§ 3a WBFG Betrauung einer Abwicklungsstelle

WBFG - Wasserbautenförderungsgesetz 1985

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
  1. (1)Absatz einsMit der Abwicklung von Förderungsangelegenheiten für Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz, sofern es sich nicht um Maßnahmen handelt,
    1. 1.Ziffer einsmit deren Durchführung der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie in Vollziehung dieses Bundesgesetzes betraut ist,
    2. 2.Ziffer 2die der Wildbach- und Lawinenverbauung (insbesondere § 9, § 25 Abs. 1 und 3 und § 28 Abs. 4) zugehören oder die in Einzugsgebieten nach dem § 99 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440, in der jeweils geltenden Fassung, gesetzt werden oderdie der Wildbach- und Lawinenverbauung (insbesondere Paragraph 9,, Paragraph 25, Absatz eins und 3 und Paragraph 28, Absatz 4,) zugehören oder die in Einzugsgebieten nach dem Paragraph 99, Forstgesetz 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 440, in der jeweils geltenden Fassung, gesetzt werden oder
    3. 3.Ziffer 3auf die die Bestimmungen des Umweltförderungsgesetzes (UFG), BGBl. Nr. 185/1993, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden sind,auf die die Bestimmungen des Umweltförderungsgesetzes (UFG), Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1993,, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden sind,
    kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Verordnung eine geeignete Stelle (Abwicklungsstelle) betrauen. Die Verordnung, mit der die Besorgung von Geschäften der Bundeswasserbauverwaltung dem Landeshauptmann übertragen wird, BGBl. Nr. 280/1969, bleibt unberührt. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, einen Vertrag über die inhaltliche Ausgestaltung der Abwicklung mit der Abwicklungsstelle abzuschließen.kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Verordnung eine geeignete Stelle (Abwicklungsstelle) betrauen. Die Verordnung, mit der die Besorgung von Geschäften der Bundeswasserbauverwaltung dem Landeshauptmann übertragen wird, Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1969,, bleibt unberührt. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, einen Vertrag über die inhaltliche Ausgestaltung der Abwicklung mit der Abwicklungsstelle abzuschließen.
  2. (2)Absatz 2Der Vertrag hat insbesondere zu regeln:
    1. 1.Ziffer einsdie Aufbereitung und Prüfung der Förderungsansuchen gemäß § 3a Abs. 1 und gemäß den Richtlinien nach § 3 auf Grundlage der Prüfberichte der Länder;die Aufbereitung und Prüfung der Förderungsansuchen gemäß Paragraph 3 a, Absatz eins und gemäß den Richtlinien nach Paragraph 3, auf Grundlage der Prüfberichte der Länder;
    2. 2.Ziffer 2die Übermittlung der aufbereiteten Förderungsansuchen an die Kommission nach § 3b zur Beratung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hinsichtlich der Förderungsentscheidung;die Übermittlung der aufbereiteten Förderungsansuchen an die Kommission nach Paragraph 3 b, zur Beratung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hinsichtlich der Förderungsentscheidung;
    3. 3.Ziffer 3die Zusage der Förderung im Namen und auf Rechnung des Bundes, vertreten durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, die Abrechnung und die Auszahlung der Förderungsmittel, die Kontrolle der Einhaltung der Förderungsbedingungen sowie die allfällige Rückforderung von gewährten Förderungsmitteln;
    4. 4.Ziffer 4die jährliche Vorlage eines geprüften Rechnungsabschlusses bis spätestens 1. Mai des Folgejahres an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;
    5. 5.Ziffer 5die Vorlage eines Wirtschaftsplanes für das Folgejahr bis Ende des Geschäftsjahres an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;
    6. 6.Ziffer 6die Vorlage von Tätigkeitsberichten an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;
    7. 7.Ziffer 7Einschaurechte, Sanktionen, Vertragsauflösungsgründe;
    8. 8.Ziffer 8den Gerichtsstand.
  3. (3)Absatz 3Für die Abwicklung der Förderung ist ein angemessenes Entgelt festzusetzen.
  4. (4)Absatz 4Die Abwicklungsstelle hat ein laufendes Monitoring (Volumina der laufenden Projekte, der Verpflichtungen, der getätigten Auszahlungen, Zahlungsplan für die Restzahlungen, Finanzvorschau etc.) vorzulegen. Darin sind die bereits in Durchführung befindlichen und die beabsichtigten Projekte, die zu künftigen Belastungen führen, darzustellen.
  5. (5)Absatz 5Die Geschäfte sind mit der Sorgfalt eines Unternehmers zu führen. Für die Abwicklung der Förderung ist ein gesonderter Rechnungskreis zu führen.
  6. (6)Absatz 6Dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist jederzeit Einsicht in die Förderungsansuchen und in die deren Abwicklung betreffenden Unterlagen zu gewähren.
  7. (7)Absatz 7Dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sind von der Abwicklungsstelle Auskünfte über Förderungsansuchen und deren Abwicklung zu erteilen und auf Verlangen entsprechende Berichte zu übermitteln.
  8. (8)Absatz 8Die Abwicklungsstelle unterliegt hinsichtlich ihrer Tätigkeit nach diesem Gesetz der Kontrolle durch den Rechnungshof und die Volksanwaltschaft.
In Kraft seit 19.06.2013 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 3a WBFG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3a WBFG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 3a WBFG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 3a WBFG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 3a WBFG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis WBFG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 3 WBFG
§ 3b WBFG