§ 6 WettbG

WettbG - Wettbewerbsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Der Generaldirektor für Wettbewerb wird auf Vorschlag der Bundesregierung vom Bundespräsidenten für eine Funktionsperiode von fünf Jahren gemäß § 141 BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, ernannt. Neuerliche Ernennungen sind zulässig. Dem Vorschlag der Bundesregierung hat eine Ausschreibung zur allgemeinen Bewerbung durch die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort voranzugehen, auf die das Ausschreibungsgesetz 1989, BGBl. Nr. 85/1989, anzuwenden ist.

In Kraft seit 10.09.2021 bis 31.12.9999
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