von Abwasserbehandlungsanlagen mit einem biologischen oder in der Reinigungswirkung zumindest gleichwertigen Verfahren oder von Klärschlammbehandlungsanlagen an Betriebe im Sinne des Art. II Abs. 1 oder an Wasserverbände, denen solche Betriebe angehören, gewährt wurden.von Abwasserbehandlungsanlagen mit einem biologischen oder in der Reinigungswirkung zumindest gleichwertigen Verfahren oder von Klärschlammbehandlungsanlagen an Betriebe im Sinne des Art. römisch II Absatz eins, oder an Wasserverbände, denen solche Betriebe angehören, gewährt wurden.
0 Kommentare zu Art. 3 WBFG