§ 10b WettbG

WettbG - Wettbewerbsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.12.2024

(1) Die Bundeswettbewerbsbehörde kommt ihren in den §§ 10 Abs. 3, 11 Abs. 2 und 15 KartG 2005 festgelegten Bekanntmachungspflichten im Zusammenschlussverfahren durch Bekanntmachung auf ihrer Website nach.

(2) Die Bundeswettbewerbsbehörde hat unter Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen auf ihrer Website bekannt zu machen, dass sie oder der Bundeskartellanwalt einen Antrag gemäß §§ 26, 27, 28, 28a und 29 KartG 2005 an das Kartellgericht gestellt hat. Die Bekanntmachung kann die Namen des oder der betroffenen Unternehmen und in kurzer Form die Art der vermuteten Zuwiderhandlung und den betroffenen Geschäftszweig enthalten.

(3) Die Bundeswettbewerbsbehörde hat auf ihrer Website unter Angabe der Geschäftszahl den Spruch rechtskräftiger Entscheidungen gemäß den §§ 26 bis 29 KartG 2005 unverzüglich zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung kann die Namen des oder der betroffenen Unternehmen und den betroffenen Geschäftszweig enthalten. Wird in einer Entscheidung ein Verstoß gegen Art. 101 AEUV oder § 1 KartG 2005 zwar festgestellt, aber wegen des Vorgehens der Bundeswettbewerbsbehörde nach § 11b Abs. 1 Z 1 lit. a keine Geldbuße verhängt, hat die Veröffentlichung im Fall eines Kronzeugen iSd § 37e Abs. 3 KartG 2005 jedenfalls den Namen des Unternehmens sowie den Hinweis auf seinen Status zu enthalten. Mit dieser Veröffentlichung sieht die Bundeswettbewerbsbehörde in dieser Sache endgültig von einem Antrag auf Geldbuße ab.

In Kraft seit 10.09.2021 bis 31.12.9999
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