Norm: WBFG 1968 §28 Abs5
Rechtssatz: Zu dem dem Wohbauförderungsgesetz 1968 zugrunde liegenden Förderungszweck gehört auch, daß den begünstigten Personen (vgl § 8 Abs 3 WBFG 1968) die Möglichkeit geboten werden soll, Wohnungen möglichst preiswert zu erhalten. Dem steht es aber entgegen, wenn die Tätigkeit eines gewerblichen Vermittlers in Anspruch genommen wird, weil sich dann die für die Überlassung der Wohnung aufzubringenden Mittel um dessen... mehr lesen...