§ 56a WaffG

WaffG - Waffengesetz 1996

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Die Behörden haben von ihnen in Vollziehung dieses Bundesgesetzes verarbeitete Daten hinsichtlich

1.

der erteilten Bewilligungen für die Verbringung von Schusswaffen und Munition gemäß § 37,

2.

auf Grund mangelnder Verlässlichkeit nicht erteilter Ausnahmebewilligungen gemäß § 17 Abs. 3 sowie § 18 Abs. 2,

3.

auf Grund mangelnder Verlässlichkeit nicht erteilter Bewilligungen zum Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen der Kategorie B im Sinne des § 21 Abs. 1 bis 3,

an zuständige Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Erfüllung unionsrechtlicher Verpflichtungen zu übermitteln.

(2) Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaften und Gerichte sind ermächtigt, den Waffenbehörden nach der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, insbesondere auch durch Ermittlungsmaßnahmen nach dem 4. bis 6. Abschnitt des 8. Hauptstücks, ermittelte personenbezogene Daten zu übermitteln, soweit eine Weiterverarbeitung dieser Daten durch die Waffenbehörden in Verfahren betreffend die Überprüfung der Verlässlichkeit oder die Auferlegung eines Waffenverbotes gemäß § 12 erforderlich ist. Im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens obliegt die Übermittlung dieser Daten an das Landesverwaltungsgericht der jeweiligen Waffenbehörde.

(3) Die Ermächtigung gemäß Abs. 2 umfasst auch die Übermittlung besonderer Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO. Eine Weiterverarbeitung dieser Daten durch die Waffenbehörden in der Zentralen Informationssammlung (§ 55) ist unzulässig. Zudem dürfen diese Daten nur an andere Waffenbehörden übermittelt werden.

(4) Eine Übermittlung gemäß Abs. 2 und 3 ist unzulässig, sofern es sich um personenbezogene Daten handelt, die durch eine molekulargenetische Untersuchung gemäß § 124 StPO ermittelt worden sind.

In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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