1.Ziffer einsSchusswaffen mit Luntenschloss-, Radschloss- und Steinschlosszündung sowie einschüssige Schusswaffen mit Perkussionszündung,
2.Ziffer 2andere Schußwaffen, sofern sie vor dem Jahre 1871 erzeugt worden sind,
3.Ziffer 3Schußwaffen, bei denen die Geschosse durch verdichtete Luft (Druckluftwaffen) oder unter Verwendung von Kohlensäure entstandenen Gasdruck (CO2-Waffen) angetrieben werden, sofern das Kaliber nicht 6 mm oder mehr beträgt,
4.Ziffer 4Zimmerstutzen und
5.Ziffer 5andere Arten minderwirksamer Waffen, die der Bundesminister für Inneres durch Verordnung als solche bezeichnet,
sind lediglich die §§ 1, 2, 6 bis 17, 35 bis 38, 40, 44 bis 49, 50 Abs. 1 Z 2, 3, 5, Abs. 2 und 3, 51 mit Ausnahme von Abs. 1 Z 2 und 4 bis 8 sowie 52 bis 55 und 57 dieses Bundesgesetzes anzuwenden.sind lediglich die Paragraphen eins,, 2, 6 bis 17, 35 bis 38, 40, 44 bis 49, 50 Absatz eins, Ziffer 2,, 3, 5, Absatz 2 und 3, 51 mit Ausnahme von Absatz eins, Ziffer 2 und 4 bis 8 sowie 52 bis 55 und 57 dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
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1 Kommentar zu § 45 WaffG
Kommentar zum § 45 WaffG von RechtHatEr
Handhabung von CO2 Waffen im WaffG
Darf ich als österreichischer Waffenhändler CO2 Waffen an Privatkunden versenden? Ich finde nirgensd, dass es mir nicht erlaubt wäre. lg mehr lesen...