Der Generaldirektor für Wettbewerb wird auf Vorschlag der Bundesregierung vom Bundespräsidenten für eine Funktionsperiode von fünf Jahren gemäß § 141 BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, ernannt. Neuerliche Ernennungen sind zulässig. Dem Vorschlag der Bundesregierung hat eine Ausschreibung zur allgemeinen Bewerbung durch die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort voranzugehen, auf die das Ausschreibungsgesetz 1989, BGBl. Nr. 85/1989, anzuwenden ist. Der Generaldirektor für Wettbewerb wird auf Vorschlag der Bundesregierung vom Bundespräsidenten für eine Funktionsperiode von fünf Jahren gemäß Paragraph 141, BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, ernannt. Neuerliche Ernennungen sind zulässig. Dem Vorschlag der Bundesregierung hat eine Ausschreibung zur allgemeinen Bewerbung durch die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort voranzugehen, auf die das Ausschreibungsgesetz 1989, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1989,, anzuwenden ist.
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