(1) Über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport (Anm. 1) nach diesem Bundesgesetz sowie des Bundesministers für Inneres nach § 42b entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.
(2) Über alle anderen Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Landesverwaltungsgericht.
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(Anm. 1: Art. 2 Abs. 2 der Novelle BGBl. I Nr. 97/2018 lautet: „Soweit im Waffengesetz 1996 auf die Wortfolge „Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ Bezug genommen wird, tritt mit Wirkung vom 1. Jänner 2019 an dessen Stelle die Wortfolge „Bundesminister für Landesverteidigung“.“ Diese Anordnung konnte nicht eingearbeitet werden.).
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