Begründung: In einer „Ergänzenden Vereinbarung zum Kaufvertrag“, abgeschlossen zwischen K***** OEG als Verkäuferin, der G***** GmbH als Projektorganisator und -koordinator sowie den jeweiligen Käufern von „Wohnungseinheiten“ in der Wohnhausanlage ***** Straße 51 wurde unter anderem festgehalten: „... Die Verkäuferin wird für die technischen Einrichtungen der Wohnhausanlage Wartungs- und Betreuungsverträge abschließen. Speziell davon sind betroffen: 1. die Liftanlage ... 2. das Notru... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Auf einer Liegenschaft, die im Alleineigentum des Bauträgers und Wohnungseigentumsorganisators steht, ist die Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum gemäß § 40 Abs 2 WEG 2002 für unter anderem fünf Wohnungen angemerkt, und zwar zu Gunsten der Kläger für die Wohnungen Top Nr 2 und Top Nr 4, zu Gunsten des Beklagten für die Wohnung Top Nr 1. Sowohl die Wohnung Top Nr 2 als auch die Wohnung Top Nr 4 wurden bereits übergeben und bezogen. Der Beklagte hat sein... mehr lesen...
Begründung: Mit seinem Meistbotsverteilungsbeschluss hatte das Erstgericht der nunmehrigen Revisionsrekurswerberin als Pfandgläubigerin das gesamte Meistbot von 82.000 EUR sA zugewiesen, dies ungeachtet des Widerspruchs der betreibenden Eigentümergemeinschaft in Vorbereitung. Denn bei bloßer Anmerkung der Zusage des Wohnungseigentumsrechts kämen die §§ 13 bis 17, 22 und 26 WEG noch nicht zur Anwendung. Mit seinem Meistbotsverteilungsbeschluss hatte das Erstgericht der nunmehrigen... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin begehrt vom Beklagten Euro 52.971,29 s. A. als Beitrag zu den Kosten einer (offenbar erst in Angriff zu nehmenden) Sanierung des Stiegenhauses im Haus K*****. Der Beklagte sei Eigentümer von 646/1000 Anteilen der betreffenden Liegenschaft EZ *****; Wohnungseigentum sei in Vorbereitung. Die Kosten der dringend notwendigen Sanierung des Stiegenhauses, von denen anteilig S 728.900,91 auf den Beklagten entfielen, seien diesem vergeblich vorgeschrieben worden; ... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsteller und die Antragsgegnerin sind zu je 157/530 Anteilen Miteigentümer der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch *****. Vor Scheidung ihrer Ehe im Jahr 1989 waren ihre Anteile durch gemeinsames Wohnungseigentum von Ehegatten gemäß § 9 WEG 1975 verbunden. Durch Notariatsakt vom 20. Juni 1989 wurde das Ehegattenwohnungseigentum aufgehoben und das schlichte Miteigentum verbüchert. Vor Scheidung ihrer Ehe im Jahr 1989 waren ihre Anteile durch gemeinsames Wohnungsei... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 idF WRN 1999 §23 Abs4WEG 2002 §37 Abs5 Satz1WEG 2002 §37 Abs5 Satz2WEG 2002 §37 Abs5 Satz3
Rechtssatz: Mit der in § 37 Abs 5 erster Satz WEG 2002 getroffenen Regelung sollte klargestellt werden, was eigentlich schon bei Geltung des § 23 Abs 4 WEG 1975 idF der WRN 1999 rechtens war. Die (Wohnungseigentümergemeinschaft) Eigentümergemeinschaft ist bereits als rechtlich existent zu fingieren, sobald eine Zusage der Einräumung des Woh... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Das Rekursgericht hat zwar den Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig erklärt, weil noch keine Rechtsprechung zur Frage vorliege, ob für einen Antrag auf Herausgabe einer Rücklage, die im Vorstadium der Wohnungseigentumsbegründung auf vertraglicher Grundlage gebildet wurde, das außerstreitige Verfahren nach § 26 Abs 1 Z 5 WEG zulässig sei. Das Rekursgericht hat zwar den Revisionsrekurs an den Obersten Geri... mehr lesen...
Begründung: Die Antragsgegnerin war in der Zeit vom 1. 1. 1992 bis 31. 3. 1998 Hausverwalterin der Liegenschaft ***** in *****. In der Zeit vom 1. 1. 1992 bis 1994 bestand an der Liegenschaft einfaches Miteigentum. Im Jahr 1994 wurde die Zusage der Einräumung des Wohnungseigentumsrechts gemäß § 24a WEG im Grundbuch angemerkt. Wohnungseigentum begründet und grundbücherlich einverleibt wurde erst nach Beendigung der Verwaltungstätigkeit der Antragsgegnerin, nämlich am 10. 7. 1998 zu ... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §16WEG 1975 §23 Abs4WEG 1975 §26 Abs1 Z5
Rechtssatz: Kam es zu einer (auch stillschweigenden) Vereinbarung, dass analog §16 WEG 1975 eine angemessene Rücklage zur Vorsorge für Aufwendungen zu bilden sei, wurde eine solche daraufhin tatsächlich gebildet und bei Beendigung der Verwaltung sogar als solche abgerechnet, führt dies zur Zulässigkeit eines Verfahrens nach §26 Abs 1 Z5 WEG 1975, auch wenn im Zeitpunkt der Beendigung der V... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin verlangt von der Beklagten (nach einer Einschränkung ihres ursprünglichen Begehrens) die Zahlung von EUR 5.498,81 sA. Sie behauptet, über Auftrag der Hausverwaltung Wilhelm R***** für die Beklagte Baumeisterarbeiten am Haus ***** erbracht zu haben. Dafür hafte der eingeklagte Betrag trotz Mahnung und Nachfristsetzung offen aus. Die Passivlegitimation der Beklagten ergebe sich daraus, dass hinsichtlich einer Vielzahl von Objekten die Zusage der Einr... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §13cWEG 1975 §23 Abs4WRN 1999 ArtIX Z11
Rechtssatz: Maßgeblich ist für die passive Sachlegitimation der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht der Zeitpunkt der Fälligkeit der jeweiligen Forderung, sondern der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, weil damit die Person des Schuldners festgelegt wird. Entscheidungstexte 5 Ob 109/02v Entscheidungstext OGH 14.05.2002 5 Ob ... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §13cWEG 1975 §23 Abs4WEG 1975 §24a Abs2
Rechtssatz: §23 Abs4 WEG 1975 ist einschränkend so zu verstehen, dass nicht schon die Anmerkung nach §24a Abs2 WEG 1975, sondern erst die Einverleibung des Wohnungseigentums an zumindest einem Anteil die Wohnungseigentümergemeinschaft entstehen lässt. Vor Erreichen dieses Stadiums gehören die Bestimmungen des §13c WEG 1975 über die Sachlegitimation der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht ... mehr lesen...
Begründung: Die Antragsgegnerin ist Verwalterin der im Alleineigentum der Komfort-Bau-Wohnungsgesellschaft mbH stehenden Liegenschaft EZ ***** mit den Häusern *****; die Antragsteller sind Wohnungseigentumsbewerber. Zu ihren Gunsten ist im Grundbuch die Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum gemäß § 24a Abs 2 WEG angemerkt. Die Antragsgegnerin ist Verwalterin der im Alleineigentum der Komfort-Bau-Wohnungsgesellschaft mbH stehenden Liegenschaft EZ ***** mit den Häusern *****; di... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §18 Abs1 Z3 Fall1WEG 1975 §18 Abs1 Z3 Fall2WEG 1975 §23 Abs4
Rechtssatz: Ein "bloßer" Wohnungseigentumsbewerber (der nicht über zumindest schlichtes Miteigentum an der Liegenschaft verfügt) ist nach Wortlaut und Zweck des § 23 Abs 4 WEG 1975 nur von solchen Verwaltungsagenden ausgeschlossen, für die es - wie zum Beispiel bei mehrheitlich zu beschließenden Maßnahmen - auf Miteigentumsanteile und deren Zählung beziehungsweise Größe... mehr lesen...
Begründung: Die Antragsgegnerin ist grundbücherliche Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ ***** KG ***** mit der Grundstücksadresse***** in*****. Hinsichtlich verschiedener Wohnungen wurde für verschiedene Personen die Zusage der Einräumung des Wohnungseigentumsrechts im Grundbuch angemerkt. Zugunsten des Antragstellers besteht eine solche Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum im Sinn des § 24a Abs 2 WEG hinsichtlich der Wohnung top Nr 7. Der Antragsteller hat die Woh... mehr lesen...
Norm: WEG idF WRN 1999 §23 Abs4WEG §26
Rechtssatz: § 23 Abs 4 WEG enthält zwei Anordnungen, die beide an die grundbücherliche Anmerkung der Zusage über die Einräumung des Wohnungseigentums geknüpft sind. Zum einen sind unter dieser Voraussetzung für die Verwaltung der Liegenschaft die §§ 13a bis 20 und 26 WEG anzuwenden. Zum anderen kommen jenen Wohnungseigentumsbewerbern, die bereits schlichtes Miteigentum erworben haben, die in den §§ 13 bis... mehr lesen...
Norm: WEG §13WEG idF WRN 1999 §23 Abs4WEG idF 3.WÄG §26
Rechtssatz: Auch Wohnungseigentumsbewerbern, für die eine Zusage über die Einräumung des Wohnungseigentums grundbücherlich angemerkt ist und die noch nicht schlichtes Miteigentum erworben haben, steht der außerstreitige Rechtsweg nach § 26 WEG offen, soweit es um Verwaltungsangelegenheiten der Liegenschaft geht. Ausgeschlossen sind Angelegenheiten nach § 13 WEG, weil diese nicht die Liegen... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Beklagte ist (seit 1981) zu 1.264/5334-stel Anteilen (schlichte) Miteigentümerin und zu 297/5334-stel Anteilen Miteigentümerin der Liegenschaft Wien 2., ***** wobei ihr mit letzteren Anteilen von den weiteren Miteigentümern der Liegenschaft das Wohnungseigentumsrecht an der Wohnung top Nr 20 vertraglich eingeräumt wurde. Im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz am 18.12.1989 war mit diesen Miteigentumsanteilen der Beklagten aber n... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die G*** B*** Gesellschaft m.b.H. (in der Folge kurz G*** B***) errichtete 1969 ein Haus in Wien 19., Eroicagasse 7, das aus Mitteln des Wiener Wohnbauvorhabens 1964 gefördert war. Mit Vertrag vom 5. Oktober 1966 erwarb Karla P*** ein Anwartschaftsrecht auf die Wohnung Nr. 1, Stiege II in dem Haus. Demnach sollte sie die Wohnung mit noch abzuschließendem Vertrag in Miete mit der Zusicherung, daß binnen drei Jahren ab Fertigstellung Wohnungseigentum zu ihren Gu... mehr lesen...