§ 2 WaffG Schusswaffen

WaffG - Waffengesetz 1996

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.03.2025
  1. (1)Absatz einsSchusswaffen sind Waffen, mit denen feste Körper (Geschosse) durch einen Lauf in eine bestimmbare Richtung verschossen werden können; es sind dies Schusswaffen
    1. 1.Ziffer einsder Kategorie A (§§ 17 und 18);der Kategorie A (Paragraphen 17 und 18);
    2. 2.Ziffer 2der Kategorie B (§§ 19 bis 23);der Kategorie B (Paragraphen 19 bis 23);
    3. 3.Ziffer 3der Kategorie C (§§ 30 bis 35).der Kategorie C (Paragraphen 30 bis 35).
  2. (2)Absatz 2Die Bestimmungen über Schusswaffen gelten auch für wesentliche Bestandteile von Schusswaffen. Dabei handelt es sich um Lauf, Trommel, Verschluss, Rahmen, Gehäuse und andere diesen entsprechenden wesentliche Bestandteile von Schusswaffen – auch wenn sie Bestandteil eines anderen Gegenstandes geworden sind –, sofern sie bei der Schussabgabe gasdruckbelastet, verwendungsfähig und nicht Kriegsmaterial sind. Sie gelten jedoch nicht für Einsteckläufe mit Kaliber unter 5,7 mm.
  3. (3)Absatz 3Schusswaffen im Sinne des § 1 Art. I Z 1 lit. b der Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977 betreffend Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 624/1977, die jeweils gemäß § 42b deaktiviert worden sind, sind keine Waffen im Sinne dieses Bundesgesetzes.Schusswaffen im Sinne des Paragraph eins, Art. römisch eins Ziffer eins, Litera b, der Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977 betreffend Kriegsmaterial, Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1977,, die jeweils gemäß Paragraph 42 b, deaktiviert worden sind, sind keine Waffen im Sinne dieses Bundesgesetzes.
  4. (4)Absatz 4Der Umbau einer Schusswaffe hat – ausgenommen im Falle einer Deaktivierung gemäß § 42b – keine Auswirkungen auf ihre Zuordnung zu einer Kategorie. Dies gilt nicht für Schusswaffen, die zu einer höheren Kategorie umgebaut wurden; diesfalls ist die Schusswaffe der höheren Kategorie zuzurechnen.Der Umbau einer Schusswaffe hat – ausgenommen im Falle einer Deaktivierung gemäß Paragraph 42 b, – keine Auswirkungen auf ihre Zuordnung zu einer Kategorie. Dies gilt nicht für Schusswaffen, die zu einer höheren Kategorie umgebaut wurden; diesfalls ist die Schusswaffe der höheren Kategorie zuzurechnen.
In Kraft seit 14.12.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 2 WaffG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 WaffG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

59 Entscheidungen zu § 2 WaffG


Entscheidungen zu § 2 WaffG


Entscheidungen zu § 2 Abs. 1 WaffG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

2 Diskussionen zu § 2 WaffG


Frage zu: § 2 von Tobias Rischanek2 zum § 2 WaffG

  • 0,0 bei 0 Bewertungen

mehr lesen...

§ 2 WaffG | 0 Antworten | 1813 Aufrufe | 21.06.15

Definition 'Lauf' von Tobias Rischanek2 zum § 2 WaffG

  • 0,0 bei 0 Bewertungen

Die definition für eine Schusswaffe ist ja "Schusswaffen sind Waffen, mit denen Feste Körper durch einen Lauf in eine bestimmbare Richtung verschossen werden können" Jetzt würde ich gerne die Definition für einen 'Lauf' erfahren. mehr lesen...

§ 2 WaffG | 0 Antworten | 1751 Aufrufe | 21.06.15

Sie können zu § 2 WaffG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis WaffG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 1 WaffG
§ 3 WaffG
A-S-O Rechtsrecherche?
JUSLINE Werbung