Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.04.2025
(1)Absatz einsDie Bundeswettbewerbsbehörde kann nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes alle Ermittlungen führen, die ihr zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß diesem Bundesgesetz zukommen. Die im Rahmen von Ermittlungen erlangten Kenntnisse dürfen – sofern nicht eine Berechtigung zur Zusammenarbeit nach § 10 Abs. 1 besteht – nur zu dem mit der Ermittlungshandlung verfolgten Zweck verwertet werden.Die Bundeswettbewerbsbehörde kann nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes alle Ermittlungen führen, die ihr zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß diesem Bundesgesetz zukommen. Die im Rahmen von Ermittlungen erlangten Kenntnisse dürfen – sofern nicht eine Berechtigung zur Zusammenarbeit nach Paragraph 10, Absatz eins, besteht – nur zu dem mit der Ermittlungshandlung verfolgten Zweck verwertet werden.
(2)Absatz 2Die Bundeswettbewerbsbehörde ist befugt, sich unter sinngemäßer Anwendung des AVG, BGBl. Nr. 51/1991, Sachverständiger zu bedienen sowie Zeugen und Beteiligte heranzuziehen. Die §§ 7, 9 bis 16, 18 bis 20, 45 Abs. 1 und 2, 46 bis 51a, 54, 55, 74 Abs. 1, 75 Abs. 1 und 2 sowie die Abschnitte 4, 5 und 6 des I. Teiles des AVG sind anzuwenden.Die Bundeswettbewerbsbehörde ist befugt, sich unter sinngemäßer Anwendung des AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, Sachverständiger zu bedienen sowie Zeugen und Beteiligte heranzuziehen. Die Paragraphen 7,, 9 bis 16, 18 bis 20, 45 Absatz eins und 2, 46 bis 51a, 54, 55, 74 Absatz eins,, 75 Absatz eins und 2 sowie die Abschnitte 4, 5 und 6 des römisch eins. Teiles des AVG sind anzuwenden.
(3)Absatz 3Die Bundeswettbewerbsbehörde ist berechtigt, sämtliche personenbezogenen Daten zu verarbeiten, die zur Erreichung ihrer Ziele gemäß § 1 Abs. 1 sowie zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 und 2 erforderlich sind.Die Bundeswettbewerbsbehörde ist berechtigt, sämtliche personenbezogenen Daten zu verarbeiten, die zur Erreichung ihrer Ziele gemäß Paragraph eins, Absatz eins, sowie zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Paragraph 2, Absatz eins und 2 erforderlich sind.
(4)Absatz 4Eine Auskunftserteilung gemäß Art. 15 Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 199 vom 4.5.2016 S 1, (im Folgenden: DSGVO) hat zu unterbleiben, soweit dies den Zielen der Bundeswettbewerbsbehörde gemäß § 1 Abs. 1 zuwiderlaufen würde oder dadurch die Erfüllung der der Bundeswettbewerbsbehörde gemäß § 2 Abs. 1 und 2 übertragenen Aufgaben beeinträchtigt würde.Eine Auskunftserteilung gemäß Artikel 15, Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 199 vom 4.5.2016 S 1, (im Folgenden: DSGVO) hat zu unterbleiben, soweit dies den Zielen der Bundeswettbewerbsbehörde gemäß Paragraph eins, Absatz eins, zuwiderlaufen würde oder dadurch die Erfüllung der der Bundeswettbewerbsbehörde gemäß Paragraph 2, Absatz eins und 2 übertragenen Aufgaben beeinträchtigt würde.
(5)Absatz 5Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten ist das Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 DSGVO insoweit zu beschränken, als dieses Recht die Erreichung der Ziele gemäß § 1 Abs. 1 sowie die Erfüllung der Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 und 2 dieses Bundesgesetzes voraussichtlich unmöglich macht oder ernsthaft beeinträchtigt und die Beschränkung notwendig und verhältnismäßig ist. Darüber ist der Betroffene in geeigneter Weise zu informieren.Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten ist das Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21, DSGVO insoweit zu beschränken, als dieses Recht die Erreichung der Ziele gemäß Paragraph eins, Absatz eins, sowie die Erfüllung der Aufgaben gemäß Paragraph 2, Absatz eins und 2 dieses Bundesgesetzes voraussichtlich unmöglich macht oder ernsthaft beeinträchtigt und die Beschränkung notwendig und verhältnismäßig ist. Darüber ist der Betroffene in geeigneter Weise zu informieren.
§ 11 Abs. 3 WettbG - KronzeugenregelungKeine Akteneinsicht durch Geschädigte Das Amtsgericht Bonn hat am 18. Januar 2011 entschieden, dass ein durch eine Kartellabsprache geschädigtes Unternehmen keine Akteneinsicht in den Kronzeugenantrag der Kartellanten erhält (Az. 5...
mehr lesen...
Sie können den Inhalt von § 11 WettbG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
1 Kommentar zu § 11 WettbG
Kommentar zum § 11 WettbG von Norbert Gugerbauer3
§ 11 Abs. 3 WettbG - KronzeugenregelungKeine Akteneinsicht durch Geschädigte Das Amtsgericht Bonn hat am 18. Januar 2011 entschieden, dass ein durch eine Kartellabsprache geschädigtes Unternehmen keine Akteneinsicht in den Kronzeugenantrag der Kartellanten erhält (Az. 5... mehr lesen...