§ 59 WaffG

WaffG - Waffengesetz 1996

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

Von diesem Bundesgesetz bleiben unberührt:

1.

§ 111 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440;

2.

das KMG.

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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