(1) Beim Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort ist eine Bundeswettbewerbsbehörde mit dem Ziel eingerichtet,
a) | funktionierenden Wettbewerb sicherzustellen, indem Wettbewerbsverzerrungen oder -beschränkungen im Sinne des KartG 2005, BGBl. I Nr. 61/2005, oder der Europäischen Wettbewerbsregeln (§ 4 Abs. 1) in Einzelfällen entgegengetreten wird sowie | |||||||||
b) | eine die Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht und den Zusammenhang mit Entscheidungen der Regulatoren (§ 4 Abs. 2) wahrende Anwendung des KartG 2005, BGBl. I Nr. 61/2005, zu gewährleisten. |
(2) Die Bundeswettbewerbsbehörde wird vom Generaldirektor für Wettbewerb geleitet. Dieser wird im Verhinderungsfall vom Leiter der Geschäftsstelle oder bei dessen Verhinderung durch dessen Stellvertreter vertreten. Der Generaldirektor für Wettbewerb hat eine Geschäftsordnung zu erlassen, in der insbesondere nähere Bestimmungen über die Aufgaben des Leiters der Geschäftsstelle zu treffen sind.
(3) Der Generaldirektor für Wettbewerb und im Verhinderungsfall der Stellvertreter sind bei der Besorgung der in § 2 genannten Aufgaben weisungsfrei und unabhängig.
(4) Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat das Recht, sich jederzeit – auf Verlangen der Bundeswettbewerbsbehörde schriftlich – über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Bundeswettbewerbsbehörde zu unterrichten. Die Bundeswettbewerbsbehörde hat der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort innerhalb angemessener Frist und auf Verlangen schriftlich alle diesbezüglichen Anfragen zu beantworten, soweit dies nicht laufende Ermittlungen gefährdet oder sonst der Unabhängigkeit der Bundeswettbewerbsbehörde bei der Anwendung der Art. 101 und 102 AEUV im Sinne von Art. 4 der Richtlinie (EU) 2019/1 zur Stärkung der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine wirksamere Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften und zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts, ABl. Nr. L 11 vom 14.1.2019 S.3, widerspricht. Anfragen zu laufenden oder bevorstehenden Hausdurchsuchungen sind vom Auskunftsrecht nicht erfasst.
(1) Die Bundeswettbewerbsbehörde (§ 1) ist, soweit nicht gemäß Abs. 2 die Zuständigkeit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort oder der Gerichte gegeben ist, die für die Durchführung der Europäischen Wettbewerbsregeln (§ 4 Abs. 1) zuständige österreichische Behörde. Es obliegt ihr dabei insbesondere die Unterstützung der Europäischen Kommission sowie das Zusammenwirken mit der Europäischen Kommission und den Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten in den in diesen Rechtsakten genannten Fällen. Die Bundeswettbewerbsbehörde kann gegenüber der Kommission und den Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten Erklärungen abgeben, die der Durchführung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln, ABl. Nr. L 1 vom 04.01.2003 S. 1, dienen; dies gilt insbesondere mit Beziehung auf die Einhaltung von Regeln über den Schutz von Antragstellern, die den Rechtsvorteil eines Kronzeugenprogramms beansprucht haben.
(2) Vom Unionsrecht vorgesehene Mitwirkungsbefugnisse der Mitgliedstaaten an der Erlassung von Verordnungen, Richtlinien oder anderen generell-abstrakten Akten zur Durchführung der Art. 101 bis 106 AEUV sind von der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort wahrzunehmen. Betreffen diese Akte ausschließlich oder überwiegend Unternehmen oder Unternehmensverbände des Verkehrsbereichs, ist im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vorzugehen. Der Bundeswettbewerbsbehörde sowie dem Bundeskartellanwalt ist die Möglichkeit einzuräumen, jederzeit Stellungnahmen abzugeben. Die Vertretung Österreichs im Beratenden Ausschuss für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen nach Art. 19 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen, ABl. Nr. L 24 vom 29.01.2004 S. 1, nimmt ein Vertreter oder eine Vertreterin der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort gemeinsam mit der Bundeswettbewerbsbehörde wahr. Bei Fusionskontrollverfahren mit überragender wirtschaftspolitischer Bedeutung für Österreich ist der Wettbewerbskommission Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort kann zur Wahrnehmung ihrer Aufgabe gemäß Abs. 2 die Bundeswettbewerbsbehörde um die Erteilung von Auskünften ersuchen.
(4) Die Bundeswettbewerbsbehörde hat die Europäische Kommission über eigene Anträge an das Kartellgericht, die auf die Durchsetzung der Art. 101 oder 102 AEUV gerichtet sind, sowie über eigene förmliche Ermittlungshandlungen im Sinne des Art. 11 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 von sich aus vor Beginn oder unverzüglich nach deren Einleitung schriftlich zu unterrichten. Wird ein auf die Durchsetzung der Art. 101 oder 102 AEUV gerichteter Antrag von anderen Parteien beim Kartellgericht eingebracht, so hat die Bundeswettbewerbsbehörde über Ersuchen des Kartellgerichts die Europäische Kommission zu unterrichten. Überdies berichtet die Bundeswettbewerbsbehörde der Europäischen Kommission, wenn ein solcher Antrag an das Kartellgericht rechtskräftig abgewiesen wurde.
(5) Die Bundeswettbewerbsbehörde hat das Europäische Wettbewerbsnetz von der Erlassung einer einstweiligen Verfügung in einem Verfahren nach Art. 101 oder Art. 102 AEUV zu verständigen.
(1) Unter Europäischen Wettbewerbsregeln im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Art. 101 bis 106 AEUV sowie die zur Durchführung dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen, Richtlinien und Entscheidungen sowie die aufgrund von Art. 42 und 43 AEUV erlassenen Wettbewerbsregeln zu verstehen, insbesondere:
1. | die Verordnung (EG) Nr. 1/2003 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln, | |||||||||
2. | die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen („EG-Fusionskontrollverordnung“), | |||||||||
3. | die Verordnung (EU) Nr. 261/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates im Hinblick auf Vertragsbeziehungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse, ABl. Nr. L 94 vom 30.3.2012 S. 38. |
(2) Unter Regulatoren im Sinne dieses Bundesgesetzes sind durch Bundesgesetz eingerichtete Behörden zu verstehen, die mit der Ausübung von Regulierungsaufgaben hinsichtlich bestimmter Sektoren betraut sind.
Ausgenommen vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes sind Verfahren nach Art. 106 Abs. 3 AEUV, sofern sie Angelegenheiten staatlicher Monopole gemäß Abschnitt G Z 5, BGBl. Nr. 76/1986, Teil 2 der Anlage zu § 2 des Bundesministeriengesetzes 1986 in der Fassung BGBl. I Nr. 30/2021 zum Gegenstand haben.
Der Generaldirektor für Wettbewerb wird auf Vorschlag der Bundesregierung vom Bundespräsidenten für eine Funktionsperiode von fünf Jahren gemäß § 141 BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, ernannt. Neuerliche Ernennungen sind zulässig. Dem Vorschlag der Bundesregierung hat eine Ausschreibung zur allgemeinen Bewerbung durch die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort voranzugehen, auf die das Ausschreibungsgesetz 1989, BGBl. Nr. 85/1989, anzuwenden ist.
(1) Zum Generaldirektor kann ernannt werden, wer
1. | persönlich und fachlich zur Ausübung des Amtes geeignet ist, | |||||||||
2. | das rechtswissenschaftliche oder wirtschaftswissenschaftliche Studium abgeschlossen hat und | |||||||||
3. | eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts hat. |
(2) Personen mit Anspruch auf Aktivbezüge nach den bezügerechtlichen Regelungen des Bundes und der Länder dürfen nicht zum Generaldirektor ernannt werden. Überdies darf nicht ernannt werden, wer in den letzten vier Jahren Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung oder Staatssekretär gewesen ist.
(3) Der Generaldirektor der Bundeswettbewerbsbehörde darf für die Dauer seiner Funktion keine weitere Tätigkeit ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner Aufgaben behindert oder geeignet ist, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, oder sonstige wesentliche Interessen seiner Funktion gefährdet; dies gilt insbesondere für die in § 4 Bundesgesetz über die Transparenz und Unvereinbarkeiten für oberste Organe und sonstige öffentliche Funktionäre (Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz), BGBl. Nr. 330/1983, umschriebenen Tätigkeiten. Scheidet der Generaldirektor aus seinem Amt aus, so darf er sich innerhalb eines Jahres nach dem Ausscheiden mit keinem Durchsetzungsverfahren befassen, das zu Interessenkonflikten mit seiner bisherigen Tätigkeit führen könnte.
(4) Der Generaldirektor scheidet aus dem Amt aus
1. | mit Ablauf der Funktionsperiode, wenn keine neuerliche Ernennung erfolgt, | |||||||||
2. | durch Auflösung des Dienstverhältnisses, | |||||||||
3. | mit der Enthebung vom Amt oder | |||||||||
4. | durch Versetzung oder Übertritt in den Ruhestand. |
(5) Der Generaldirektor ist auf Vorschlag der Bundesregierung vom Bundespräsidenten seines Amtes zu entheben, wenn er
1. | sich Verfehlungen von solcher Art oder Schwere zu Schulden kommen lässt, dass die weitere Ausübung seines Amtes den Interessen des Amtes abträglich wäre, | |||||||||
2. | schriftlich darum ansucht oder | |||||||||
3. | infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine Aufgaben als Generaldirektor nicht erfüllen kann (Amtsunfähigkeit) und die Wiedererlangung der Amtsfähigkeit voraussichtlich ausgeschlossen ist. |
(6) Das Dienstverhältnis des Generaldirektors endet spätestens mit Ablauf des Jahres, in dem er das 70. Lebensjahr vollendet hat.
(1) Durch die Ernennung zum Generaldirektor wird ein definitives öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund begründet, soweit ein solches nicht bereits besteht.
(2) Die §§ 4 Abs. 1 Z 4 (Ernennungserfordernisse), 10 (provisorisches Dienstverhältnis), 11 und 12 (definitives Dienstverhältnis), §§ 24 bis 35 (Grundausbildung), 38 (Versetzung), 39 bis 41 (Dienstzuteilung und Verwendungsänderung), 41a (Berufung), 75b (Auswirkungen des Karenzurlaubes auf den Arbeitsplatz), 90 (Bericht über den provisorischen Beamten), 138 (Ausbildungsphase) und 139 (Verwendungszeiten und Grundausbildung) BDG 1979 sind auf den Generaldirektor nicht anzuwenden.
(3) Amtstitel im Sinne des § 63 BDG ist die im § 1 Abs. 2 geregelte Funktionsbezeichnung.
(4) Dem Generaldirektor gebührt ein Fixgehalt der Funktionsgruppe 9 der Verwendungsgruppe A 1 gemäß § 31 des Gehaltsgesetzes, BGBl. Nr. 54/1956.
(5) Soweit das BDG 1979 dem Vorgesetzten oder Dienststellenleiter Aufgaben zuweist, sind diese vom Generaldirektor wahrzunehmen. Im Übrigen ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit Dienstbehörde.
(1) Die Unterstützung des Generaldirektors und seines Stellvertreters obliegt der Geschäftsstelle, für die der Generaldirektor eine Geschäfts- und Personaleinteilung zu erlassen hat.
(3) Die Bediensteten sind bei der Besorgung ihrer Aufgaben nur an die Anordnungen des Generaldirektors und im Verhinderungsfall des Stellvertreters gebunden. Sind Abteilungen eingerichtet (Abs. 2), sind die Bediensteten auch an die Anordnungen des Leiters und im Verhinderungsfall des Stellvertreters der Abteilung, der sie zugewiesen sind, gebunden.
(4) Dem Leiter der Geschäftsstelle gebührt das Gehalt der Verwendungsgruppe A 1. Hinzu tritt die jeweilige Zulage der Funktionsgruppe 6.
(5) Der Generaldirektor kann im Interesse einer raschen und zweckmäßigen Geschäftsbehandlung unbeschadet seiner Verantwortlichkeit einzelnen Bediensteten Angelegenheiten zur selbständigen Behandlung übertragen. Dabei ist auf die Bedeutung der einzelnen Angelegenheiten gebührend Bedacht zu nehmen. Angelegenheiten, zu deren selbständiger Behandlung ein Bediensteter ermächtigt wurde, sind im Namen des Generaldirektors zu erledigen und zu unterfertigen. § 10 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Zahl, den Wirkungsbereich und die Einrichtung der Bundesministerien (Bundesministeriengesetz 1986 – BMG), BGBl. Nr. 76/1986, gilt sinngemäß.
(1) Soweit es zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben notwendig ist und dem keine unionsrechtlichen Verpflichtungen entgegenstehen, ist die Bundeswettbewerbsbehörde berechtigt, unter Bedachtnahme auf schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen im Sinne des Datenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 165/1999, dem Kartellgericht, dem Kartellobergericht, dem Bundeskartellanwalt, der Wettbewerbskommission, der Europäischen Kommission, Wettbewerbsbehörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den Regulatoren einschließlich deren Geschäftsapparaten sämtliche Informationen zur Kenntnis zu bringen und Unterlagen zu übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Sie ist weiters berechtigt, den Bundeskartellanwalt, die Wettbewerbskommission, die Europäische Kommission, die Wettbewerbsbehörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die Regulatoren einschließlich deren Geschäftsapparate um Auskünfte sowie Stellungnahmen zu ersuchen. Sie ist zu diesem Zweck befugt, den genannten Stellen nach den Vorschriften des ersten Satzes sämtliche Informationen zur Kenntnis zu bringen und Unterlagen zu übermitteln, die diese dafür benötigen.
(1a) Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gerichte sind berechtigt, der Bundeswettbewerbsbehörde sämtliche nach der Strafprozessordnung, insbesondere auch durch Ermittlungsmaßnahmen nach dem 4. bis 6. Abschnitt des 8. Hauptstücks, ermittelte personenbezogene Daten zu übermitteln, die für die Verfolgung von Verstößen gegen das KartG 2005, BGBl. I Nr. 61/2005, und gegen Art. 101 und 102 AEUV notwendig sind.
(2) Soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, können Kartellgericht und Kartellobergericht die Bundeswettbewerbsbehörde um die Erteilung von Auskünften sowie die Abgabe von begründeten Stellungnahmen ersuchen. Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort kann die Bundeswettbewerbsbehörde um die Abgabe von Stellungnahmen zu allgemeinen Fragen der Wettbewerbspolitik ersuchen. Darüber hinaus kann die Bundeswettbewerbsbehörde auch im Rahmen von Begutachtungsverfahren und der Vollziehung des Wettbewerbsrechts Stellungnahmen zu ihr Aufgabengebiet betreffende wettbewerbsrechtliche und wettbewerbsökonomische Fragen abgeben.
(3) Soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, kann die Bundeswettbewerbsbehörde den Bundeskartellanwalt um Auskünfte ersuchen und in die Akten des Bundeskartellanwaltes Einsicht nehmen.
(4) Ist der Luftverkehrssektor betroffen, so ist der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, ist der Medienbereich betroffen, so ist der KommAustria (BGBl. I Nr. 32/2001) Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(5) Beabsichtigt die Bundeswettbewerbsbehörde, insbesondere wegen Modifikationen des ursprünglichen Zusammenschlussvorhabens, die dessen nunmehrige Vereinbarkeit mit dem KartG sicherstellen,
a) | die Erklärung abzugeben, dass sie einen Antrag nach § 11 KartG 2005 nicht stellen wird, oder | |||||||||
b) | einen nach § 11 KartG 2005 gestellten Antrag zurückzuziehen, | |||||||||
so hat die Bundeswettbewerbsbehörde dem Bundeskartellanwalt – und, hat sie eine Empfehlung im Sinne des § 17 abgegeben, der Wettbewerbskommission – Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. |
(6) Die Bundeswettbewerbsbehörde trägt dafür Sorge, dass dem Bundeskartellanwalt und zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem Investitionskontrollgesetz – InvKG, BGBl. I Nr. 87/2020, der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort eine Zusammenschlussanmeldung (§ 9 KartG 2005) unverzüglich nach dem Einlangen mit ihren Beilagen weitergeleitet wird.
(1) Für Zusammenschlussanmeldungen (§ 9 KartG 2005) ist eine Pauschalgebühr von 6 000 Euro zu entrichten. Die Bundeswettbewerbsbehörde hat die zulässigen Entrichtungsarten nach Maßgabe der vorhandenen technisch-organisatorischen Voraussetzungen festzulegen und auf ihrer Website bekannt zu machen. Die Bundeswettbewerbsbehörde hat halbjährlich ein Neuntel der eingenommenen Anmeldegebühren an die Bundesministerin für Justiz zu überweisen und diese hat die überwiesenen Beträge als Justizverwaltungsgebühren zu vereinnahmen.
(2) Die Frist zur Stellung eines Prüfungsantrags (§ 11 Abs. 1 KartG 2005) beginnt erst mit ordnungsgemäßer Vergebührung zu laufen, frühestens aber mit Einlangen der Anmeldung. Die ordnungsgemäße Vergebührung ist in der Anmeldung nachzuweisen.
(1) Die Bundeswettbewerbsbehörde kommt ihren in den §§ 10 Abs. 3, 11 Abs. 2 und 15 KartG 2005 festgelegten Bekanntmachungspflichten im Zusammenschlussverfahren durch Bekanntmachung auf ihrer Website nach.
(2) Die Bundeswettbewerbsbehörde hat unter Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen auf ihrer Website bekannt zu machen, dass sie oder der Bundeskartellanwalt einen Antrag gemäß §§ 26, 27, 28, 28a und 29 KartG 2005 an das Kartellgericht gestellt hat. Die Bekanntmachung kann die Namen des oder der betroffenen Unternehmen und in kurzer Form die Art der vermuteten Zuwiderhandlung und den betroffenen Geschäftszweig enthalten.
(3) Die Bundeswettbewerbsbehörde hat auf ihrer Website unter Angabe der Geschäftszahl den Spruch rechtskräftiger Entscheidungen gemäß den §§ 26 bis 29 KartG 2005 unverzüglich zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung kann die Namen des oder der betroffenen Unternehmen und den betroffenen Geschäftszweig enthalten. Wird in einer Entscheidung ein Verstoß gegen Art. 101 AEUV oder § 1 KartG 2005 zwar festgestellt, aber wegen des Vorgehens der Bundeswettbewerbsbehörde nach § 11b Abs. 1 Z 1 lit. a keine Geldbuße verhängt, hat die Veröffentlichung im Fall eines Kronzeugen iSd § 37e Abs. 3 KartG 2005 jedenfalls den Namen des Unternehmens sowie den Hinweis auf seinen Status zu enthalten. Mit dieser Veröffentlichung sieht die Bundeswettbewerbsbehörde in dieser Sache endgültig von einem Antrag auf Geldbuße ab.
(1) Die Bundeswettbewerbsbehörde kann davon Abstand nehmen, die Verhängung einer Geldbuße gegen Unternehmer oder Unternehmervereinigungen zu beantragen, die
1. | ihre Mitwirkung an der Zuwiderhandlung eingestellt haben, es sei denn, die Fortführung der Zuwiderhandlung ist nach Auffassung der Bundeswettbewerbsbehörde nach vernünftigem Ermessen möglicherweise erforderlich, um die Integrität ihrer Untersuchung zu wahren, | |||||||||
2. | in der Folge wahrheitsgemäß, uneingeschränkt und zügig mit der Bundeswettbewerbsbehörde zwecks vollständiger Aufklärung des Sachverhaltes zusammenarbeiten sowie sämtliche Beweismittel für die vermutete Zuwiderhandlung, die sich in ihrem Besitz befinden oder auf die sie Zugriff haben, vorlegen und, jedenfalls bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Bundeswettbewerbsbehörde die an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmer oder Unternehmervereinigungen nach § 13 Abs. 2 über die Ermittlungsergebnisse in Kenntnis gesetzt hat, weder die Tatsache noch den Inhalt des Ersuchens um Vorgehen nach dieser Bestimmung offenlegen, sofern nichts anderes mit der Bundeswettbewerbsbehörde vereinbart wurde, | |||||||||
3. a) | der Bundeswettbewerbsbehörde als Erste Informationen und Beweismittel vorlegen, die es ihr ermöglichen, unmittelbar wegen des Verdachts einer Zuwiderhandlung gegen § 1 KartG 2005 oder Art. 101 Abs. 1 AEUV einen begründeten Antrag nach § 12 Abs. 1 zu stellen, oder | |||||||||
b) | der Bundeswettbewerbsbehörde, sofern sie bereits über ausreichende Informationen und Beweismittel aus anderer Quelle verfügt, um eine Hausdurchsuchung zu beantragen, als Erste zusätzliche Informationen und Beweismittel vorlegen, die es ihr ermöglichen, unmittelbar einen begründeten Antrag nach § 36 Abs. 1a KartG 2005 vor dem Kartellgericht einzubringen und | |||||||||
4. | andere Unternehmer oder Unternehmervereinigungen nicht zur Teilnahme an der Zuwiderhandlung gezwungen haben. | |||||||||
Beantragt die Bundeswettbewerbsbehörde gegen mindestens einen Teilnehmer an einer Zuwiderhandlung gegen § 1 KartG 2005 oder Art. 101 AEUV eine Geldbuße, so stellt sie gegen das Unternehmen, gegen das sie aufgrund der Anwendung von Abs. 1 Z 3 lit. a oder b keinen Antrag auf Geldbuße stellt, einen Feststellungsantrag nach § 28 Abs. 1a KartG 2005. |
(2) Gegen Unternehmer oder Unternehmervereinigungen, die die Voraussetzungen von Abs. 1 Z 3 lit. a oder b nicht erfüllen, kann die Bundeswettbewerbsbehörde bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Z 1, 2 und 4) eine geminderte Geldbuße beantragen. Um für eine Ermäßigung der Geldbuße in Betracht zu kommen, müssen der Bundeswettbewerbsbehörde Informationen und Beweismittel für die vermutete Zuwiderhandlung vorgelegt werden, die gegenüber den bereits in ihrem Besitz befindlichen Informationen und Beweismitteln einen erheblichen Mehrwert darstellen. Bei der Bestimmung des Umfangs der jeweiligen Reduktion ist auf den Zeitpunkt der Abgabe der zusätzlichen Informationen und Beweismittel sowie das Ausmaß des Mehrwerts gegenüber der bereits bekannten Information abzustellen.
(3) Möchte ein Unternehmer oder eine Unternehmervereinigung Abs. 1 oder 2 in Anspruch nehmen, hat die Bundeswettbewerbsbehörde innerhalb angemessener Frist in einer rechtsunverbindlichen, schriftlichen Mitteilung bekannt zu geben, ob sie von diesen Absätzen Gebrauch machen wird. Sieht die Bundeswettbewerbsbehörde die Voraussetzungen für den vollständigen Erlass der Geldbuße als nicht gegeben an, so ist das Ersuchen nach Abs. 1 als Ersuchen auf Ermäßigung der Geldbuße nach Abs. 2 zu betrachten. Die Bundeswettbewerbsbehörde hat den Bundeskartellanwalt zu benachrichtigen, wenn sie beabsichtigt, keine oder eine geminderte Geldbuße zu beantragen.
(4) Nähere Bestimmungen über die Anwendung von Abs. 1 bis 3, insbesondere Bestimmungen über Marker und Kurzanträge, können im Sinne der Richtlinie (EU) 2019/1 nach Anhörung der Bundeswettbewerbsbehörde, des Bundeskartellanwaltes und der Wettbewerbskommission durch Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort erlassen werden.
(5) Informationen aus dem Netzwerk der Wettbewerbsbehörden infolge eines Ersuchens um Kronzeugenbehandlung dürfen nicht als Grundlage für einen Antrag auf Verhängung einer Geldbuße herangezogen werden. Die Befugnis der Bundeswettbewerbsbehörde, Ermittlungen aufgrund von Informationen aus anderen Quellen als dem Netzwerk der Wettbewerbsbehörden einzuleiten und auf Grundlage der Ermittlungsergebnisse insbesondere Anträge auf Verhängung einer Geldbuße zu stellen, bleibt unberührt.
(6) Bei der Bundeswettbewerbsbehörde kann ein internetbasiertes Hinweisgebersystem, über welches begründete Hinweise über mögliche Wettbewerbsrechtsverletzungen im Sinne von § 37b KartG 2005 auch anonym gemeldet werden können, eingerichtet werden.
(1) Die Bundeswettbewerbsbehörde kann nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes alle Ermittlungen führen, die ihr zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß diesem Bundesgesetz zukommen. Die im Rahmen von Ermittlungen erlangten Kenntnisse dürfen – sofern nicht eine Berechtigung zur Zusammenarbeit nach § 10 Abs. 1 besteht – nur zu dem mit der Ermittlungshandlung verfolgten Zweck verwertet werden.
(2) Die Bundeswettbewerbsbehörde ist befugt, sich unter sinngemäßer Anwendung des AVG, BGBl. Nr. 51/1991, Sachverständiger zu bedienen sowie Zeugen und Beteiligte heranzuziehen. Die §§ 7, 9 bis 16, 18 bis 20, 45 Abs. 1 und 2, 46 bis 51a, 54, 55, 74 Abs. 1, 75 Abs. 1 und 2 sowie die Abschnitte 4, 5 und 6 des I. Teiles des AVG sind anzuwenden.
(3) Die Bundeswettbewerbsbehörde ist berechtigt, sämtliche personenbezogenen Daten zu verarbeiten, die zur Erreichung ihrer Ziele gemäß § 1 Abs. 1 sowie zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 und 2 erforderlich sind.
(4) Eine Auskunftserteilung gemäß Art. 15 Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 199 vom 4.5.2016 S 1, (im Folgenden: DSGVO) hat zu unterbleiben, soweit dies den Zielen der Bundeswettbewerbsbehörde gemäß § 1 Abs. 1 zuwiderlaufen würde oder dadurch die Erfüllung der der Bundeswettbewerbsbehörde gemäß § 2 Abs. 1 und 2 übertragenen Aufgaben beeinträchtigt würde.
(5) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten ist das Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 DSGVO insoweit zu beschränken, als dieses Recht die Erreichung der Ziele gemäß § 1 Abs. 1 sowie die Erfüllung der Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 und 2 dieses Bundesgesetzes voraussichtlich unmöglich macht oder ernsthaft beeinträchtigt und die Beschränkung notwendig und verhältnismäßig ist. Darüber ist der Betroffene in geeigneter Weise zu informieren.
(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 129/2013)Anmerkung, Absatz 7, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2013,)
(Anm.: Abs. 9 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 172/2023)Anmerkung, Absatz 9, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 172 aus 2023,)
(1) Das Kartellgericht hat, wenn dies zur Erlangung von Informationen aus geschäftlichen Unterlagen erforderlich ist, auf Antrag der Bundeswettbewerbsbehörde bei Vorliegen des begründeten Verdachts einer Zuwiderhandlung gegen §§ 1, 5 oder 17 KartG 2005, Art. 101 oder 102 AEUV eine Hausdurchsuchung anzuordnen.
(2) Das Kartellgericht hat weiters auf Antrag der Bundeswettbewerbsbehörde eine Hausdurchsuchung anzuordnen auf Grund einer Nachprüfungsentscheidung der Europäischen Kommission wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln. Dem Antrag ist das Original oder eine beglaubigte Ausfertigung der Nachprüfungsentscheidung anzuschließen. Das Kartellgericht hat neben der Echtheit der Nachprüfungsentscheidung der Europäischen Kommission nur zu prüfen, ob die beabsichtigte Durchsuchung nicht willkürlich oder, gemessen am Gegenstand der Nachprüfung, unverhältnismäßig ist. Im Falle von Nachprüfungen nach Art. 21 Verordnung (EG) Nr. 1/2003 gilt der Hausdurchsuchungsbefehl nach dem ersten Satz auch als Genehmigung im Sinne des Art. 21 Abs. 3 erster Satz der zitierten Verordnung.
(3) Die Hausdurchsuchung ist vom Senatsvorsitzenden im Verfahren außer Streitsachen mit Beschluss anzuordnen. Gegen den Beschluss steht ausschließlich das Rechtsmittel des Rekurses offen; dieses hat keine aufschiebende Wirkung. Mit der Durchführung der Hausdurchsuchung ist die Bundeswettbewerbsbehörde zu beauftragen, die den Hausdurchsuchungsbefehl den in § 11a Abs. 2 genannten Personen sogleich oder doch innerhalb von 24 Stunden zuzustellen hat.
(4) Bei der Durchführung der Hausdurchsuchung sind Aufsehen, Belästigungen und Störungen auf das unvermeidbare Maß zu beschränken. Die Eigentums- und Persönlichkeitsrechte desjenigen, bei dem die Hausdurchsuchung vorgenommen wird (Betroffener), sind soweit wie möglich zu wahren. Die Bundeswettbewerbsbehörde hat über die Hausdurchsuchung ein Protokoll aufzunehmen und das Kartellgericht darüber zu informieren. Der Betroffene hat das Recht, bei der Durchsuchung anwesend zu sein und eine Person seines Vertrauens zuzuziehen. Der Bundeswettbewerbsbehörde kommen bei Hausdurchsuchungen die in § 11a Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Befugnisse zu. Die Bundeswettbewerbsbehörde ist befugt, für die Dauer der Hausdurchsuchung in dem hierfür erforderlichen Ausmaß alle Räumlichkeiten zu versiegeln und Beweismittel in Beschlag zu nehmen, soweit dies zur Sicherung des Ermittlungserfolges geboten ist.
(5) Unmittelbar vor einer auf Grund von Abs. 1 angeordneten Hausdurchsuchung ist der Betroffene (Abs. 4) zu den Voraussetzungen der Hausdurchsuchung zu befragen, es sei denn, dies würde den Ermittlungserfolg wegen Gefahr im Verzug gefährden. Widerspricht er im Rahmen der Prüfung von Unterlagen, unabhängig davon, in welcher Form diese vorliegen, der Einsichtnahme in bestimmte, einzeln bezeichnete Unterlagen oder ihrer Beschlagnahme unter Berufung auf eine ihn treffende gesetzlich anerkannte Pflicht zur Verschwiegenheit oder ein ihm zustehendes Recht zur Verweigerung der Aussage gemäß § 157 Abs. 1 Z 2 bis 5 StPO, so sind diese Unterlagen auf geeignete Art und Weise gegen unbefugte Einsichtnahme oder Veränderung zu sichern und dem Kartellgericht vorzulegen; zuvor dürfen sie nicht eingesehen werden. Das Kartellgericht hat die Unterlagen zu sichten und mit Beschluss des Senatsvorsitzenden zu entscheiden, ob und in welchem Umfang sie eingesehen und Abschriften und Auszüge daraus angefertigt werden dürfen oder sie dem Betroffenen (Abs. 4) zurückzustellen sind. Gegen diesen Beschluss steht ausschließlich das Rechtsmittel des Rekurses offen.
(6) Ist eine Bezeichnung einzelner Unterlagen im Zuge der Hausdurchsuchung nicht möglich, weil diese dadurch in unverhältnismäßiger Weise verzögert würde, so sind auf Verlangen des Betroffenen (Abs. 4) Kategorien von Unterlagen auf geeignete Art und Weise gegen unbefugte Einsichtnahme zu sichern und bei der Bundeswettbewerbsbehörde getrennt vom Ermittlungsakt zu hinterlegen. Der Betroffene (Abs. 4) ist von der Bundeswettbewerbsbehörde aufzufordern, innerhalb einer von ihr zu setzenden Frist von mindestens zwei Wochen die Unterlagen einzeln zu bezeichnen. Zu diesem Zweck ist er berechtigt, in die hinterlegten Unterlagen Einsicht zu nehmen. Unterlässt er fristgerecht die Bezeichnung von einzelnen Unterlagen, so werden die Unterlagen Bestandteil des Ermittlungsaktes der Bundeswettbewerbsbehörde. Hinsichtlich der einzeln bezeichneten Unterlagen ist im Sinne des Abs. 5 vorzugehen.
Die Bundeswettbewerbsbehörde kann auf Ersuchen eines nationalen Gerichts eine Stellungnahme im Rahmen eines Schadenersatzverfahrens nach §§ 37a ff. KartG 2005 abgeben, wenn die Bundeswettbewerbsbehörde dies für angebracht hält.
(1) Die Bundeswettbewerbsbehörde darf nur auf Anordnung der nationalen Gerichte und erst nach Beendigung eines Verfahrens wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen durch Erlass einer Entscheidung oder in anderer Weise folgende Kategorien von Beweismitteln offenlegen:
1. | Informationen, die von einer natürlichen oder juristischen Person eigens für das wettbewerbsbehördliche Verfahren erstellt wurden, | |||||||||
2. | Informationen, die sie im Laufe ihrer Ermittlungen erstellt und den Parteien übermittelt hat sowie | |||||||||
3. | Vergleichsausführungen, die zurückgezogen wurden. | |||||||||
Mit der ersten nach außen tretenden Ermittlungshandlung der Bundeswettbewerbsbehörde gegenüber einem Unternehmer oder einer Unternehmervereinigung gilt ein Verfahren als eingeleitet. |
(2) Die Bundeswettbewerbsbehörde muss Beweismittel, die in den Akten der Bundeswettbewerbsbehörde enthalten sind, auf Anordnung eines nationalen Gerichts nur dann offenlegen, wenn die Beweismittel nicht mit zumutbarem Aufwand von einer anderen Partei oder von Dritten erlangt werden können. Interne Schriftstücke der Bundeswettbewerbsbehörde und der Schriftverkehr zwischen den Wettbewerbsbehörden sowie zwischen Wettbewerbsbehörden und Strafverfolgungsbehörden sind zu keinem Zeitpunkt offen zu legen.
(3) Die Bundeswettbewerbsbehörde legt zu keinem Zeitpunkt Kronzeugenerklärungen und Vergleichsausführungen offen.
(1) Die Bundeswettbewerbsbehörde ist verpflichtet, bei der Ausübung ihrer Befugnisse, insbesondere bei der Durchführung von Ermittlungen nach §§ 11 und 11a und bei der Durchführung von Hausdurchsuchungen nach § 12, zu gewährleisten, dass die in Österreich geltenden Grundrechte, einschließlich der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 326 vom 26.10.2012 S. 391, und die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts eingehalten werden. Dazu gehört insbesondere, dass die Prinzipien der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit und die Verteidigungsrechte der Unternehmen gewahrt werden, und dass Ermittlungen innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens durchgeführt werden.
(2) Sind einem von der Bundeswettbewerbsbehörde beabsichtigten Antrag auf Einleitung eines kartellgerichtlichen Verfahrens nach §§ 26, 27, 28, 28a oder 29 KartG 2005 Ermittlungen nach §§ 11, 11a oder 12 vorausgegangen, so ist dem Antragsgegner zur Wahrung des Rechts auf Gehör Gelegenheit zu geben, von den Ermittlungsergebnissen Kenntnis und in angemessener Frist Stellung dazu zu nehmen.
(3) Geben die im Hinblick auf eine Antragstellung der Bundeswettbewerbsbehörde durchgeführten Ermittlungen im Sinne des Abs. 2 keinen Anlass zu einer Antragstellung der Bundeswettbewerbsbehörde nach Abs. 2, ist dies dem Antragsgegner innerhalb angemessener Frist mitzuteilen.
(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben der Bundeswettbewerbsbehörde über deren Ersuchen zur Sicherung der Ermittlungen und Hausdurchsuchungen (§§ 11a und 12) im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
(2) Im Rahmen einer Hausdurchsuchung der Bundeswettbewerbsbehörde sind die gemäß Abs. 1 hilfeleistenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auch ermächtigt, die Bundeswettbewerbsbehörde durch die Sicherung von Unterlagen in elektronischer Form zu unterstützen.
(3) Wenn die Bundeswettbewerbsbehörde nach Art. 22 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 im Namen und auf Rechnung einer Wettbewerbsbehörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums (ersuchende Wettbewerbsbehörde) eine Hausdurchsuchung (§ 12) oder Befragung (§ 11 Abs. 2) durchführt, dürfen die Bediensteten und anderen Begleitpersonen, die von der ersuchenden Wettbewerbsbehörde ermächtigt oder benannt wurden, unter der Aufsicht der Bediensteten der Bundeswettbewerbsbehörde der Hausdurchsuchung oder der Befragung beiwohnen und diese bei der Hausdurchsuchung oder Befragung unterstützen.
(4) Die Bundeswettbewerbsbehörde kann unter Anwendung der Befugnisse nach den §§ 11, 11a und 12, im Namen und auf Rechnung der ersuchenden Wettbewerbsbehörde prüfen, ob Unternehmer oder Unternehmervereinigungen Ermittlungsmaßnahmen und Fest- oder Abstellungsentscheidungen von Zuwiderhandlungen oder Entscheidungen über Verpflichtungszusagen oder einstweilige Verfügungen der ersuchenden Wettbewerbsbehörde nicht befolgt haben. Ebenso kann die Bundeswettbewerbsbehörde eine Wettbewerbsbehörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums um eine derartige Prüfung ersuchen.
(5) Die Bundeswettbewerbsbehörde kann bei der ersuchenden Wettbewerbsbehörde verlangen, dass diese die im Rahmen der Amtshilfe nach Abs. 3, 4 oder § 14a entstandenen vertretbaren Kosten vollständig trägt. Die von der ersuchenden Wettbewerbsbehörde getätigten Zahlungen können sodann absetzend verbucht werden. Wird die Bundeswettbewerbsbehörde von einer durch sie ersuchten Behörde um Kostenerstattung für ihr Tätigwerden nach Abs. 3, 4, § 14a ersucht, so hat sie die dadurch entstandenen Kosten zu erstatten, soweit diese vertretbar sind. Diese Kosten sind aus dem betrieblichen Sachaufwand der Bundeswettbewerbsbehörde zu bestreiten.
(1) Auf Ersuchen einer Wettbewerbsbehörde im Europäischen Wettbewerbsnetz stellt die Bundeswettbewerbsbehörde folgende Schriftstücke nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982, im Inland zu:
1. | jegliche Art vorläufiger Beschwerdepunkte betreffend mutmaßliche Zuwiderhandlungen gegen Art. 101 oder 102 AEUV oder Entscheidungen über solche Zuwiderhandlungen, | |||||||||
2. | andere in Verfahren zur Durchsetzung der Art. 101 oder 102 AEUV erlassene Verfahrensakte, die nach dem nationalen Recht der ersuchenden Wettbewerbsbehörde zuzustellen sind, sowie | |||||||||
3. | sonstige Unterlagen, die in Zusammenhang mit der Anwendung der Art. 101 oder 102 AEUV stehen. |
(2) Die Bundeswettbewerbsbehörde kann andere nationale Behörden eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums (ersuchte Behörde) um Zustellung von Schriftstücken gemäß Abs. 1 ersuchen.
(3) Wenn die Vollstreckung einer rechtskräftigen Entscheidung der Bundeswettbewerbsbehörde nach § 11a Abs. 4 oder 5 mangels ausreichender Vermögenswerte des Unternehmers oder der Unternehmervereinigung im Inland ohne Erfolg geblieben oder aussichtslos ist, kann die Bundeswettbewerbsbehörde andere nationale Behörden eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums (ersuchte Behörde) um Vollstreckung dieser Entscheidungen ersuchen, wenn zu erwarten ist, dass die Geldstrafe oder das Zwangsgeld dort eingebracht werden kann.
(4) Wird ein an das Kartellgericht zu richtendes Ersuchen bei der Bundeswettbewerbsbehörde eingebracht, so hat die Bundeswettbewerbsbehörde dieses von Amts wegen an das Kartellgericht weiterzuleiten.
(5) Nähere Bestimmungen über die Durchführung der Abs. 1 bis 4 können nach Anhörung der Bundeswettbewerbsbehörde durch Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort erlassen werden.
(1) In Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz ist die Bundeswettbewerbsbehörde berechtigt, vor allen Behörden und Gerichten selbst aufzutreten, sofern nicht die Vertretung durch einen Rechtsanwalt vorgeschrieben ist.
(2) Die Bundeswettbewerbsbehörde kann mit ihrer Vertretung auch die Finanzprokuratur oder einen Rechtsanwalt betrauen.
(1) Bei der Bundeswettbewerbsbehörde ist eine Wettbewerbskommission (Kommission) als beratendes Organ einzurichten. Diese erstattet im Auftrag der Bundeswettbewerbsbehörde oder der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort Gutachten über allgemeine wettbewerbspolitische Fragestellungen und kann Empfehlungen zu angemeldeten Zusammenschlüssen (§ 17) abgeben. Für die Erstattung von Gutachten ist von der beauftragenden Stelle eine angemessene Frist zu setzen. Des Weiteren legt die Kommission der Bundeswettbewerbsbehörde jährlich bis 1. Oktober Vorschläge für Schwerpunkte bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im folgenden Kalenderjahr vor. Die Bundeswettbewerbsbehörde ist verpflichtet, der Kommission alle für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2) Die Kommission besteht aus acht Mitgliedern, die über besondere volkswirtschaftliche, betriebswirtschaftliche, sozialpolitische, technologische oder wirtschaftsrechtliche Kenntnisse und Erfahrungen verfügen müssen. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Mitglied (Ersatzmitglied) der Kommission kann nicht sein, wer fachkundiger Laienrichter des Kartellgerichts oder des Kartellobergerichts ist. Die Kommission wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen Schriftführer.
(3) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kommission werden von der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort auf die Dauer von vier Jahren berufen. Scheidet ein Mitglied (Ersatzmitglied) vorzeitig aus, so ist für seine restliche Funktionsperiode ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) zu bestellen. Je ein Mitglied (Ersatzmitglied) wird auf Vorschlag der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes sowie der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs ernannt. Wiederbestellungen sind zulässig.
(4) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind auf ihr Ersuchen durch die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort ihres Amtes zu entheben, ebenso auch auf Antrag der Stelle, die sie vorgeschlagen hat. Im Übrigen ist für die Amtsenthebung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) § 7 Abs. 5 sinngemäß anzuwenden.
(5) Die Mitglieder der Kommission sind bei Ausübung ihrer Tätigkeit an keine Weisungen gebunden und zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet.
(6) Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat nach Anhörung der Kommission durch Verordnung eine Geschäftsordnung zu erlassen, die insbesondere die Wahl des Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertreter, die Einberufung, die Meinungsbildung und die Arbeitsweise der Kommission in der Vollversammlung bzw. in Senaten regelt. Die Beschlüsse der Kommission werden mit Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden; die Einberufung hat durch den Vorsitzenden zu erfolgen. Dieser hat die Kommission einzuberufen, wenn dies zwei oder mehr Mitglieder verlangen. In Angelegenheiten der Zusammenschlusskontrolle (§ 17) kann jedes Mitglied die Einberufung der Wettbewerbskommission verlangen. Der Vorsitzende hat daraufhin binnen einer Woche eine Sitzung anzuberaumen. Auf Verlangen eines Kommissionsmitgliedes hat die Kommission eine schriftliche Empfehlung hinsichtlich der Stellung eines Antrages auf Prüfung eines angemeldeten Zusammenschlusses an die Bundeswettbewerbsbehörde abzugeben. Der Generaldirektor für Wettbewerb, sein Stellvertreter oder in Vertretung des Generaldirektors ein von ihm namhaft gemachter Mitarbeiter der Bundeswettbewerbsbehörde ist auf Ersuchen der Kommission berechtigt, an den Sitzungen ohne Stimmrecht teilzunehmen.
(7) Die Mitglieder der Kommission erhalten eine pauschale Entschädigung, bei deren Bemessung Anzahl und Dauer der Sitzungen, Anreisekosten sowie Zeitaufwand angemessen zu berücksichtigen sind. Diese wird von der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort festgesetzt. Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort stellt der Kommission die notwendigen Mittel zur Verfügung.
(1) Die Wettbewerbskommission ist berechtigt, gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde zu angemeldeten Zusammenschlüssen eine begründete schriftliche Empfehlung hinsichtlich der Stellung eines Antrages auf Prüfung eines angemeldeten Zusammenschlusses abzugeben. Diese muss bis spätestens eine Woche vor Ablauf der für die Stellung eines Prüfungsantrages vorgesehenen Frist bei der Bundeswettbewerbsbehörde einlangen.
(2) Zur Erfüllung der Aufgaben im Rahmen der Zusammenschlusskontrolle ist jedem Mitglied der Wettbewerbskommission auf Verlangen Einsicht in die Anmeldeunterlagen zu gewähren und auf Verlangen Abschriften davon zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Bundeswettbewerbsbehörde ist berechtigt, der Wettbewerbskommission die Gelegenheit zur Abgabe einer Empfehlung nach Abs. 1 zu geben.
(4) Stellt die Bundeswettbewerbsbehörde entgegen einer rechtzeitig eingebrachten Empfehlung der Kommission nach Abs. 1 keinen Prüfungsantrag, sind der Kommission die dafür maßgeblichen Gründe ehestmöglich mitzuteilen. Diese sowie die Empfehlung der Wettbewerbskommission sind unter Wahrung gesetzlicher Verschwiegenheitspflichten auf der Homepage der Bundeswettbewerbsbehörde umgehend nach Ablauf der Prüfungsfrist zu veröffentlichen.
(5) Die Empfehlung der Kommission samt der Mitteilung der Gründe der Bundeswettbewerbsbehörde nach Abs. 4 sind im Bericht nach § 2 Abs. 4 unter Wahrung gesetzlicher Verschwiegenheitspflichten aufzunehmen.
(6) Unbeschadet anderer gesetzlicher Verschwiegenheitspflichten dürfen in Anwendung des § 17 erlangte Kenntnisse ausschließlich zu dem Zweck der Abgabe einer Empfehlung im Sinne des Abs. 1 verwendet werden.
Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher oder weiblicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird und nichts abweichendes bestimmt ist, beziehen sich diese Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung.
(1) Mit der Vollziehung
1. | des § 14 ist der Bundesminister für Inneres, | |||||||||
2. | der §§ 11 und 12 je nach ihrem Zuständigkeitsbereich die Bundesministerin für Justiz und die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und | |||||||||
3. | der übrigen Bestimmungen die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort – und zwar hinsichtlich des § 3 Abs. 2 im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie – betraut. |
(2) Sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, entscheidet die Bundeswettbewerbsbehörde in den Fällen, in denen sie zur Bescheiderlassung zuständig ist, in oberster Instanz und unterliegen ihre Bescheide nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg.
(1) Dieses Bundesgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2005 tritt am 1. Jänner 2006 in Kraft.
(2) Dieses Bundesgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2006 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(3) § 11 Abs. 3 bis 5 ist auch auf Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2006 verwirklicht wurden und den Verdacht einer Zuwiderhandlung gegen § 18 KartG 1988, BGBl. Nr. 600/1988, begründen.
(4) Die Anordnung einer Hausdurchsuchung gemäß § 12 Abs. 1 hat auch bei Vorliegen des begründeten Verdachts einer Zuwiderhandlung gegen §§ 18 und 35 KartG 1988, BGBl. Nr. 600/1988, der Sachverhalte betrifft, die vor dem 1. Jänner 2006 verwirklicht wurden, zu erfolgen.
(5) § 1 Abs. 1 und § 1 Abs. 1 lit. b, § 2 Abs. 1 Z 6 bis 8, § 2 Abs. 4, § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Z 3, § 5, § 10 Abs. 1, § 10b Abs. 1 und 2, § 11 Abs. 3 bis 7, § 11a Abs. 1 Z 3, § 11a Abs. 3 bis 9 § 12 Abs. 1, § 12 Abs. 4 bis 6, § 14 Abs. 1 bis 3, § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 1, § 20 Abs. 2, die Überschrift zu § 21 und § 21 Abs. 3 bis 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2013 treten mit 1. März 2013 in Kraft.
(6) § 11a Abs. 3 und § 11a Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 129/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. § 11a Abs. 7 tritt mit 1.1.2014 außer Kraft.
(7) Der § 13 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2017 gilt für alle Verfahren, die nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingeleitet wurden.
(8) § 10 Abs. 1 und 1a sowie § 11 Abs. 3 bis 5 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft; gleichzeitig tritt § 14 Abs. 3 außer Kraft.
(9) § 2 Abs. 1 Z 8 und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2021 tritt mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft; zugleich tritt § 2 Abs. 1 Z 10 außer Kraft.
(10) § 10 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/2021 ist auf Zusammenschlüsse anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes angemeldet werden. § 10a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/2021 ist auf Zusammenschlüsse anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 angemeldet werden. § 11a. Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/2021 ist auf Zuwiderhandlungen anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen werden. § 11b Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/2021 ist auf Kronzeugenanträge anzuwenden, die nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gestellt werden. Im Übrigen tritt dieses Bundesgesetz in der Fassung des BGBl. I Nr. 176/2021 mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(Anm.: Abs. 1 durch Art. 2 § 2 Abs. 1 Z 25 und Abs. 2 Z 79, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt.)
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden und Verwaltungsakte im Einzelfall, insbesondere Ernennungen, können von diesem Tag an vorgenommen werden; sie werden jedoch frühestens mit 1. Juli 2002 wirksam.
(Anm.: Abs. 3 bis 7 betreffen andere Rechtsvorschriften)
Bundesgesetz über die Einrichtung einer Bundeswettbewerbsbehörde (Wettbewerbsgesetz - WettbG)
StF: BGBl. I Nr. 62/2002 (NR: GP XXI RV 1005 AB 1047 S. 97. BR: 6612 AB 6618 S. 686.)
Änderung
BGBl. I Nr. 62/2005 (NR: GP XXII RV 942 AB 991 S. 112. BR: AB 7310 S. 723.)
BGBl. I Nr. 106/2006 (NR: GP XXII RV 1411 AB 1452 S. 150. BR: 7538 AB 7575 S. 735.)
[CELEX-Nr.: 32003L0054, 32003L0055, 32004L0008, 32004L0067]
BGBl. I Nr. 2/2008 (1. BVRBG) (NR: GP XXIII RV 314 AB 370 S. 41. BR: 7799 AB 7830 S. 751.)
BGBl. I Nr. 111/2010 (NR: GP XXIV RV 981 AB 1026 S. 90. BR: 8437 AB 8439 S. 792.)
[CELEX-Nr.: 32010L0012]
BGBl. I Nr. 13/2013 (NR: GP XXIV RV 1804 AB 2035 S. 184. BR: AB 8847 S. 816.)
BGBl. I Nr. 129/2013 (NR: GP XXIV RV 2244 AB 2262 S. 200. BR: AB 8966 S. 820.)
BGBl. I Nr. 144/2015 (NR: GP XXV RV 821 AB 882 S. 104. BR: 9486 AB 9487 S. 848.)
BGBl. I Nr. 56/2017 (NR: GP XXV RV 1522 AB 1529 S. 173. BR: AB 9765 S. 866.)
[CELEX-Nr.: 32014L0104]
Anmerkung
Das Wettbewerbsgesetz wurde in Artikel I des BGBl. I Nr. 62/2002 kundgemacht.