§ 2 WaffG

WaffG - Waffengesetz 1996

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

(1) Schusswaffen sind Waffen, mit denen feste Körper (Geschosse) durch einen Lauf in eine bestimmbare Richtung verschossen werden können; es sind dies Schusswaffen

1.

der Kategorie A (§§ 17 und 18);

2.

der Kategorie B (§§ 19 bis 23);

3.

der Kategorie C (§§ 30 bis 35).

(2) Die Bestimmungen über Schusswaffen gelten auch für wesentliche Bestandteile von Schusswaffen. Dabei handelt es sich um Lauf, Trommel, Verschluss, Rahmen, Gehäuse und andere diesen entsprechenden wesentliche Bestandteile von Schusswaffen – auch wenn sie Bestandteil eines anderen Gegenstandes geworden sind –, sofern sie bei der Schussabgabe gasdruckbelastet, verwendungsfähig und nicht Kriegsmaterial sind. Sie gelten jedoch nicht für Einsteckläufe mit Kaliber unter 5,7 mm.

(3) Schusswaffen im Sinne des § 1 Art. I Z 1 lit. b der Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977 betreffend Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 624/1977, die jeweils gemäß § 42b deaktiviert worden sind, sind keine Waffen im Sinne dieses Bundesgesetzes.

(4) Der Umbau einer Schusswaffe hat – ausgenommen im Falle einer Deaktivierung gemäß § 42b – keine Auswirkungen auf ihre Zuordnung zu einer Kategorie. Dies gilt nicht für Schusswaffen, die zu einer höheren Kategorie umgebaut wurden; diesfalls ist die Schusswaffe der höheren Kategorie zuzurechnen.

In Kraft seit 14.12.2019 bis 31.12.9999
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2 Diskussionen zu § 2 WaffG


Frage zu: § 2 von Tobias Rischanek2 zum § 2 WaffG

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§ 2 WaffG | 0 Antworten | 1757 Aufrufe | 21.06.15

Definition 'Lauf' von Tobias Rischanek2 zum § 2 WaffG

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Die definition für eine Schusswaffe ist ja "Schusswaffen sind Waffen, mit denen Feste Körper durch einen Lauf in eine bestimmbare Richtung verschossen werden können" Jetzt würde ich gerne die Definition für einen 'Lauf' erfahren. mehr lesen...

§ 2 WaffG | 0 Antworten | 1688 Aufrufe | 21.06.15

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