Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024
Von diesem Bundesgesetz bleiben unberührt:
1.
§ 111 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440;
2.
das KMG.
In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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