3.

in den sonstigen Gemeinden des Flachgaus, Tennengaus, Pongaus und Pinzgaus

4.900 €,

4.

in den Gemeinden des Lungaus

4.500 €.

(3a) Bei Wohnungen im Baurecht oder Baurechtswohnungseigentum vermindert sich der Grundbetrag nach Abs 2 gemäß der Anlage C/1, soweit der Kaufpreis je Quadratmeter Wohnnutzfläche 3.750 € überschreitet.

(4) Zuschläge können für Maßnahmen gemäß der Anlage B Abs 1, Abs 2 lit a bis e und Abs 3 lit c (barrierefreie Ausstattung) und lit h gewährt werden. Sie betragen je Zuschlagspunkt gemäß der Anlage B, wobei Zuschlagspunkte gemäß der Anlage B Abs 1 um den Faktor 1,5 zu vervielfachen sind:

1.

für besondere Familienkonstellationen:

Zuschläge je Punkt in €

Alleinerzieher bzw Alleinerzieherin

650

Jungfamilien

810

kinderreiche Familien

840

2.

für nicht unter die Z 1 fallende Konstellationen:

Zuschläge je Punkt in €

für eine Person

480

für mehrere im gemeinsamen Haushalt lebende nahestehende Personen

für zwei

560

für drei

650

für vier und mehr

730

Keine Zuschläge werden bei Kaufpreisen gewährt, die gemäß den Anlagen C oder C/1 zu einem Entfall des Zuschussgrundbetrages führen.

(5) Der Zuschuss, bestehend aus dem Grundbetrag (Abs 2) und den Zuschlägen (Abs 4), ist mit 70.000 € und bei Baurechtswohnungseigentum mit 50.000 € begrenzt.

(6) Der Zuschuss je Förderungsobjekt ist auf volle Hunderteurobeträge kaufmännisch zu runden. Bei Zuschüssen unter 1.000 € entfällt eine Auszahlung.

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