Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsKriegsmaterial im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
1.Ziffer einsdie auf Grund der Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977 betreffend Kriegsmaterial bestimmten Waffen, Munitions- und Ausrüstungsgegenstände, soweit es sich dabei nicht um halbautomatische Karabiner oder Gewehre handelt, sowie
2.Ziffer 2Rahmen und Gehäuse des in Z 1 genannten Kriegsmaterials, sofern sie bei der Schussabgabe gasdruckbelastet sind und es sich nicht um Kriegsmaterial gemäß § 1 Art. I Z 1 lit. b der Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977 betreffend Kriegsmaterial handelt.Rahmen und Gehäuse des in Ziffer eins, genannten Kriegsmaterials, sofern sie bei der Schussabgabe gasdruckbelastet sind und es sich nicht um Kriegsmaterial gemäß Paragraph eins, Art. römisch eins Ziffer eins, Litera b, der Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977 betreffend Kriegsmaterial handelt.
(2)Absatz 2Abweichend von Abs. 1 sind nicht Kriegsmaterial im Sinne dieses BundesgesetzesAbweichend von Absatz eins, sind nicht Kriegsmaterial im Sinne dieses Bundesgesetzes
1.Ziffer einsKartuschen verschossener Munition und
2.Ziffer 2Läufe und Verschlüsse gemäß § 1 Art. I Z 1 lit. c der Verordnung betreffend Kriegsmaterial, die jeweils gemäß § 42b deaktiviert worden sind.Läufe und Verschlüsse gemäß Paragraph eins, Art. römisch eins Ziffer eins, Litera c, der Verordnung betreffend Kriegsmaterial, die jeweils gemäß Paragraph 42 b, deaktiviert worden sind.
(3)Absatz 3Die Regelungen des Kriegsmaterialgesetzes (KMG), BGBl. Nr. 540/1977, bleiben durch Abs. 1 und 2 unberührt.Die Regelungen des Kriegsmaterialgesetzes (KMG), Bundesgesetzblatt Nr. 540 aus 1977,, bleiben durch Absatz eins und 2 unberührt.
In Kraft seit 14.12.2019 bis 31.12.9999
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