Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDie Behörden haben von ihnen in Vollziehung dieses Bundesgesetzes verarbeitete Daten hinsichtlich
1.Ziffer einsder erteilten Bewilligungen für die Verbringung von Schusswaffen und Munition gemäß § 37,der erteilten Bewilligungen für die Verbringung von Schusswaffen und Munition gemäß Paragraph 37,,
2.Ziffer 2auf Grund mangelnder Verlässlichkeit nicht erteilter Ausnahmebewilligungen gemäß § 17 Abs. 3 sowie § 18 Abs. 2,auf Grund mangelnder Verlässlichkeit nicht erteilter Ausnahmebewilligungen gemäß Paragraph 17, Absatz 3, sowie Paragraph 18, Absatz 2,,
3.Ziffer 3auf Grund mangelnder Verlässlichkeit nicht erteilter Bewilligungen zum Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen der Kategorie B im Sinne des § 21 Abs. 1 bis 3,auf Grund mangelnder Verlässlichkeit nicht erteilter Bewilligungen zum Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen der Kategorie B im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins bis 3,
an zuständige Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Erfüllung unionsrechtlicher Verpflichtungen zu übermitteln.
(2)Absatz 2Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaften und Gerichte sind ermächtigt, den Waffenbehörden nach der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, insbesondere auch durch Ermittlungsmaßnahmen nach dem 4. bis 6. Abschnitt des 8. Hauptstücks, ermittelte personenbezogene Daten zu übermitteln, soweit eine Weiterverarbeitung dieser Daten durch die Waffenbehörden in Verfahren betreffend die Überprüfung der Verlässlichkeit oder die Auferlegung eines Waffenverbotes gemäß § 12 erforderlich ist. Im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens obliegt die Übermittlung dieser Daten an das Landesverwaltungsgericht der jeweiligen Waffenbehörde.Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaften und Gerichte sind ermächtigt, den Waffenbehörden nach der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, insbesondere auch durch Ermittlungsmaßnahmen nach dem 4. bis 6. Abschnitt des 8. Hauptstücks, ermittelte personenbezogene Daten zu übermitteln, soweit eine Weiterverarbeitung dieser Daten durch die Waffenbehörden in Verfahren betreffend die Überprüfung der Verlässlichkeit oder die Auferlegung eines Waffenverbotes gemäß Paragraph 12, erforderlich ist. Im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens obliegt die Übermittlung dieser Daten an das Landesverwaltungsgericht der jeweiligen Waffenbehörde.
(3)Absatz 3Die Ermächtigung gemäß Abs. 2 umfasst auch die Übermittlung besonderer Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO. Eine Weiterverarbeitung dieser Daten durch die Waffenbehörden in der Zentralen Informationssammlung (§ 55) ist unzulässig. Zudem dürfen diese Daten nur an andere Waffenbehörden übermittelt werden.Die Ermächtigung gemäß Absatz 2, umfasst auch die Übermittlung besonderer Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9, Absatz eins, DSGVO. Eine Weiterverarbeitung dieser Daten durch die Waffenbehörden in der Zentralen Informationssammlung (Paragraph 55,) ist unzulässig. Zudem dürfen diese Daten nur an andere Waffenbehörden übermittelt werden.
(4)Absatz 4Eine Übermittlung gemäß Abs. 2 und 3 ist unzulässig, sofern es sich um personenbezogene Daten handelt, die durch eine molekulargenetische Untersuchung gemäß § 124 StPO ermittelt worden sind.Eine Übermittlung gemäß Absatz 2 und 3 ist unzulässig, sofern es sich um personenbezogene Daten handelt, die durch eine molekulargenetische Untersuchung gemäß Paragraph 124, StPO ermittelt worden sind.
In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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