§ 11 WaffG Jugendliche

WaffG - Waffengesetz 1996

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.11.2024

(1) Der Besitz von Waffen, Munition und Knallpatronen ist Menschen unter 18 Jahren verboten.

(2) Die Behörde kann auf Antrag des gesetzlichen Vertreters Menschen nach Vollendung des 16. Lebensjahres für Schusswaffen der Kategorie C Ausnahmen vom Verbot des Abs. 1 für jagdliche oder sportliche Zwecke bewilligen, wenn der Jugendliche verlässlich und reif genug ist, die mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahren einzusehen und sich dieser Einsicht gemäß zu verhalten.

(3) Abs. 1 gilt nicht, wenn und insoweit Waffen und Munition bei der beruflichen Ausbildung Jugendlicher im Rahmen eines gesetzlich anerkannten Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses benötigt werden.

(4) Rechtsgeschäfte, die dem Verbot des Abs. 1 zuwiderlaufen, sind nichtig, soweit keine Ausnahme gemäß Abs. 2 bewilligt wurde.

(5) Sportliche Zwecke im Sinne des Abs. 2 umfassen auch die Mitgliedschaft in einer traditionellen Schützenvereinigung; eine Bewilligung gemäß Abs. 2 für ein Mitglied einer traditionellen Schützenvereinigung ist auf den in § 35 Abs. 2 Z 3 umschriebenen Umfang beschränkt.

In Kraft seit 14.12.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 11 WaffG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 11 WaffG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

54 Entscheidungen zu § 11 WaffG


Entscheidungen zu § 11 WaffG


Entscheidungen zu § 11 Abs. 1 WaffG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 11 WaffG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 11 WaffG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 10 WaffG
§ 11a WaffG