§ 45 WaffG

WaffG - Waffengesetz 1996

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

Auf

1.

Schusswaffen mit Luntenschloss-, Radschloss- und Steinschlosszündung sowie einschüssige Schusswaffen mit Perkussionszündung,

2.

andere Schußwaffen, sofern sie vor dem Jahre 1871 erzeugt worden sind,

3.

Schußwaffen, bei denen die Geschosse durch verdichtete Luft (Druckluftwaffen) oder unter Verwendung von Kohlensäure entstandenen Gasdruck (CO2-Waffen) angetrieben werden, sofern das Kaliber nicht 6 mm oder mehr beträgt,

4.

Zimmerstutzen und

5.

andere Arten minderwirksamer Waffen, die der Bundesminister für Inneres durch Verordnung als solche bezeichnet,

sind lediglich die §§ 1, 2, 6 bis 17, 35 bis 38, 40, 44 bis 49, 50 Abs. 1 Z 2, 3, 5, Abs. 2 und 3, 51 mit Ausnahme von Abs. 1 Z 2 und 4 bis 8 sowie 52 bis 55 und 57 dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

In Kraft seit 01.10.2012 bis 31.12.9999
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1 Kommentar zu § 45 WaffG


Kommentar zum § 45 WaffG von RechtHatEr

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Handhabung von CO2 Waffen im WaffG

Darf ich als österreichischer Waffenhändler CO2 Waffen an Privatkunden versenden? Ich finde nirgensd, dass es mir nicht erlaubt wäre. lg mehr lesen...

§ 45 WaffG | 1. Version | 762 Aufrufe | 04.05.22

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