§ 7 WettbG Ernennungsvoraussetzungen

WettbG - Wettbewerbsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
  1. (1)Absatz einsZum Generaldirektor kann ernannt werden, wer
    1. 1.Ziffer einspersönlich und fachlich zur Ausübung des Amtes geeignet ist,
    2. 2.Ziffer 2das rechtswissenschaftliche oder wirtschaftswissenschaftliche Studium abgeschlossen hat und
    3. 3.Ziffer 3eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts hat.
  2. (2)Absatz 2Personen mit Anspruch auf Aktivbezüge nach den bezügerechtlichen Regelungen des Bundes und der Länder dürfen nicht zum Generaldirektor ernannt werden. Überdies darf nicht ernannt werden, wer in den letzten vier Jahren Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung oder Staatssekretär gewesen ist.
  3. (3)Absatz 3Der Generaldirektor der Bundeswettbewerbsbehörde darf für die Dauer seiner Funktion keine weitere Tätigkeit ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner Aufgaben behindert oder geeignet ist, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, oder sonstige wesentliche Interessen seiner Funktion gefährdet; dies gilt insbesondere für die in § 4 Bundesgesetz über die Transparenz und Unvereinbarkeiten für oberste Organe und sonstige öffentliche Funktionäre (Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz), BGBl. Nr. 330/1983, umschriebenen Tätigkeiten. Scheidet der Generaldirektor aus seinem Amt aus, so darf er sich innerhalb eines Jahres nach dem Ausscheiden mit keinem Durchsetzungsverfahren befassen, das zu Interessenkonflikten mit seiner bisherigen Tätigkeit führen könnte.Der Generaldirektor der Bundeswettbewerbsbehörde darf für die Dauer seiner Funktion keine weitere Tätigkeit ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner Aufgaben behindert oder geeignet ist, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, oder sonstige wesentliche Interessen seiner Funktion gefährdet; dies gilt insbesondere für die in Paragraph 4, Bundesgesetz über die Transparenz und Unvereinbarkeiten für oberste Organe und sonstige öffentliche Funktionäre (Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 330 aus 1983,, umschriebenen Tätigkeiten. Scheidet der Generaldirektor aus seinem Amt aus, so darf er sich innerhalb eines Jahres nach dem Ausscheiden mit keinem Durchsetzungsverfahren befassen, das zu Interessenkonflikten mit seiner bisherigen Tätigkeit führen könnte.
  4. (4)Absatz 4Der Generaldirektor scheidet aus dem Amt aus
    1. 1.Ziffer einsmit Ablauf der Funktionsperiode, wenn keine neuerliche Ernennung erfolgt,
    2. 2.Ziffer 2durch Auflösung des Dienstverhältnisses,
    3. 3.Ziffer 3mit der Enthebung vom Amt oder
    4. 4.Ziffer 4durch Versetzung oder Übertritt in den Ruhestand.
  5. (5)Absatz 5Der Generaldirektor ist auf Vorschlag der Bundesregierung vom Bundespräsidenten seines Amtes zu entheben, wenn er
    1. 1.Ziffer einssich Verfehlungen von solcher Art oder Schwere zu Schulden kommen lässt, dass die weitere Ausübung seines Amtes den Interessen des Amtes abträglich wäre,
    2. 2.Ziffer 2schriftlich darum ansucht oder
    3. 3.Ziffer 3infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine Aufgaben als Generaldirektor nicht erfüllen kann (Amtsunfähigkeit) und die Wiedererlangung der Amtsfähigkeit voraussichtlich ausgeschlossen ist.
  6. (6)Absatz 6Das Dienstverhältnis des Generaldirektors endet spätestens mit Ablauf des Jahres, in dem er das 70. Lebensjahr vollendet hat.
In Kraft seit 10.09.2021 bis 31.12.9999
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