§ 36 WeinG Behandlung von Obstwein

Weingesetz 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.06.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFür die Behandlung von Obstwein ist zulässig:
    1. 1.Ziffer einsdie Anwendung von Verfahren, die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Verordnung festzulegen hat, und
    2. 2.Ziffer 2das Verschneiden von Obstweinen verschiedener Obstartgruppen sowie der Zusatz von Fruchtsäften verschiedener Obstartgruppen, falls das Produkt unter der Bezeichnung „Fruchtwein“ in Verkehr gesetzt wird.
  2. (2)Absatz 2Für die Behandlung von Kernobstwein ist zulässig:
    1. 1.Ziffer einsdas Verschneiden von Apfel- mit Birnenwein,
    2. 2.Ziffer 2das Zusetzen von Zucker, Fruchtsaft oder Fruchtsaftkonzentrat aus Kernobst in dem Ausmaß, dass der Alkoholgehalt einschließlich des auf Alkohol umgerechneten, etwa noch vorhandenen Zuckers (Gesamtalkohol) von 8% vol. bei Abgabe an den Verbraucher nicht überschritten wird, wobei eine Restsüßeverleihung bis zu 25 g/l zulässig ist, und
    3. 3.Ziffer 3das Strecken der Maische, des Saftes oder des Obstweines durch Wasserzusatz in dem Maße, dass der gesamte zuckerfreie Extrakt abzüglich der titrierbaren Säure, berechnet als Äpfelsäure, des fertigen Getränkes mindestens 12 g je Liter und sein Alkoholgehalt, einschließlich des auf Alkohol umgerechneten etwa noch vorhandenen Zuckers, mindestens 4% vol. beträgt.
  3. (31)Absatz 3einsFür die Behandlung von Steinobst-, Beerenobst- und Fruchtweinen istObstwein sind zulässig:
    1. 1.Ziffer einsdas Strecken der Maische, des Saftes und des Obstweines durch Wasserzusatz in dem Maße, dass der gesamte zuckerfreie Extrakt abzüglich der titrierbaren Säure, berechnet als Äpfelsäure, des fertigen Getränkes mindestens 12 g je Liter und sein Alkoholgehalt, einschließlich des auf Alkohol umgerechneten etwa noch vorhandenen Zuckers, mindestens 4% vol. beträgt,
    2. 2.Ziffer 2das Zusetzen von Zucker, Fruchtsaft oder Fruchtsaftkonzentrat der gleichen Obstart(en) oder der gleichen Obstartgruppe(n) in dem Ausmaß, dass das fertige Getränk nicht mehr als 13% vol. Gesamtalkohol enthält, und
    3. 3.Ziffer 3das Auffärben des von Natur aus roten Beeren- und Steinobstweines mit frischen Trestern oder dem Saft der gleichen Obstartgruppe.
    4. 1.Ziffer einsdie Anwendung von Verfahren, die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Verordnung festzulegen hat, wobei zwischen der Behandlung von Kernobstwein, Steinobstwein und Beerenwein zu unterscheiden ist und insbesondere Regelungen betreffend den Zusatz von Zucker, Fruchtsaft und Fruchtsaftkonzentrat vorzusehen sind, sowie
    5. 2.Ziffer 2das Verschneiden von Obstweinen verschiedener Obstartgruppen sowie der Zusatz von Fruchtsäften verschiedener Obstartgruppen, sofern das Erzeugnis unter der Bezeichnung „Fruchtwein“ in Verkehr gesetzt wird.
  4. (4)Absatz 4Zur Herstellung von Obstdessertwein, aromatisiertem Obstwein, Obstperlwein und Obstschaumwein dürfen Obstweine mit Zucker oder Fruchtsaftkonzentrat in höherem als in den Abs. 2 und 3 bezeichnetem Ausmaß versetzt werden.Zur Herstellung von Obstdessertwein, aromatisiertem Obstwein, Obstperlwein und Obstschaumwein dürfen Obstweine mit Zucker oder Fruchtsaftkonzentrat in höherem als in den Absatz 2 und 3 bezeichnetem Ausmaß versetzt werden.
  5. (52)Absatz 52Untersagt ist
    1. 1.Ziffer einsdas Verschneiden von Obstwein mit verdorbenem oder verfälschtem Obstwein,
    2. 2.Ziffer 2das Verschneiden von Obstwein mit Wein und
    3. 3.Ziffer 3die Verwendung von Obsttrester oder Obstgelägerwein.

Stand vor dem 20.06.2013

In Kraft vom 18.11.2009 bis 20.06.2013
  1. (1)Absatz einsFür die Behandlung von Obstwein ist zulässig:
    1. 1.Ziffer einsdie Anwendung von Verfahren, die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Verordnung festzulegen hat, und
    2. 2.Ziffer 2das Verschneiden von Obstweinen verschiedener Obstartgruppen sowie der Zusatz von Fruchtsäften verschiedener Obstartgruppen, falls das Produkt unter der Bezeichnung „Fruchtwein“ in Verkehr gesetzt wird.
  2. (2)Absatz 2Für die Behandlung von Kernobstwein ist zulässig:
    1. 1.Ziffer einsdas Verschneiden von Apfel- mit Birnenwein,
    2. 2.Ziffer 2das Zusetzen von Zucker, Fruchtsaft oder Fruchtsaftkonzentrat aus Kernobst in dem Ausmaß, dass der Alkoholgehalt einschließlich des auf Alkohol umgerechneten, etwa noch vorhandenen Zuckers (Gesamtalkohol) von 8% vol. bei Abgabe an den Verbraucher nicht überschritten wird, wobei eine Restsüßeverleihung bis zu 25 g/l zulässig ist, und
    3. 3.Ziffer 3das Strecken der Maische, des Saftes oder des Obstweines durch Wasserzusatz in dem Maße, dass der gesamte zuckerfreie Extrakt abzüglich der titrierbaren Säure, berechnet als Äpfelsäure, des fertigen Getränkes mindestens 12 g je Liter und sein Alkoholgehalt, einschließlich des auf Alkohol umgerechneten etwa noch vorhandenen Zuckers, mindestens 4% vol. beträgt.
  3. (31)Absatz 3einsFür die Behandlung von Steinobst-, Beerenobst- und Fruchtweinen istObstwein sind zulässig:
    1. 1.Ziffer einsdas Strecken der Maische, des Saftes und des Obstweines durch Wasserzusatz in dem Maße, dass der gesamte zuckerfreie Extrakt abzüglich der titrierbaren Säure, berechnet als Äpfelsäure, des fertigen Getränkes mindestens 12 g je Liter und sein Alkoholgehalt, einschließlich des auf Alkohol umgerechneten etwa noch vorhandenen Zuckers, mindestens 4% vol. beträgt,
    2. 2.Ziffer 2das Zusetzen von Zucker, Fruchtsaft oder Fruchtsaftkonzentrat der gleichen Obstart(en) oder der gleichen Obstartgruppe(n) in dem Ausmaß, dass das fertige Getränk nicht mehr als 13% vol. Gesamtalkohol enthält, und
    3. 3.Ziffer 3das Auffärben des von Natur aus roten Beeren- und Steinobstweines mit frischen Trestern oder dem Saft der gleichen Obstartgruppe.
    4. 1.Ziffer einsdie Anwendung von Verfahren, die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Verordnung festzulegen hat, wobei zwischen der Behandlung von Kernobstwein, Steinobstwein und Beerenwein zu unterscheiden ist und insbesondere Regelungen betreffend den Zusatz von Zucker, Fruchtsaft und Fruchtsaftkonzentrat vorzusehen sind, sowie
    5. 2.Ziffer 2das Verschneiden von Obstweinen verschiedener Obstartgruppen sowie der Zusatz von Fruchtsäften verschiedener Obstartgruppen, sofern das Erzeugnis unter der Bezeichnung „Fruchtwein“ in Verkehr gesetzt wird.
  4. (4)Absatz 4Zur Herstellung von Obstdessertwein, aromatisiertem Obstwein, Obstperlwein und Obstschaumwein dürfen Obstweine mit Zucker oder Fruchtsaftkonzentrat in höherem als in den Abs. 2 und 3 bezeichnetem Ausmaß versetzt werden.Zur Herstellung von Obstdessertwein, aromatisiertem Obstwein, Obstperlwein und Obstschaumwein dürfen Obstweine mit Zucker oder Fruchtsaftkonzentrat in höherem als in den Absatz 2 und 3 bezeichnetem Ausmaß versetzt werden.
  5. (52)Absatz 52Untersagt ist
    1. 1.Ziffer einsdas Verschneiden von Obstwein mit verdorbenem oder verfälschtem Obstwein,
    2. 2.Ziffer 2das Verschneiden von Obstwein mit Wein und
    3. 3.Ziffer 3die Verwendung von Obsttrester oder Obstgelägerwein.

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