§ 16a WaffG Ablieferung waffenrechtlicher Dokumente

WaffG - Waffengesetz 1996

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Mit der Ausfolgung einer neuen Waffenbesitzkarte oder eines neuen Waffenpasses verliert das entsprechende bisherige Dokument seine Gültigkeit und ist der Behörde abzuliefern oder von der Behörde einzuziehen.

In Kraft seit 01.05.2015 bis 31.12.9999
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