(1) Sofern das Verhalten nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 600 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer entgegen diesem Bundesgesetz oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung
1. | Schußwaffen führt; | |||||||||
2. | verbotene Waffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 9 oder 10 besitzt oder verbotene Waffen (§ 17), die er besitzen darf, führt; | |||||||||
3. | Waffen oder Munition besitzt, obwohl ihm dies gemäß § 13 Abs. 4 verboten ist; | |||||||||
4. | Waffen (ausgenommen Kriegsmaterial) einführt oder anderen Menschen überläßt; | |||||||||
5. | Munition anderen Menschen überläßt; | |||||||||
5a. | Schusswaffen oder Munition jemandem wissentlich überlässt, dem der Erwerb, der Besitz und das Führen von Schusswaffen oder Munition gemäß § 11a nicht erlaubt ist, | |||||||||
6. | gegen Auflagen verstößt, die gemäß §§ 17 Abs. 3 oder 18 Abs. 3 erteilt worden sind; | |||||||||
7. | eine gemäß § 33 erforderliche Registrierung unterlässt; | |||||||||
8. | eine gemäß § 41 Abs. 1 erforderliche Meldung unterlässt oder einem mit Bescheid erlassenen Verwahrungsverbot (§ 41 Abs. 3) zuwiderhandelt; | |||||||||
9. | Schusswaffen oder Munition nicht gemäß § 16b sicher verwahrt; | |||||||||
10. | es unterlässt, eine Kennzeichnung gemäß § 58 Abs. 6 durchführen zu lassen, | |||||||||
11. | entgegen einer gemäß § 42 Abs. 5a mit Verordnung getroffenen Anordnung einen Gefahrenbereich nicht verlässt oder entgegen der Untersagung betritt. | |||||||||
Der Versuch ist strafbar. |
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 360 Euro zu bestrafen, wer gegen dieses Bundesgesetz verstößt, sofern das Verhalten nicht nach den §§ 50 oder 51 Abs. 1 zu ahnden oder § 32 Abs. 3 anzuwenden ist.
(3) Wegen Abs. 1 Z 7 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig und bevor die Behörde von seinem Verschulden erfahren hat, die gemäß § 33 erforderliche Registrierung durchführt.
(4) Eine Bestrafung gemäß Abs. 1 Z 5a schließt eine solche wegen der zugleich gemäß Abs. 1 Z 4 oder 5 begangenen Verwaltungsübertretung aus.
1 Kommentar zu § 51 WaffG
Kommentar zum § 51 WaffG von heko99
§ 51 Abs 1 Ziff 9 lautet richtig: Schusswaffen nicht gemäß § 16b sicher verwahrt mehr lesen...