Entscheidungsgründe: Die klagende Bauträgergesellschaft war seit dem Jahr 1994 Alleineigentümerin einer geldlastenfreien Liegenschaft im Stadtzentrum von Wörgl und beabsichtigte die Errichtung eines Hochhauses mit Erdgeschoß und sieben Obergeschoßen und einem mehrstöckigen Nebengebäude. Bereits im Mai 2000 interessierte sich der Geschäftsführer der beklagten GmbH für den Kauf von nicht schlüsselfertig ausgeführten Geschoßen 4-7 im Hochaus um einen kalkulierten Quadratmeterpreis von ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Mit Kaufvertrag vom 18. 7. 1996 (Beilage A) erwarb die Beklagte von der Herbert T***** Gesellschaft mbH (vormals Leopold S***** GesmbH, in der Folge C***** GesmbH) einen Liegenschaftsanteil am Objekt K***** in ***** zu einem Kaufpreis von S 479.000, wobei ihr die Zusage der Wohnungseigentumsbegründung am Geschäftslokal top Nr 5 und 6 in diesem Haus erteilt wurde. Vertragsverfasser und Mehrheitsgesellschafter der Verkäufergesellschaft war der Rechtsanwalt Dr. L... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung In § 23 Abs 1a WEG ist eine Sanktion, die über die Rückforderungsmöglichkeit geleisteter Zahlungen hinausgeht - etwa eine Nichtigkeitssanktion - nicht vorgesehen (Zingher in Würth/Zingher Miet- und Wohnrecht20 Rz 1 zu § 23 WEG; Kletecka in WoBl 1993, 224; Dirnbacher, Das WEG idF der Novelle 1997, 158; Palten, Wohnungseigentumsrecht**2 Rz 252; Tades/Stabentheiner, Das 3. WÄG, ÖJZ 1994 Sonderheft 1A, 33). Ob sich bei Vers... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §23 Abs1a
Rechtssatz: In § 23 Abs 1a WEG ist eine Sanktion, die über die Rückforderungsmöglichkeit geleisteter Zahlungen hinausgeht - etwa eine Nichtigkeitssanktion - nicht vorgesehen. § 23 Abs 1a WEG widersprechende Vereinbarungen sind keine verbotenen Geschäfte. Entscheidungstexte 5 Ob 89/00z Entscheidungstext OGH 07.04.2000 5 Ob 89/00z ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Kläger erwarben von der Beklagten mit Vereinbarung vom 22. 5. 1995 das Reihenhaus Nr. 23 in 6020 ***** samt Tiefgaragenabstellplatz Nr. 4 und Kellerabstellplatz top 2. Das damals in Planung befindliche Wohnungseigentumsobjekt wurde ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel errichtet. Die Vereinbarung beinhaltete unter anderem die Zusage, daß die Verkäuferin die Anmerkung der Einräumung des Wohnungseigentums für die Käufer im Grundbuch erwirken werde (§ 24a ... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §23 Abs1aWEG 2002 §37 Abs1
Rechtssatz: Eine Vereinbarung, nach der auch vor Erwirkung der Anmerkung der beabsichtigten
Begründung: von Wohnungseigentum, bzw unabhängig von einer solchen Anmerkung, Zahlungen an einen Treuhänder auf ein Treuhandkonto - somit nicht in die Verfügungsmacht des Wohnungseigentumsorganisators - zu leisten sind, ist zulässig. Entscheidungstexte 5 Ob 88/9... mehr lesen...