Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Faustfeuerwaffen sind Schußwaffen, bei denen die Geschosse durch Verbrennung eines Treibmittels ihren Antrieb erhalten und die eine Gesamtlänge von höchstens 60 cm aufweisen.
In Kraft seit 01.07.1997 bis 31.12.9999
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