Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsDie gemäß § 7 Z 1 UFG eingerichtete Kommission in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft ist zur Beratung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bei Entscheidungen in Förderungsangelegenheiten für Maßnahmen gemäß § 3a heranzuziehen. Sie ist in diesen Angelegenheiten insbesondere vor der Entscheidung über Ansuchen auf Förderung sowie bei der Erstellung von Richtlinien gemäß § 3 zu befassen.Die gemäß Paragraph 7, Ziffer eins, UFG eingerichtete Kommission in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft ist zur Beratung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bei Entscheidungen in Förderungsangelegenheiten für Maßnahmen gemäß Paragraph 3 a, heranzuziehen. Sie ist in diesen Angelegenheiten insbesondere vor der Entscheidung über Ansuchen auf Förderung sowie bei der Erstellung von Richtlinien gemäß Paragraph 3, zu befassen.
(2)Absatz 2Die Empfehlungen der Kommission zur Entscheidung über Ansuchen nach Abs. 1 sind unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die Richtlinien nach § 3 und die finanzielle Bedeckung zu geben.Die Empfehlungen der Kommission zur Entscheidung über Ansuchen nach Absatz eins, sind unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die Richtlinien nach Paragraph 3 und die finanzielle Bedeckung zu geben.
(3)Absatz 3Für die Tätigkeit der Kommissionsmitglieder nach Abs. 1 und 2 wird keine Entschädigung geleistet.Für die Tätigkeit der Kommissionsmitglieder nach Absatz eins und 2 wird keine Entschädigung geleistet.
In Kraft seit 19.06.2013 bis 31.12.9999
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