Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Als Theater gelten die nicht unter § 6 Abs. 1 Z. 2 fallenden, in bühnenmäßiger (szenischer) Form veranstalteten Vorführungen durch lebende Darsteller.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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