§ 74 WElWG 2005

Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2018 bis 31.12.9999

(1) Zur Beratung der Behörde in grundsätzlichen elektrizitätswirtschaftlichen Angelegenheiten wird ein Landeselektrizitätsbeirat eingerichtet.

(2) Dem Beirat obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

1.

die Erörterung von aus elektrizitätswirtschaftlicher Sicht relevanten Konzepten des Landes Wien,

12.

die Erörterung von Maßnahmen zur Erreichung des inder Berichte gemäß § 4 Abs. 2 § 70a Abs. 2des Ökostromgesetzes genannten Zielwertes,

2. die Erörterung der Förderrichtlinien,

3.

die Erörterung des Wiener Energiekonzeptes invon Fragen der Versorgungssicherheit aus elektrizitätswirtschaftlicher HinsichtSicht,

45.

die Erörterung der Berichte gemäß § 70a Abs. 3von nationalen Energie- und Klimastrategien auf ihre elektrizitätswirtschaftlichen Auswirkungen auf das Land Wien.

(3) Dem Beirat haben neben der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden anzugehören:

1.

zweivier Vertreterinnen oder Vertreter des Amtes der Wiener Landesregierung,

2.

je einzwei Vertreterinnen oder Vertreter der Wirtschaftskammer Wien, der Arbeiterkammer Wien, der Landwirtschaftskammer Wien, undkonzessionierten Verteilernetzbetreiberin oder des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,konzessionierten Verteilernetzbetreibers für Wien und

3.

zwei Vertreterinnen oder Vertreter des konzessionierten Verteilernetzbetreibers für Wien undder WIEN ENERGIE GmbH.

4. zwei Vertreter der WIEN ENERGIE GmbH.

(4) Die Wirtschaftskammer Wien, die Arbeiterkammer Wien, die Landwirtschaftskammer Wien und der Österreichische Gewerkschaftsbund haben das Recht je ein Mitglied in den Landeselektrizitätsbeirat zu entsenden.

(5) Vorsitzende oder Vorsitzender ist das nach der Geschäftseinteilung für den Magistrat für ökologische Fragen der Energiepolitik und für die KoordinierungWahrnehmung der EnergiepolitikÜberwachungsfunktionen des Elektrizitätsmarktes aufgrund des Elektrizitätswirtschafts- und Organisationsgesetzes (ElWOG 2010) zuständige Mitglied der Wiener Landesregierung. ErSie oder er kann ein anderes Mitglied der Landesregierung oder des Beirates mit ihrer oder seiner Vertretung betrauen.

(56) Die Vertreterinnen oder die Vertreter der im Abs. 3 genannten Stellen werden mit Beschluss der Wiener Landesregierung bestellt. Ebenso werden die Vertreterinnen und Vertreter der in Abs. 4 genannten Stellen, sofern diese Stellen von ihrem Entsenderecht Gebrauch machen, mit Beschluss der Landesregierung bestellt. Die in Abs. 3 Z 2 bis 4und 3 genannten Stellen haben für die aus ihrem Kreis zu ernennenden Vertreterinnen oder Vertreter ein Vorschlagsrecht. Wenn innerhalb einer von der Behörde zu bestimmenden angemessenen Frist von der in Abs. 3 Z 2 und 3 genannten Stelle kein Vorschlag erstattet wird, steht dieser Umstand einer gesetzmäßigen Konstituierung des Beirats nicht entgegen. Ebenso steht es der gesetzmäßigen Konstituierung des Beirats nicht entgegen, wenn von den in Abs. 4 genannten Stellen kein Mitglied entsendet wird. Die Mitgliedschaft im Beirat erlischt durch Verzicht, Tod oder Abberufung durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden.

(67) Die Mitglieder des Beirates sind, soweit sie nicht beamtete Vertreterinnen oder Vertreter sind, vomvon der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Beirates zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten. Die Tätigkeit der Mitglieder des Beirates ist eine ehrenamtliche.

(78) Der Beirat ist vomvon der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden nach Bedarf zu Sitzungen, mindestens jedoch einmal im Kalenderjahr, einzuberufen. ErDer Beirat ist innerhalb von dreivier Wochen einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Beirates verlangt wird. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. DerDie Vorsitzende oder der Vorsitzende kann den Sitzungen Sachverständige und Auskunftspersonen beiziehen.

(89) Die Mitglieder des Landeselektrizitätsbeirates, die Sachverständigen und die Auskunftspersonen dürfen Amts-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Mitglied, als Sachverständiger oder als Auskunftsperson des Beirates anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind, weder während eines Verfahrensder Dauer ihrer Bestellung noch nach dessen Abschlussdem Erlöschen ihres Amtes offenbaren oder sonst verwerten.

(10) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung des Landeselektrizitätsbeirates sind in einer vom Amt der Wiener Landesregierung zu erstellenden Geschäftsordnung zu regeln, die der Genehmigung der Landesregierung bedarf.

Stand vor dem 30.11.2018

In Kraft vom 23.12.2014 bis 30.11.2018

(1) Zur Beratung der Behörde in grundsätzlichen elektrizitätswirtschaftlichen Angelegenheiten wird ein Landeselektrizitätsbeirat eingerichtet.

(2) Dem Beirat obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

1.

die Erörterung von aus elektrizitätswirtschaftlicher Sicht relevanten Konzepten des Landes Wien,

12.

die Erörterung von Maßnahmen zur Erreichung des inder Berichte gemäß § 4 Abs. 2 § 70a Abs. 2des Ökostromgesetzes genannten Zielwertes,

2. die Erörterung der Förderrichtlinien,

3.

die Erörterung des Wiener Energiekonzeptes invon Fragen der Versorgungssicherheit aus elektrizitätswirtschaftlicher HinsichtSicht,

45.

die Erörterung der Berichte gemäß § 70a Abs. 3von nationalen Energie- und Klimastrategien auf ihre elektrizitätswirtschaftlichen Auswirkungen auf das Land Wien.

(3) Dem Beirat haben neben der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden anzugehören:

1.

zweivier Vertreterinnen oder Vertreter des Amtes der Wiener Landesregierung,

2.

je einzwei Vertreterinnen oder Vertreter der Wirtschaftskammer Wien, der Arbeiterkammer Wien, der Landwirtschaftskammer Wien, undkonzessionierten Verteilernetzbetreiberin oder des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,konzessionierten Verteilernetzbetreibers für Wien und

3.

zwei Vertreterinnen oder Vertreter des konzessionierten Verteilernetzbetreibers für Wien undder WIEN ENERGIE GmbH.

4. zwei Vertreter der WIEN ENERGIE GmbH.

(4) Die Wirtschaftskammer Wien, die Arbeiterkammer Wien, die Landwirtschaftskammer Wien und der Österreichische Gewerkschaftsbund haben das Recht je ein Mitglied in den Landeselektrizitätsbeirat zu entsenden.

(5) Vorsitzende oder Vorsitzender ist das nach der Geschäftseinteilung für den Magistrat für ökologische Fragen der Energiepolitik und für die KoordinierungWahrnehmung der EnergiepolitikÜberwachungsfunktionen des Elektrizitätsmarktes aufgrund des Elektrizitätswirtschafts- und Organisationsgesetzes (ElWOG 2010) zuständige Mitglied der Wiener Landesregierung. ErSie oder er kann ein anderes Mitglied der Landesregierung oder des Beirates mit ihrer oder seiner Vertretung betrauen.

(56) Die Vertreterinnen oder die Vertreter der im Abs. 3 genannten Stellen werden mit Beschluss der Wiener Landesregierung bestellt. Ebenso werden die Vertreterinnen und Vertreter der in Abs. 4 genannten Stellen, sofern diese Stellen von ihrem Entsenderecht Gebrauch machen, mit Beschluss der Landesregierung bestellt. Die in Abs. 3 Z 2 bis 4und 3 genannten Stellen haben für die aus ihrem Kreis zu ernennenden Vertreterinnen oder Vertreter ein Vorschlagsrecht. Wenn innerhalb einer von der Behörde zu bestimmenden angemessenen Frist von der in Abs. 3 Z 2 und 3 genannten Stelle kein Vorschlag erstattet wird, steht dieser Umstand einer gesetzmäßigen Konstituierung des Beirats nicht entgegen. Ebenso steht es der gesetzmäßigen Konstituierung des Beirats nicht entgegen, wenn von den in Abs. 4 genannten Stellen kein Mitglied entsendet wird. Die Mitgliedschaft im Beirat erlischt durch Verzicht, Tod oder Abberufung durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden.

(67) Die Mitglieder des Beirates sind, soweit sie nicht beamtete Vertreterinnen oder Vertreter sind, vomvon der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Beirates zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten. Die Tätigkeit der Mitglieder des Beirates ist eine ehrenamtliche.

(78) Der Beirat ist vomvon der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden nach Bedarf zu Sitzungen, mindestens jedoch einmal im Kalenderjahr, einzuberufen. ErDer Beirat ist innerhalb von dreivier Wochen einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Beirates verlangt wird. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. DerDie Vorsitzende oder der Vorsitzende kann den Sitzungen Sachverständige und Auskunftspersonen beiziehen.

(89) Die Mitglieder des Landeselektrizitätsbeirates, die Sachverständigen und die Auskunftspersonen dürfen Amts-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Mitglied, als Sachverständiger oder als Auskunftsperson des Beirates anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind, weder während eines Verfahrensder Dauer ihrer Bestellung noch nach dessen Abschlussdem Erlöschen ihres Amtes offenbaren oder sonst verwerten.

(10) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung des Landeselektrizitätsbeirates sind in einer vom Amt der Wiener Landesregierung zu erstellenden Geschäftsordnung zu regeln, die der Genehmigung der Landesregierung bedarf.

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