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(1) EWR-Bürger sind Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen).
(2) Soweit dieses Bundesgesetz auf Mitgliedstaaten der Europäischen Union Bezug nimmt, gelten diese Bestimmungen auch für die Schweiz und Liechtenstein.
(3) Soweit dieses Bundesgesetz auf Drittstaatsangehörige Bezug nimmt, gilt § 2 Abs. 4 Z 10 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005.
(1) EWR-Bürger sind Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen).
(2) Soweit dieses Bundesgesetz auf Mitgliedstaaten der Europäischen Union Bezug nimmt, gelten diese Bestimmungen auch für die Schweiz und Liechtenstein.
(3) Soweit dieses Bundesgesetz auf Drittstaatsangehörige Bezug nimmt, gilt § 2 Abs. 4 Z 10 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005.