§ 10a WettbG

WettbG - Wettbewerbsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

(1) Für Zusammenschlussanmeldungen (§ 9 KartG 2005) ist eine Pauschalgebühr von 6 000 Euro zu entrichten. Die Bundeswettbewerbsbehörde hat die zulässigen Entrichtungsarten nach Maßgabe der vorhandenen technisch-organisatorischen Voraussetzungen festzulegen und auf ihrer Website bekannt zu machen. Die Bundeswettbewerbsbehörde hat halbjährlich ein Neuntel der eingenommenen Anmeldegebühren an die Bundesministerin für Justiz zu überweisen und diese hat die überwiesenen Beträge als Justizverwaltungsgebühren zu vereinnahmen.

(2) Die Frist zur Stellung eines Prüfungsantrags (§ 11 Abs. 1 KartG 2005) beginnt erst mit ordnungsgemäßer Vergebührung zu laufen, frühestens aber mit Einlangen der Anmeldung. Die ordnungsgemäße Vergebührung ist in der Anmeldung nachzuweisen.

In Kraft seit 10.09.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 10a WettbG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 10a WettbG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 10a WettbG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 10a WettbG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 10a WettbG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis WettbG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 10 WettbG
§ 10b WettbG