§ 36 WeinG Behandlung von Obstwein

Weingesetz 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.06.2013 bis 31.12.9999

(1) Für die Behandlung von Obstwein istsind zulässig:

1.

die Anwendung von Verfahren, die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Verordnung festzulegen hat, wobei zwischen der Behandlung von Kernobstwein, Steinobstwein und Beerenwein zu unterscheiden ist und insbesondere Regelungen betreffend den Zusatz von Zucker, Fruchtsaft und Fruchtsaftkonzentrat vorzusehen sind, sowie

2.

das Verschneiden von Obstweinen verschiedener Obstartgruppen sowie der Zusatz von Fruchtsäften verschiedener Obstartgruppen, fallssofern das ProduktErzeugnis unter der Bezeichnung „Fruchtwein“ in Verkehr gesetzt wird.

(2) Für die Behandlung von Kernobstwein ist zulässig:

1.

das Verschneiden von Apfel- mit Birnenwein,

2.

das Zusetzen von Zucker, Fruchtsaft oder Fruchtsaftkonzentrat aus Kernobst in dem Ausmaß, dass der Alkoholgehalt einschließlich des auf Alkohol umgerechneten, etwa noch vorhandenen Zuckers (Gesamtalkohol) von 8% vol. bei Abgabe an den Verbraucher nicht überschritten wird, wobei eine Restsüßeverleihung bis zu 25 g/l zulässig ist, und

3.

das Strecken der Maische, des Saftes oder des Obstweines durch Wasserzusatz in dem Maße, dass der gesamte zuckerfreie Extrakt abzüglich der titrierbaren Säure, berechnet als Äpfelsäure, des fertigen Getränkes mindestens 12 g je Liter und sein Alkoholgehalt, einschließlich des auf Alkohol umgerechneten etwa noch vorhandenen Zuckers, mindestens 4% vol. beträgt.

(3) Für die Behandlung von Steinobst-, Beerenobst- und Fruchtweinen ist zulässig:

1.

das Strecken der Maische, des Saftes und des Obstweines durch Wasserzusatz in dem Maße, dass der gesamte zuckerfreie Extrakt abzüglich der titrierbaren Säure, berechnet als Äpfelsäure, des fertigen Getränkes mindestens 12 g je Liter und sein Alkoholgehalt, einschließlich des auf Alkohol umgerechneten etwa noch vorhandenen Zuckers, mindestens 4% vol. beträgt,

2.

das Zusetzen von Zucker, Fruchtsaft oder Fruchtsaftkonzentrat der gleichen Obstart(en) oder der gleichen Obstartgruppe(n) in dem Ausmaß, dass das fertige Getränk nicht mehr als 13% vol. Gesamtalkohol enthält, und

3.

das Auffärben des von Natur aus roten Beeren- und Steinobstweines mit frischen Trestern oder dem Saft der gleichen Obstartgruppe.

(4) Zur Herstellung von Obstdessertwein, aromatisiertem Obstwein, Obstperlwein und Obstschaumwein dürfen Obstweine mit Zucker oder Fruchtsaftkonzentrat in höherem als in den Abs. 2 und 3 bezeichnetem Ausmaß versetzt werden.

(5) Untersagt ist

1.

das Verschneiden von Obstwein mit verdorbenem oder verfälschtem Obstwein,

2.

das Verschneiden von Obstwein mit Wein und

3.

die Verwendung von Obsttrester oder Obstgelägerwein.

Stand vor dem 20.06.2013

In Kraft vom 18.11.2009 bis 20.06.2013

(1) Für die Behandlung von Obstwein istsind zulässig:

1.

die Anwendung von Verfahren, die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Verordnung festzulegen hat, wobei zwischen der Behandlung von Kernobstwein, Steinobstwein und Beerenwein zu unterscheiden ist und insbesondere Regelungen betreffend den Zusatz von Zucker, Fruchtsaft und Fruchtsaftkonzentrat vorzusehen sind, sowie

2.

das Verschneiden von Obstweinen verschiedener Obstartgruppen sowie der Zusatz von Fruchtsäften verschiedener Obstartgruppen, fallssofern das ProduktErzeugnis unter der Bezeichnung „Fruchtwein“ in Verkehr gesetzt wird.

(2) Für die Behandlung von Kernobstwein ist zulässig:

1.

das Verschneiden von Apfel- mit Birnenwein,

2.

das Zusetzen von Zucker, Fruchtsaft oder Fruchtsaftkonzentrat aus Kernobst in dem Ausmaß, dass der Alkoholgehalt einschließlich des auf Alkohol umgerechneten, etwa noch vorhandenen Zuckers (Gesamtalkohol) von 8% vol. bei Abgabe an den Verbraucher nicht überschritten wird, wobei eine Restsüßeverleihung bis zu 25 g/l zulässig ist, und

3.

das Strecken der Maische, des Saftes oder des Obstweines durch Wasserzusatz in dem Maße, dass der gesamte zuckerfreie Extrakt abzüglich der titrierbaren Säure, berechnet als Äpfelsäure, des fertigen Getränkes mindestens 12 g je Liter und sein Alkoholgehalt, einschließlich des auf Alkohol umgerechneten etwa noch vorhandenen Zuckers, mindestens 4% vol. beträgt.

(3) Für die Behandlung von Steinobst-, Beerenobst- und Fruchtweinen ist zulässig:

1.

das Strecken der Maische, des Saftes und des Obstweines durch Wasserzusatz in dem Maße, dass der gesamte zuckerfreie Extrakt abzüglich der titrierbaren Säure, berechnet als Äpfelsäure, des fertigen Getränkes mindestens 12 g je Liter und sein Alkoholgehalt, einschließlich des auf Alkohol umgerechneten etwa noch vorhandenen Zuckers, mindestens 4% vol. beträgt,

2.

das Zusetzen von Zucker, Fruchtsaft oder Fruchtsaftkonzentrat der gleichen Obstart(en) oder der gleichen Obstartgruppe(n) in dem Ausmaß, dass das fertige Getränk nicht mehr als 13% vol. Gesamtalkohol enthält, und

3.

das Auffärben des von Natur aus roten Beeren- und Steinobstweines mit frischen Trestern oder dem Saft der gleichen Obstartgruppe.

(4) Zur Herstellung von Obstdessertwein, aromatisiertem Obstwein, Obstperlwein und Obstschaumwein dürfen Obstweine mit Zucker oder Fruchtsaftkonzentrat in höherem als in den Abs. 2 und 3 bezeichnetem Ausmaß versetzt werden.

(5) Untersagt ist

1.

das Verschneiden von Obstwein mit verdorbenem oder verfälschtem Obstwein,

2.

das Verschneiden von Obstwein mit Wein und

3.

die Verwendung von Obsttrester oder Obstgelägerwein.

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