Begründung: 1. Der Beschwerdeschriftsatz ist mit 26.6.1998 datiert und wurde laut Poststempel am selben Tag zur Post gegeben. In der sohin rechtzeitig erhobenen Beschwerde bringt der Einschreiter zum Sachverhalt vor: "Am 16.5.1998 um ca 17.50 Uhr wurde ich beim Verlassen des Aufganges der Fußgängerunterführung S von Organen der Sicherheitswache aufgehalten und einer Personsdurchsuchung unterzogen. Im Zuge dieser wurde von dem von mir mitgeführten Schlüsselbund der (neben dem Schlüssel für ... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Personsdurchsuchung nach § 53 WaffG ist nur im Hinblick auf Waffen nach der Definition dieses Gesetzes zulässig, mag das anlaßgebende Waffenverbot auch in einem anderen Gesetz enthalten sein. Die begründete Erwartung, daß eine Demonstration eskalieren werde, berechtigt die Behörde nicht, einzelne Teilnehmer präventiv zu durchsuchen. Dies würde vielmehr auf eine Umgehung des § 41 Abs 1 SPG hinauslaufen. mehr lesen...