Norm: WaffG 1967 §3WaffG §9WaffG §36 Abs1 lita
Rechtssatz: Bereits ein wesentlicher (verwendungsfähiger) Waffenbestandteil stellt, wenn daraus durch Reparatur oder entsprechende Behandlung eine gebrauchsfähige Faustfeuerwaffe hergestellt werden kann, ein taugliches Objekt eines unbefugten Besitzes im Sinne des § 36 Abs 1 lit a WaffG dar. Entscheidungstexte 9 Os 56/73 Entscheidungstext... mehr lesen...