§ 9 WaffG EWR-Bürger, Schweiz und Liechtenstein

WaffG - Waffengesetz 1996

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) EWR-Bürger sind Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen).

(2) Soweit dieses Bundesgesetz auf Mitgliedstaaten der Europäischen Union Bezug nimmt, gelten diese Bestimmungen auch für die Schweiz und Liechtenstein.

(3) Soweit dieses Bundesgesetz auf Drittstaatsangehörige Bezug nimmt, gilt § 2 Abs. 4 Z 10 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005.

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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