Entscheidungsgründe: I. 1. Beim VfGH ist ein Verfahren über eine Beschwerde anhängig, mit der sich der Bf. gegen eine am 5. November 1985 in seinem Weinbau- und Weinhandelsbetrieb in M durch einen Bundeskellereiinspektor ohne vorangegangenes Verwaltungsverfahren vorgenommene, offenbar auf §40 WeinG 1985 gegründete Beschlagnahme von vier Weinproben wendet. Der Bf. behauptet, durch diesen in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ... mehr lesen...
Index: 80 Land-und Forstwirtschaft80/03 Weinrecht
Norm: B-VG Art2 Abs1B-VG Art102WeinG 1985 §37 Abs1
Leitsatz: §37 Abs1 WeinG 1985 ist die entscheidende Zurechnungsregel
dafür, daß die Bundeskellereiinspektoren ausschließlich für den
BMLF (als ihm direkt unterstellte, relativ selbständige
Hilfsorgane) handeln - keine "Übertretung" von hoheitlichen
Aufgaben an die Bundeskellereiinspektoren; systematische und den
Werdegang des Gesetzes so... mehr lesen...