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(1) Für die Behandlung von Obstwein istsind zulässig:
1. | die Anwendung von Verfahren, die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Verordnung festzulegen hat, wobei zwischen der Behandlung von Kernobstwein, Steinobstwein und Beerenwein zu unterscheiden ist und insbesondere Regelungen betreffend den Zusatz von Zucker, Fruchtsaft und Fruchtsaftkonzentrat vorzusehen sind, sowie | |||||||||
2. | das Verschneiden von Obstweinen verschiedener Obstartgruppen sowie der Zusatz von Fruchtsäften verschiedener Obstartgruppen, |
(2) Für die Behandlung von Kernobstwein ist zulässig:
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(3) Für die Behandlung von Steinobst-, Beerenobst- und Fruchtweinen ist zulässig:
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(4) Zur Herstellung von Obstdessertwein, aromatisiertem Obstwein, Obstperlwein und Obstschaumwein dürfen Obstweine mit Zucker oder Fruchtsaftkonzentrat in höherem als in den Abs. 2 und 3 bezeichnetem Ausmaß versetzt werden.
(5) Untersagt ist
1. | das Verschneiden von Obstwein mit verdorbenem oder verfälschtem Obstwein, | |||||||||
2. | das Verschneiden von Obstwein mit Wein und | |||||||||
3. | die Verwendung von Obsttrester oder Obstgelägerwein. |
(1) Für die Behandlung von Obstwein istsind zulässig:
1. | die Anwendung von Verfahren, die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Verordnung festzulegen hat, wobei zwischen der Behandlung von Kernobstwein, Steinobstwein und Beerenwein zu unterscheiden ist und insbesondere Regelungen betreffend den Zusatz von Zucker, Fruchtsaft und Fruchtsaftkonzentrat vorzusehen sind, sowie | |||||||||
2. | das Verschneiden von Obstweinen verschiedener Obstartgruppen sowie der Zusatz von Fruchtsäften verschiedener Obstartgruppen, |
(2) Für die Behandlung von Kernobstwein ist zulässig:
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(3) Für die Behandlung von Steinobst-, Beerenobst- und Fruchtweinen ist zulässig:
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(4) Zur Herstellung von Obstdessertwein, aromatisiertem Obstwein, Obstperlwein und Obstschaumwein dürfen Obstweine mit Zucker oder Fruchtsaftkonzentrat in höherem als in den Abs. 2 und 3 bezeichnetem Ausmaß versetzt werden.
(5) Untersagt ist
1. | das Verschneiden von Obstwein mit verdorbenem oder verfälschtem Obstwein, | |||||||||
2. | das Verschneiden von Obstwein mit Wein und | |||||||||
3. | die Verwendung von Obsttrester oder Obstgelägerwein. |