Einer besonderen behördlichen Bewilligung (Konzession) bedürfen alle nicht in den §§ 5 und 6 bezeichneten Veranstaltungen. Dazu gehören insbesondere:
1. | Theater (§ 10), | |||||||||
2. | Varietes (Kabaretts - § 11), | |||||||||
3. | Zirkusse (§ 12), | |||||||||
4. | Tierschauen (§ 13), | |||||||||
5. | entfällt; LGBl 44/2009 vom 21.09.2009 | |||||||||
6. | Unterhaltungsspielapparate (§ 15). | |||||||||
Gelten bei der gleichen konzessionspflichtigen Veranstaltung mehrere Personen als Veranstalter (§ 3 Abs. 1), bedarf jeder einzelne Veranstalter einer Konzession. Will der Veranstalter in der gleichen Veranstaltungsstätte mehrere der in den §§ 10 bis 15 besonders genannten konzessionspflichtigen Veranstaltungen oder eine dieser Veranstaltungen zusammen mit einer anderen konzessionspflichtigen Veranstaltung durchführen, benötigt er auch dann, wenn die Veranstaltungen gemeinsam abgehalten werden, für jede Veranstaltung eine eigene Konzession. |
0 Kommentare zu § 9 3289