1.Ziffer einsfür die Benützung von Waffen zu szenischen Zwecken und mit diesen zusammenhängenden Tätigkeiten im Rahmen des Bühnenbetriebs oder einer Filmproduktion, soweit es sich jedoch um Schußwaffen handelt nur dann, wenn sie zur Abgabe eines scharfen Schusses unbrauchbar gemacht worden sind;
2.Ziffer 2für die Beförderung oder Aufbewahrung von Waffen und Munition
a)Litera adurch öffentliche Einrichtungen, denen die Beförderung oder Aufbewahrung von Gütern obliegt, und
b)Litera bdurch Unternehmungen, die nach den gewerberechtlichen Vorschriftenzur Beförderung oder Aufbewahrung von Gütern befugt sind.
In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 46 WaffG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 46 WaffG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 46 WaffG