Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.03.2025
(1)Absatz einsSchusswaffen sind Waffen, mit denen feste Körper (Geschosse) durch einen Lauf in eine bestimmbare Richtung verschossen werden können; es sind dies Schusswaffen
1.Ziffer einsder Kategorie A (§§ 17 und 18);der Kategorie A (Paragraphen 17 und 18);
2.Ziffer 2der Kategorie B (§§ 19 bis 23);der Kategorie B (Paragraphen 19 bis 23);
3.Ziffer 3der Kategorie C (§§ 30 bis 35).der Kategorie C (Paragraphen 30 bis 35).
(2)Absatz 2Die Bestimmungen über Schusswaffen gelten auch für wesentliche Bestandteile von Schusswaffen. Dabei handelt es sich um Lauf, Trommel, Verschluss, Rahmen, Gehäuse und andere diesen entsprechenden wesentliche Bestandteile von Schusswaffen – auch wenn sie Bestandteil eines anderen Gegenstandes geworden sind –, sofern sie bei der Schussabgabe gasdruckbelastet, verwendungsfähig und nicht Kriegsmaterial sind. Sie gelten jedoch nicht für Einsteckläufe mit Kaliber unter 5,7 mm.
(3)Absatz 3Schusswaffen im Sinne des § 1 Art. I Z 1 lit. b der Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977 betreffend Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 624/1977, die jeweils gemäß § 42b deaktiviert worden sind, sind keine Waffen im Sinne dieses Bundesgesetzes.Schusswaffen im Sinne des Paragraph eins, Art. römisch eins Ziffer eins, Litera b, der Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977 betreffend Kriegsmaterial, Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1977,, die jeweils gemäß Paragraph 42 b, deaktiviert worden sind, sind keine Waffen im Sinne dieses Bundesgesetzes.
(4)Absatz 4Der Umbau einer Schusswaffe hat – ausgenommen im Falle einer Deaktivierung gemäß § 42b – keine Auswirkungen auf ihre Zuordnung zu einer Kategorie. Dies gilt nicht für Schusswaffen, die zu einer höheren Kategorie umgebaut wurden; diesfalls ist die Schusswaffe der höheren Kategorie zuzurechnen.Der Umbau einer Schusswaffe hat – ausgenommen im Falle einer Deaktivierung gemäß Paragraph 42 b, – keine Auswirkungen auf ihre Zuordnung zu einer Kategorie. Dies gilt nicht für Schusswaffen, die zu einer höheren Kategorie umgebaut wurden; diesfalls ist die Schusswaffe der höheren Kategorie zuzurechnen.
In Kraft seit 14.12.2019 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 2 WaffG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 WaffG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
Die definition für eine Schusswaffe ist ja "Schusswaffen sind Waffen, mit denen Feste Körper durch einen Lauf in eine bestimmbare Richtung verschossen werden können"
Jetzt würde ich gerne die Definition für einen 'Lauf' erfahren. mehr lesen...
0 Kommentare zu § 2 WaffG