§ 53 WaffG

WaffG - Waffengesetz 1996

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, eine Durchsuchung der Kleidung von Menschen und der von diesen mitgeführten Fahrzeuge und Behältnisse (Koffer, Taschen u. dgl.) an Orten vorzunehmen, an denen auf Grund eines konkreten Hinweises oder sonstiger bestimmter Tatsachen der dringende Verdacht besteht, daß einem Verbot der Einfuhr, der Ausfuhr, des Besitzes oder des Führens von Kriegsmaterial oder von Waffen und Munition, die nicht Kriegsmaterial sind, nach diesem oder anderen Bundesgesetzen zuwidergehandelt wird. Die §§ 50 SPG und 121 Abs. 3 der Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631, gelten.

In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 53 WaffG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 53 WaffG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

6 Entscheidungen zu § 53 WaffG


Entscheidungen zu § 53 WaffG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 53 WaffG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 53 WaffG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis WaffG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 52 WaffG
§ 54 WaffG