I.1. In der Beschwerde vom 20. Februar 1998 wurde nachfolgendes vorgebracht: I. Sachverhalt Der vorliegenden Beschwerde liegt nachstehender Sachverhalt zugrunde: Am 12.1.1998 kam es in Graz, Laimburggasse 32, im Zusammenhang mit einer Benützung des Hausliftes zu einer Auseinandersetzung zwischen der Beschwerdeführerin und der Mitbewohnerin Gohar G. Dieser Vorfall ist zu 10 EVr 306/98 des LG für Strafsachen Graz gerichtsanhängig. Die von G geschilderten Ereignisse sind unzutreffend, zugleic... mehr lesen...
Rechtssatz: Auch beim Anlegen der Handfessel ist vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auszugehen. So hatte die Beschwerdeführerin vor dem Anlegen der Handfessel (nur) mit den Armen versucht, sich aus dem Festhaltegriff herauszuwinden, ohne andere Abwehrbewegungen - Treten mit den Füßen oder den Versuch wegzulaufen - durchzuführen. Das Einschreiten der Exekutive war aufgrund einer Anzeige einer Nachbarin der Beschwerdeführerin ausgelöst worden, wonach die Beschwerdeführerin die Nachbarin i... mehr lesen...
Begründung: In seiner Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer, der Unabhängige Verwaltungssenat Wien möge nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung kostenpflichtig feststellen, "daß der Beschwerdeführer dadurch, daß er von Organen der Bundespolizeidirektion Wien am 1.8.1994, um etwa 4.00 Uhr, festgenommen und bis etwa 8.00 Uhr angehalten wurde, in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit gemäß Art 5 MRK und Art 1 PersFrG, sowie dadurch... mehr lesen...
Rechtssatz: Daß die Festnahme und das Anlegen von Handfesseln des Beschwerdeführers durch ein Sicherheitswacheorgan als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt i. S.d. Art.129a Abs.1 Z2 B-VG zu qualifizieren sind, ist durch die bisherige Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts (vgl. die Nachweise bei Walter - Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts, 7. A, Wien 1992, RN 610) hinreichend klargestellt und bedarf sohin keine... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß Art.10 Abs.1 MRK hat ua jedermann Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Nach Art.10 Abs.2 MRK kann diese jedoch - da die Ausübung solcher Freiheiten Pflichten und Verantwortung mit sich bringt - bestimmten, vom Gesetz vorgesehenen Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, wie sie in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit, der Auf... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach Art.3 MRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Gemäß Art.10 Abs.1 MRK hat ua jedermann Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Nach Art.10 Abs.2 MRK kann diese jedoch - da die Ausübung solcher Freiheiten, Pflichten und Verantwortung mit sich bringt - bestimmten, vom Gesetz vorgesehenen Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, wie sie in einer demokratischen Gese... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 2 Z1 und 2 des den Waffengebrauch im Rahmen der polizeilichen Zwangsbefugnisse regelnden Waffengebrauchsgesetzes, BGBl. Nr.149/1969, zuletzt geändert durch BGBl. Nr.422/1974 (im folgenden: WaffGebG), dürfen u.a. Organe der Bundespolizei insbesondere in Ausübung des Dienstes im Falle gerechter Notwehr oder zur Überwindung eines auf die Vereitelung einer rechtmäßigen Amtshandlung gerichteten Widerstandes von Dienstwaffen - wozu speziell auch Schußwaffen zählen - Gebrauch ... mehr lesen...
Begründung: I. Der Beschwerdeführer schilderte in der von ihm eingebrachten Beschwerde - wörtlich - folgenden Sachverhalt: "Am 7.8.1991 wurde ich um 23.44 Uhr durch den Anruf einer Passantin geweckt, die mich verständigte, mein Sohn habe soeben als Lenker eines einspurigen KFZ einen Verkehrsunfall erlitten, ich solle kommen. Um 23.50 Uhr traf ich an der Unfallstelle ein, sprach kurz mit der Passantin, die mich angerufen hatte, danach mit meinem Sohn, der bereits im Rettungswagen ärztlich... mehr lesen...
Rechtssatz: Art4 Abs5 PersFrSchG 1988 läßt demnach bei Festnahmen, denen eine Verwaltungsübertretung zugrundeliegt, eine maximale Anhaltedauer von 24 Stunden zu (ebenso einfachgesetzlich §36 Abs1 VStG, letzter Satz). Die konkrete Anhaltedauer im vorliegenden Fall betrug 6 3/4 Stunden und blieb daher innerhalb der vom Bundesverfassungsgesetzgeber als zulässig normierten Dauer. Schlagworte Festnahme; Anhaltung; Fesselung; Schutz der persönlichen Freiheit mehr lesen...
Rechtssatz: Für die Abmahnung eines bei einer strafbaren Tat Betretenen gibt es keine Formvorschriften. Im gegenständlichen Fall sagten die Sicherheitswachebeamten dem Beschwerdeführer mehrmals "Bitte, mäßigen Sie sich!" bzw "Bitte, beruhigen Sie sich!" sowie "Seien Sie ruhig, sonst verhafte ich Sie noch" etc. Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien sieht es daher als erwiesen an, daß der Beschwerdeführer trotz mehrfacher Abmahnung (zu der dann auch noch die Inkenntnissetzung von der Erstatt... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien war die Fesselung des Beschwerdeführers auf sein eigenes Verhalten zurückzuführen und erforderlich, um ihn widerstandsunfähig zu machen. Da es der Unabhängige Verwaltungssenat Wien als erwiesen ansieht, daß dem Beschwerdeführer die Handfesseln abgenommen worden waren, sobald er sich halbwegs beruhigt hatte und ein aktiver Widerstand gegen die weitere Amtshandlung nicht mehr zu erwarten war, wurden die Handfesseln dem Beschwe... mehr lesen...
Rechtssatz: Angesichts des nachhaltigen Widerstandes des Beschwerdeführers (auch gegen das Einsteigen in den Streifenkraftwagen) war die Anwendung von Körperkraft in der Form des Nachhintenbiegens der beiden Arme des Beschwerdeführers zwecks Schließung der am rechten Handgelenk bereits angebrachten Handfesseln zur Erreichung des Zwecks der Amtshandlung (Verschaffung des Festgenommenen vor die Behörde) gerechtfertigt. Schlagworte Festnahme; Anhaltung; Fesselung; Schutz der persönlichen... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Betretung auf frischer Tat ist nicht nur dann gegeben, wenn das einschreitende Organ das Vorliegen einer strafbaren Tat mit voller Verläßlichkeit festzustellen in der Lage ist, sondern schon dann, wenn es vertretbar erscheint, die Tat als strafbar zu beurteilen, wenn also das festnehmende Organ mit gutem Grund annehmen konnte, daß der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung begangen hat. Schlagworte Festnahme; Anhaltung; Fesselung; Schutz der persönlichen Freihei... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine im Zuge einer Festnahme notwendige Fesselung mit Handschellen stellt nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art3 MRK dar. Schlagworte Festnahme; Anhaltung; Fesselung; Schutz der persönlichen Freiheit mehr lesen...
Rechtssatz: Die Lärmentwicklung, die der Beschwerdeführer durch Schreien an der Kreuzung E-straße/R-Gasse entfaltet hatte, war so groß, daß Anrainer zu den Fenstern eilten und (mindestens) einer von ihnen auch um Ruhe schrie. Im vorliegenden Fall erfolgte dieses Schreien gegenüber Sicherheitswachebeamten, die zu einem Verkehrsunfall mit Personenschaden beordert worden waren und eine routinemäßige Amtshandlung durchführen wollten. Der Beschwerdeführer hielt die Sicherheitswachebeamten einer... mehr lesen...