Begründung: Die Klägerin hat den Beklagten aufgrund von Wohnungsreservierungs- und Kaufverträgen, die zu verschiedenen Zeitpunkten in den Jahren 1976 und 1977 geschlossen wurden, je mit Wohnungseigentum zu verbindende Anteile an der Liegenschaft Wien 9., Hahngasse 21, übertragen, auf der sie unter Inanspruchnahme von Mitteln aus der Wohnbauförderung 1968 eine Wohnungseigentumsanlage errichten ließ. Nach dem Inhalt des Förderungsaktes der MA 50 wurde auf der Liegenschaft ein Wohnha... mehr lesen...
Norm: ABGB §1012ABGB §1170WBFG 1968 §34WEG §19
Rechtssatz: Der Käufer einer Eigentumswohnung, der dem Wohnungseigentumsorganisator (hier: einer nicht dem Kreis der gemeinnützigen Bauvereinigungen angehörigen Gesellschaft mbH) vereinbarungsgemäß als Gegenleistung für die Übertragung eines Liegenschaftsanteils, verbunden mit dem Wohnungseigentum an einer bestimmten Wohnung, einen Kaufpreis für den Liegenschaftsanteil und den anteiligen Ersatz der... mehr lesen...
Norm: ABGB §1012ABGB §1170WBFG §34WEG §19
Rechtssatz: Der grundsätzliche Anspruch auf Rechnungslegung und dessen Ausgestaltung ist, wenn Sonderbestimmungen zwingenden Charakters nicht in Betracht kommen, nachgiebiges Recht. Entscheidungstexte 5 Ob 10/90 Entscheidungstext OGH 10.04.1990 5 Ob 10/90 Veröff: WoBl 1990,167 (Call) E... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger hat das seiner Rechtsvorgängerin im Jahre 1975 von der beklagten Partei nach den Bestimmungen des WFG 1968 gewährte Förderungsdarlehen und den ihr gleichzeitig zuerkannten Anspruch auf monatlichen Annuitätenzuschuß zu einem Hypothekardarlehen anteilsmäßig übernommen, leistete seither die vereinbarten Rückzahlungsraten und erhielt gemäß § 10 Abs. 1 lit. c iVm § 15 a WFG 1968 die jeweiligen Annuitätenzuschüsse. Mit der vorliegenden Klage begehrt der K... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Beklagte war Eigentümerin der Liegenschaft EZ 1193 KG Landstraße, auf der sie Eigentumswohnungen errichtet hat. Aus Mitteln der Wohnbauförderung 1968 wurden ihr insgesamt Darlehen von S 8,078.292,-- gewährt. Im Jahre 1973 hat die Beklagte mit Wohnungseigentumswerbern, darunter auch den Klägern, Kaufverträge abgeschlossen, nach welchen sich der Kaufpreis der Eigentumswohnungen aus dem Preis für die Liegenschaftsanteile und den anteiligen Baukosten zusammens... mehr lesen...
Norm: WBFG 1968 §34WEG 1975 §19
Rechtssatz: Ein Verbot, auch über das Wohnbauförderungsdarlehen hinausgehende Kosten auf die einzelnen Wohnungseigentümer zu überwälzen, ist im WBFG 1968 nicht enthalten. Entscheidungstexte 7 Ob 601/87 Entscheidungstext OGH 04.06.1987 7 Ob 601/87 Veröff: WBl 1987,315 = WoBl 1988,77 European Case Law ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Nebenintervenientin errichtete als Eigentümerin der Liegenschaft Wien 15., Dankwartgasse 8 - Markgraf-Rüdigerstraße 20 (EZ 884 KG Fünfhaus) ein Wohnhaus mit 28 Eigentumswohnungen. Zur Abdeckung der Baukosten bediente sie sich eines Darlehens nach der Wohnbauförderung 1968, das durch das Amt der Wiener Landesregierung am 5.10.1972 in einer Höhe von 5,102.900 S gewährt wurde. Zur Abdeckung von Kostenerhöhungen wurde ihr am 18.11.1975 ein Nachtragsdarlehen in... mehr lesen...
Norm: WBFG 1968 §34
Rechtssatz: Die Endabrechnung, welche sich auf die gesamte Bauführung erstrecken muß, soll durch die Feststellung der "Gesamtbaukosten" die endgültige Festsetzung des Förderungsdarlehens ermöglichen. Entscheidungstexte 4 Ob 545/79 Entscheidungstext OGH 15.04.1980 4 Ob 545/79 7 Ob 601/87 Entscheidungstext OGH ... mehr lesen...
Norm: WBFG 1968 §34WBFG 1954 §35
Rechtssatz: Die Prüfung und Anerkennung der Endabrechnung durch das Amt der Landesregierung (als Vollziehungsorgan des Landes in seiner Eigenschaft als Darlehensgläubiger) ist kein Akt der Hoheitsverwaltung, sondern eine Maßnahme der Privatwirtschaftsverwaltung. Entscheidungstexte 4 Ob 538/79 Entscheidungstext OGH 10.07.1979 4 Ob 538/79 Veröff: ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1056WBFG 1968 §2 Abs1 Z11WBFG 1968 §34WEG 1975 §23
Rechtssatz: Die Wohnungswerber, die nicht selbst Förderungswerber und Darlehensnehmer sind, haben keine rechtliche Möglichkeit, ihrer Auffassung über die angemessene Höhe der Gesamtbaukosten im Überprüfungsverfahren Gehör zu verschaffen. Die Prüfung der Endabrechnung durch das Amt der Landesregierung kann daher den einzelnen Wohnungswerber, kraft WBFG nicht binden. Eine Bindung kann... mehr lesen...
Norm: WBFG 1968 §34WBFG 1954 §35
Rechtssatz: Erst die Prüfung der Endabrechnung ergibt, ob die Voraussetzungen unter denen die Darlehenszusicherung erfolgte, eingehalten wurden und insbesondere, ob die zulässigen Gesamtbaukosten, die anläßlich der Prüfung festzustellen sind, nicht überschritten wurden, sowie auch, in welchem endgültigen Ausmaß das Förderungsdarlehen zu gewähren ist. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: WBFG 1968 §34
Rechtssatz: Der Anerkennungsbescheid der Landesregierung soll auf Grund der Endabrechnung die Höhe der Gesamtkosten des Bauvorhabens feststellen. Entscheidungstexte 7 Ob 634/76 Entscheidungstext OGH 26.08.1976 7 Ob 634/76 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0083002 Do... mehr lesen...
Norm: WBFG 1968 §34WBFG 1954 §35
Rechtssatz: 1. Die Endabrechnung (§ 35 WBFG 1968) dient nicht etwa bloß informativen Zwecken, sondern ist vom Amt der Landesregierung oder vom Bauaufsichtsorgan zu prüfen und zu erledigen. Die Anerkennung (Feststellung) muß aber vom Amt der Landesregierung ausgesprochen werden. Diese Prüfung hat sich auf die gesamte Bauführung zu erstrecken. Abzurechnen ist nicht etwa nur das Darlehen, sondern der Bau, sodaß der... mehr lesen...