§ 60 WaffG Verweisungen

WaffG - Waffengesetz 1996

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.11.2024

(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen in anderen Bundesgesetzen verwiesen wird, sind dies Verweisungen auf diese in ihrer jeweils geltenden Fassung.

(2) Soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Waffengesetzes 1986 verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

In Kraft seit 01.07.1997 bis 31.12.9999
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