(1) Eine natürliche Person erfüllt die Voraussetzungen für den Erwerb einer Konzession, wenn sie eigenberechtigt, verläßlich und vom Konzessionserwerb nicht ausgeschlossen ist.
(2) Eine Person ist nur dann verläßlich, wenn
1. | die Person nicht wegen einer mit Vorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagsätzen verurteilt wurde, | |||||||||
2. | die Person in den letzten drei Jahren nicht mehr als zweimal wegen schwerwiegender Übertretungen veranstaltungsrechtlicher oder jugendschutzrechtlicher Normen rechtskräftig bestraft worden ist und | |||||||||
3. | von ihr erwartet werden kann, daß sie alle im Zusammenhang mit der Konzessionsausübung maßgeblichen Vorschriften einhalten wird. |
(3) Eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechtes erfüllt die persönlichen Voraussetzungen für den Konzessionserwerb, wenn sie den finanziellen Anforderungen voraussichtlich entsprechen wird und wenn bei den Personen, welche auf sie maßgeblichen Einfluß haben, kein Ausschließungstatbestand vorliegt und von diesen die Einhaltung der bei der Konzessionsausübung zu beobachtenden gesetzlichen Vorschriften erwartet werden kann.
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