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(1) Die Gewährung eines Zuschusses setzt voraus, dass vom Kaufpreis (ohne Garage bzw Carport) zumindest 10 % durch Eigenmittel und zumindest 20 % durch Fremdmittel aufgebracht werden.
(1a) Bei Wohnungen im Baurecht oder Baurechtswohnungseigentum darf der Baurechtszins im ersten Jahr der Baurechtslaufzeit die im § 15 Abs 3 angeführten Werte – bezogen auf die tatsächliche Nutzfläche des Förderungsgegenstandes – um nicht mehr als 50 % überschreiten. Eine jährliche Veränderung des Baurechtszinses gemäß der Veränderung des Verbraucherpreisindexes (§ 9) ist zulässig. Baurechtszinsvorauszahlungen und nichtlineare Bauzinszahlungen sind unzulässig.
(2) Der Grundbetrag des Zuschusses beträgt:
für besondere Familienkonstellationen: | ||||||||||
1. | ||||||||||
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| Grundbetrag in € |
Alleinerzieher bzw Alleinerzieherin | 27.950 |
Alleinerzieher bzw Alleinerzieherin mit mehreren Kindern | 31.175 |
wachsende Familien | 31.175 |
Jungfamilien | 33.325 |
kinderreiche Familien | 34.935 |
2. | für nicht unter die Z 1 fallende Konstellationen: |
| Grundbetrag in € | |
für eine Person | 19.350 | |
für mehrere im gemeinsamen Haushalt lebende nahestehende Personen | für zwei | 22.570 |
für drei | 25.800 | |
für vier und mehr | 29.025 | |
(3) Der Grundbetrag nach Abs 2 vermindert sich bei Wohnungen im Eigentum gemäß der Anlage C, soweit der Kaufpreis je Quadratmeter Wohnnutzfläche folgende Höhe überschreitet:
1. | in der Stadt Salzburg | 5.500 €, |
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2. | in den Stadtgemeinden Bischofshofen, Hallein, Neumarkt am Wallersee, Saalfelden am Steinernen Meer, Seekirchen am Wallersee, St. Johann im Pongau und Zell am See sowie in den an die Stadtgemeinde Salzburg unmittelbar angrenzenden Gemeinden | 5.150 €, |
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3. | in den sonstigen Gemeinden des Flachgaus, Tennengaus, Pongaus und Pinzgaus | 4.900 €, |
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4. | in den Gemeinden des Lungaus | 4.500 €. |
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(3a) Bei Wohnungen im Baurecht oder Baurechtswohnungseigentum vermindert sich der Grundbetrag nach Abs 2 gemäß der Anlage C/1, soweit der Kaufpreis je Quadratmeter Wohnnutzfläche 3.750 € überschreitet.
(4) Zuschläge können für Maßnahmen gemäß der Anlage B Abs 1, Abs 2 lit a bis e und Abs 3 lit c (barrierefreie Ausstattung) und lit h gewährt werden. Sie betragen je Zuschlagspunkt gemäß der Anlage B, wobei Zuschlagspunkte gemäß der Anlage B Abs 1 um den Faktor 1,5 zu vervielfachen sind:
1. | für besondere Familienkonstellationen: |
| Zuschläge je Punkt in € |
Alleinerzieher bzw Alleinerzieherin | 650 |
Jungfamilien | 810 |
kinderreiche Familien | 840 |
2. | für nicht unter die Z 1 fallende Konstellationen: |
| Zuschläge je Punkt in € | |
für eine Person | 480 | |
für mehrere im gemeinsamen Haushalt lebende nahestehende Personen | für zwei | 560 |
für drei | 650 | |
für vier und mehr | 730 | |
Keine Zuschläge werden bei Kaufpreisen gewährt, die gemäß den Anlagen C oder C/1 zu einem Entfall des Zuschussgrundbetrages führen. |
(5) Der Zuschuss, bestehend aus dem Grundbetrag (Abs 2) und den Zuschlägen (Abs 4), ist mit 70.000 € und bei Baurechtswohnungseigentum mit 50.000 € begrenzt.
(6) Der Zuschuss je Förderungsobjekt ist auf volle Hunderteurobeträge kaufmännisch zu runden. Bei Zuschüssen unter 1.000 € entfällt eine Auszahlung.
(1) Die Gewährung eines Zuschusses setzt voraus, dass vom Kaufpreis (ohne Garage bzw Carport) zumindest 10 % durch Eigenmittel und zumindest 20 % durch Fremdmittel aufgebracht werden.
(1a) Bei Wohnungen im Baurecht oder Baurechtswohnungseigentum darf der Baurechtszins im ersten Jahr der Baurechtslaufzeit die im § 15 Abs 3 angeführten Werte – bezogen auf die tatsächliche Nutzfläche des Förderungsgegenstandes – um nicht mehr als 50 % überschreiten. Eine jährliche Veränderung des Baurechtszinses gemäß der Veränderung des Verbraucherpreisindexes (§ 9) ist zulässig. Baurechtszinsvorauszahlungen und nichtlineare Bauzinszahlungen sind unzulässig.
(2) Der Grundbetrag des Zuschusses beträgt:
für besondere Familienkonstellationen: | ||||||||||
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| Grundbetrag in € |
Alleinerzieher bzw Alleinerzieherin | 27.950 |
Alleinerzieher bzw Alleinerzieherin mit mehreren Kindern | 31.175 |
wachsende Familien | 31.175 |
Jungfamilien | 33.325 |
kinderreiche Familien | 34.935 |
2. | für nicht unter die Z 1 fallende Konstellationen: |
| Grundbetrag in € | |
für eine Person | 19.350 | |
für mehrere im gemeinsamen Haushalt lebende nahestehende Personen | für zwei | 22.570 |
für drei | 25.800 | |
für vier und mehr | 29.025 | |
(3) Der Grundbetrag nach Abs 2 vermindert sich bei Wohnungen im Eigentum gemäß der Anlage C, soweit der Kaufpreis je Quadratmeter Wohnnutzfläche folgende Höhe überschreitet:
1. | in der Stadt Salzburg | 5.500 €, |
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2. | in den Stadtgemeinden Bischofshofen, Hallein, Neumarkt am Wallersee, Saalfelden am Steinernen Meer, Seekirchen am Wallersee, St. Johann im Pongau und Zell am See sowie in den an die Stadtgemeinde Salzburg unmittelbar angrenzenden Gemeinden | 5.150 €, |
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3. | in den sonstigen Gemeinden des Flachgaus, Tennengaus, Pongaus und Pinzgaus | 4.900 €, |
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4. | in den Gemeinden des Lungaus | 4.500 €. |
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(3a) Bei Wohnungen im Baurecht oder Baurechtswohnungseigentum vermindert sich der Grundbetrag nach Abs 2 gemäß der Anlage C/1, soweit der Kaufpreis je Quadratmeter Wohnnutzfläche 3.750 € überschreitet.
(4) Zuschläge können für Maßnahmen gemäß der Anlage B Abs 1, Abs 2 lit a bis e und Abs 3 lit c (barrierefreie Ausstattung) und lit h gewährt werden. Sie betragen je Zuschlagspunkt gemäß der Anlage B, wobei Zuschlagspunkte gemäß der Anlage B Abs 1 um den Faktor 1,5 zu vervielfachen sind:
1. | für besondere Familienkonstellationen: |
| Zuschläge je Punkt in € |
Alleinerzieher bzw Alleinerzieherin | 650 |
Jungfamilien | 810 |
kinderreiche Familien | 840 |
2. | für nicht unter die Z 1 fallende Konstellationen: |
| Zuschläge je Punkt in € | |
für eine Person | 480 | |
für mehrere im gemeinsamen Haushalt lebende nahestehende Personen | für zwei | 560 |
für drei | 650 | |
für vier und mehr | 730 | |
Keine Zuschläge werden bei Kaufpreisen gewährt, die gemäß den Anlagen C oder C/1 zu einem Entfall des Zuschussgrundbetrages führen. |
(5) Der Zuschuss, bestehend aus dem Grundbetrag (Abs 2) und den Zuschlägen (Abs 4), ist mit 70.000 € und bei Baurechtswohnungseigentum mit 50.000 € begrenzt.
(6) Der Zuschuss je Förderungsobjekt ist auf volle Hunderteurobeträge kaufmännisch zu runden. Bei Zuschüssen unter 1.000 € entfällt eine Auszahlung.