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(1) Bei Wetteinsätzen, die pro Wettabschluss oder in Kombination von zeitnah hintereinander getätigten Wettabschlüssen einen Geldbetrag von 1.000 € übersteigen, sowie bei Wettgewinnen, die pro Gewinn oder in Kombination mehrerer zeitnah hintereinander erhaltener Gewinne einen Geldbetrag von 2.000 € übersteigen, haben die Wettunternehmerinnen oder Wettunternehmer im Wettbuch zusätzlich die Identität der Wettkundin oder des Wettkunden und die Daten des Lichtbildausweises, unter Angabe der Höhe des Wetteinsatzes oder Gewinnes festzuhalten.
(2) Besteht der begründete Verdacht, dass ein bereits erfolgter, ein laufender oder ein bevorstehender Wettvorgang der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung dient, so hat die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer oder die verantwortliche Person die Geldwäschemeldestelle (§ 4 Abs. 2 Bundeskriminalamt-Gesetz) unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Weder die Wettkundin oder der Wettkunde noch eine sonstige dritte Person darf über diese Meldung an die Geldwäschemeldestelle in Kenntnis gesetzt werden. Die Annahme von Wetteinsätzen sowie die Auszahlung von Gewinnen, von denen die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer vermutet, dass sie mit Erträgen aus kriminellen Tätigkeiten oder Terrorismusfinanzierung in Verbindung stehen, sind erst durchzuführen, wenn der Verdacht nicht mehr besteht. Dies gilt nicht, wenn die Gefahr besteht, dass die Verzögerung des Wettvorganges die Ermittlung des Sachverhalts erschwert oder verhindert.
(3) Gelangt ein Verdacht nach Abs. 2 der Behörde zur Kenntnis, so hat auch diese unverzüglich die Geldwäschemeldestelle des Bundes zu informieren.
(4) Die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer hat die für ihren oder seinen Wettbetrieb bestehenden Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung unter Berücksichtigung von Risikofaktoren zu ermitteln und, zu bewerten und darauf aufbauend angemessene Strategien, Kontrollen und Verfahren zur wirksamen Minderung und Steuerung dieser Risiken vorzusehen.
(2) Die Angestellten sind jedenfalls über die BestimmungenErmittlung und Bewertung der bestehenden Risiken haben im Sinne des § 21 sowie über die gesetzlichen Regelungen über den Datenschutz nachweislich§ 4 Abs. 1 FM-GwG zu belehrenerfolgen.
(53) Die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer hat
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(6) Als glaubwürdige Quelle im Sinne des Abs. 5 Z 1 in Bezugdie durchgeführten Ermittlungs- und Bewertungsschritte und deren Ergebnis nachvollziehbar aufzuzeichnen, die Aufzeichnung auf Staaten, in denen ein erhöhtes Risiko der Geldwäscheaktuellem Stand zu halten und der Terrorismusfinanzierung anzunehmen ist, gilt die Delegierte Verordnung (EU) 2016/1675 der Europäischen Kommission vom 14. Juli 2016Behörde auf Anfrage in der jeweils geltenden Fassung.
(7) Ein Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung liegt insbesondere dann nahe, wenn
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(8) In Bezug auf Vorgänge mit politisch exponierten Personen hat die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer
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(9) Besteht der begründete Verdacht, dass die Wettkundin oder der Wettkunde nicht auf eigene Rechnung handelt, hat die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer diese oder diesen aufzufordern, ihre oder seine Identität, die Identität der Treugeberin oder des Treugebers sowie die Berechtigungeinem allgemein gebräuchlichen elektronischen Format zur Vertretung nachzuweisen. Handelt es sich bei der Treugeberin oder dem Treugeber um eine juristische Person, ist auch deren Eigentums- und Kontrollstruktur nachzuweisen. Dieser Vorgang sowie die dabei erhaltenen Informationen sind im Wettbuch festzuhalten. Wird der Aufforderung nicht nachgekommen oder ist der Nachweis ungenügend, dürfen mit dieser Wettkundin oder diesem Wettkunden keine weiteren Wetten abgeschlossen, keine weiteren Wetten dieser Person vermittelt werden, darf diese Wettkundin oder dieser Wettkunde nicht vermittelt werden und dürfen keine Gewinne ausgezahlt werden. Weiters ist die Behörde darüber unverzüglich in KenntnisVerfügung zu setzen. Besteht ein Verdacht gemäß Abs. 2 so hat die Behörde nach Abs. 3 vorzugehenstellen.
(1) Bei Wetteinsätzen, die pro Wettabschluss oder in Kombination von zeitnah hintereinander getätigten Wettabschlüssen einen Geldbetrag von 1.000 € übersteigen, sowie bei Wettgewinnen, die pro Gewinn oder in Kombination mehrerer zeitnah hintereinander erhaltener Gewinne einen Geldbetrag von 2.000 € übersteigen, haben die Wettunternehmerinnen oder Wettunternehmer im Wettbuch zusätzlich die Identität der Wettkundin oder des Wettkunden und die Daten des Lichtbildausweises, unter Angabe der Höhe des Wetteinsatzes oder Gewinnes festzuhalten.
(2) Besteht der begründete Verdacht, dass ein bereits erfolgter, ein laufender oder ein bevorstehender Wettvorgang der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung dient, so hat die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer oder die verantwortliche Person die Geldwäschemeldestelle (§ 4 Abs. 2 Bundeskriminalamt-Gesetz) unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Weder die Wettkundin oder der Wettkunde noch eine sonstige dritte Person darf über diese Meldung an die Geldwäschemeldestelle in Kenntnis gesetzt werden. Die Annahme von Wetteinsätzen sowie die Auszahlung von Gewinnen, von denen die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer vermutet, dass sie mit Erträgen aus kriminellen Tätigkeiten oder Terrorismusfinanzierung in Verbindung stehen, sind erst durchzuführen, wenn der Verdacht nicht mehr besteht. Dies gilt nicht, wenn die Gefahr besteht, dass die Verzögerung des Wettvorganges die Ermittlung des Sachverhalts erschwert oder verhindert.
(3) Gelangt ein Verdacht nach Abs. 2 der Behörde zur Kenntnis, so hat auch diese unverzüglich die Geldwäschemeldestelle des Bundes zu informieren.
(4) Die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer hat die für ihren oder seinen Wettbetrieb bestehenden Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung unter Berücksichtigung von Risikofaktoren zu ermitteln und, zu bewerten und darauf aufbauend angemessene Strategien, Kontrollen und Verfahren zur wirksamen Minderung und Steuerung dieser Risiken vorzusehen.
(2) Die Angestellten sind jedenfalls über die BestimmungenErmittlung und Bewertung der bestehenden Risiken haben im Sinne des § 21 sowie über die gesetzlichen Regelungen über den Datenschutz nachweislich§ 4 Abs. 1 FM-GwG zu belehrenerfolgen.
(53) Die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer hat
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(6) Als glaubwürdige Quelle im Sinne des Abs. 5 Z 1 in Bezugdie durchgeführten Ermittlungs- und Bewertungsschritte und deren Ergebnis nachvollziehbar aufzuzeichnen, die Aufzeichnung auf Staaten, in denen ein erhöhtes Risiko der Geldwäscheaktuellem Stand zu halten und der Terrorismusfinanzierung anzunehmen ist, gilt die Delegierte Verordnung (EU) 2016/1675 der Europäischen Kommission vom 14. Juli 2016Behörde auf Anfrage in der jeweils geltenden Fassung.
(7) Ein Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung liegt insbesondere dann nahe, wenn
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(8) In Bezug auf Vorgänge mit politisch exponierten Personen hat die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer
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(9) Besteht der begründete Verdacht, dass die Wettkundin oder der Wettkunde nicht auf eigene Rechnung handelt, hat die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer diese oder diesen aufzufordern, ihre oder seine Identität, die Identität der Treugeberin oder des Treugebers sowie die Berechtigungeinem allgemein gebräuchlichen elektronischen Format zur Vertretung nachzuweisen. Handelt es sich bei der Treugeberin oder dem Treugeber um eine juristische Person, ist auch deren Eigentums- und Kontrollstruktur nachzuweisen. Dieser Vorgang sowie die dabei erhaltenen Informationen sind im Wettbuch festzuhalten. Wird der Aufforderung nicht nachgekommen oder ist der Nachweis ungenügend, dürfen mit dieser Wettkundin oder diesem Wettkunden keine weiteren Wetten abgeschlossen, keine weiteren Wetten dieser Person vermittelt werden, darf diese Wettkundin oder dieser Wettkunde nicht vermittelt werden und dürfen keine Gewinne ausgezahlt werden. Weiters ist die Behörde darüber unverzüglich in KenntnisVerfügung zu setzen. Besteht ein Verdacht gemäß Abs. 2 so hat die Behörde nach Abs. 3 vorzugehenstellen.