Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.03.2025
(1)Absatz einsEWR-Bürger sind Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen).
(2)Absatz 2Soweit dieses Bundesgesetz auf Mitgliedstaaten der Europäischen Union Bezug nimmt, gelten diese Bestimmungen auch für die Schweiz und Liechtenstein.
(3)Absatz 3Soweit dieses Bundesgesetz auf Drittstaatsangehörige Bezug nimmt, gilt § 2 Abs. 4 Z 10 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005.Soweit dieses Bundesgesetz auf Drittstaatsangehörige Bezug nimmt, gilt Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,.
In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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