Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen unbekämpft gebliebenen Freispruch enthält, wurde Sahla Ben Brahim D***** der Verbrechen nach § 28 Abs 2 und Abs 3 SMG (I 1) und der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB (III) sowie der Vergehen nach § 27 Abs 1 SMG (I 2), der teils versuchten, teils vollendeten Hehlerei nach §§ 164 Abs 2, 15 StGB, teilweise als Beteiligter nach § 12 (zweiter Fall) StGB (II), der Sachbeschädigung nach § 125 StG... mehr lesen...
Norm: WaffG §5WaffG §36 Abs1 Z1
Rechtssatz: "Führen" (einer Faustfeuerwaffe) ist ein Rechtsbegriff, der einer - hier fehlenden - Tatsachengrundlage bedarf. Entscheidungstexte 14 Os 5/95 Entscheidungstext OGH 28.02.1995 14 Os 5/95 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0081970 Dokumen... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden der am 12. August 1961 geborene beschäftigungslose Hubert A und der am 21. Juli 1960 geborene, gleichfalls beschäftigungslose Friedrich B des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach den § 127 Abs 1 und Abs 2 Z 1, 128 Abs 2, 129 Z 1 StGB, des Vergehens der Sachbeschädigung nach dem § 125 StGB und des Vergehens (in den Abschriften des Urteils, nicht aber in dessen Urschrift, unrichtig: Verbrechens) nach dem § 36 Abs 1 lit a W... mehr lesen...
Norm: WaffG §5WaffG §36 Abs1 lita
Rechtssatz: Keine Maßnahme nach dem § 290 Abs 1 StPO bei Schuldspruch nach dem § 36 Abs 1 lit a (Führen einer Waffe) wegen Beisichhabens ungeladener Faustfeuerwaffen aus den im Beiblatt ON 4, S 25, 26 des Os-Aktes angeführten Erwägungen. Entscheidungstexte 11 Os 116/82 Entscheidungstext OGH 20.10.1982 11 Os 116/82 ... mehr lesen...
Norm: WaffG §5WaffG §36 Abs1 lita
Rechtssatz: Das Führen einer Schußwaffe setzt (weiterhin) voraus, daß der Täter sie im schußbereiten Zustand oder unter Umständen, unter denen sie doch leicht schußbereit gemacht werden kann, bei sich trägt. Entscheidungstexte 12 Os 48/82 Entscheidungstext OGH 13.05.1982 12 Os 48/82 11 Os 129/98 ... mehr lesen...
Norm: WaffG §5WaffG §8
Rechtssatz: Wer eine Waffe führt, ist zwangsläufig auch ihr Inhaber. Entscheidungstexte 9 Os 72/77 Entscheidungstext OGH 28.06.1977 9 Os 72/77 7 Ob 71/83 Entscheidungstext OGH 26.01.1984 7 Ob 71/83 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0... mehr lesen...
Norm: WaffG 1967 §5WaffG 1967 §8WaffG 1967 §36 Abs1 lita
Rechtssatz: § 36 Abs 1 lit a WaffG kann nach der allgemeinen Regel des § 238 StG auch mit unbewußter Fahrlässigkeit begangen werden. Die Grenzen der gesetzlichen Merkmale "Besitzen" und "Führen" in den §§ 5 und 8 WaffG sind nicht enger, als diese Begriffe im allgemeinen Sprachgebrauch verwendet werden, gesetzt. Entscheidungstexte 9 Os ... mehr lesen...
Norm: WaffG 1967 §5WaffG 1967 §36
Rechtssatz: Ebenso wie nach §§ 14 Abs 1 und 26 Abs 1 Z 2 WaffG 1938 ist auch nach §§ 5, 36 WaffG 1967 das Beisichtragen einer schußbereiten Feuerwaffe in der Absicht, davon gegebenenfalls Gebrauch zu machen, als Führen anzusehen. Ständiges Beisichtragen ist jedoch nicht erforderlich. Entscheidungstexte 12 Os 51/69 Entscheidungstext OGH 18.04.1969 1... mehr lesen...