§ 20 W-WG Wettschein

Wiener Wettengesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.10.2018 bis 31.12.9999

(1) Jede Wettunternehmerin und jeder Wettunternehmer hat einen Wettschein auszustellen.

(2) Jeder Wettschein hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:

a)

Name der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers;

b)

Bewilligungsdaten (Datum und Zahl des Bewilligungsbescheides);

c)

Tag und Zeit des Wettabschlusses oder der Wettabschlüsse;

d)

Wettscheinnummer;

e)

Wettgegenstand;

f)

Einsatz und möglicher Gewinn (Quote);

g)

Hinweis auf das Wettreglement.;

h)

Anzahl der mit diesem Wettschein abgeschlossenen Wetten.

(3) Das Original des Wettscheines ist der Wettteilnehmerin oder dem Wettteilnehmer auszuhändigen. Ein Duplikat des Wettscheines ist sieben Jahre lang ab dem Abschluss der Wette elektronisch aufzubewahren.

Stand vor dem 06.10.2018

In Kraft vom 14.05.2016 bis 06.10.2018

(1) Jede Wettunternehmerin und jeder Wettunternehmer hat einen Wettschein auszustellen.

(2) Jeder Wettschein hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:

a)

Name der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers;

b)

Bewilligungsdaten (Datum und Zahl des Bewilligungsbescheides);

c)

Tag und Zeit des Wettabschlusses oder der Wettabschlüsse;

d)

Wettscheinnummer;

e)

Wettgegenstand;

f)

Einsatz und möglicher Gewinn (Quote);

g)

Hinweis auf das Wettreglement.;

h)

Anzahl der mit diesem Wettschein abgeschlossenen Wetten.

(3) Das Original des Wettscheines ist der Wettteilnehmerin oder dem Wettteilnehmer auszuhändigen. Ein Duplikat des Wettscheines ist sieben Jahre lang ab dem Abschluss der Wette elektronisch aufzubewahren.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten