(1) Durch die Ernennung zum Generaldirektor wird ein definitives öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund begründet, soweit ein solches nicht bereits besteht.
(2) Die §§ 4 Abs. 1 Z 4 (Ernennungserfordernisse), 10 (provisorisches Dienstverhältnis), 11 und 12 (definitives Dienstverhältnis), §§ 24 bis 35 (Grundausbildung), 38 (Versetzung), 39 bis 41 (Dienstzuteilung und Verwendungsänderung), 41a (Berufung), 75b (Auswirkungen des Karenzurlaubes auf den Arbeitsplatz), 90 (Bericht über den provisorischen Beamten), 138 (Ausbildungsphase) und 139 (Verwendungszeiten und Grundausbildung) BDG 1979 sind auf den Generaldirektor nicht anzuwenden.
(3) Amtstitel im Sinne des § 63 BDG ist die im § 1 Abs. 2 geregelte Funktionsbezeichnung.
(4) Dem Generaldirektor gebührt ein Fixgehalt der Funktionsgruppe 9 der Verwendungsgruppe A 1 gemäß § 31 des Gehaltsgesetzes, BGBl. Nr. 54/1956.
(5) Soweit das BDG 1979 dem Vorgesetzten oder Dienststellenleiter Aufgaben zuweist, sind diese vom Generaldirektor wahrzunehmen. Im Übrigen ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit Dienstbehörde.
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