(1) Die Anmeldung beim Magistrat ist abgesehen von den Veranstaltungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 4 und Z 12 für folgende Veranstaltungen erforderlich:
1. | musikalische Darbietungen, insbesondere Konzerte, Akademien, Instrumental- und Gesangsvorträge, wenn sie nicht unter § 5 Abs. 1 Z. 1 bis 4 oder 7 fallen; | |||||||||
2. | theater- und varieteartige Veranstaltungen der nachfolgenden Art, wenn sie nicht unter § 5 Abs. 1 Z 7 fallen: | |||||||||
a) | Theateraufführungen und Varietevorführungen, wenn die Veranstaltungsstätte einen Fassungsraum von weniger als 50 Personen besitzt und keine ihrer Natur nach wilden Raub- oder Großtiere verwendet werden, | |||||||||
b) | Theateraufführungen und Varietevorführungen ohne Erwerbscharakter durch Dilettanten, ausgenommen Stripteasevorführungen, | |||||||||
c) | fallweise Theateraufführungen und Varietevorführungen ohne Erwerbscharakter als zusätzlicher Teil einer sonst nicht unter dieses Gesetz fallenden Veranstaltung, | |||||||||
d) | Marionetten-, Puppen- und Schattenspiele, | |||||||||
e) | Vorführungen von Zauberkunststücken ohne bühnenmäßige Ausstattung, | |||||||||
f) | Tanzvorführungen ohne bühnenmäßige Ausstattung oder szenischen Aufwand, ausgenommen Stripteasevorführungen; | |||||||||
3. | Tanzunterhaltungen und Feste: | |||||||||
a) | Bälle, Redouten, Kostümfeste, Kränzchen, Parties und sonstiger Publikumstanz, | |||||||||
b) | Wohltätigkeitsfeste unter Ausschluß der in den §§ 10, 12 und 13 genannten Veranstaltungen, | |||||||||
c) | Umzüge zu Vergnügungszwecken und Eisfeste, | |||||||||
d) | jahreszeitlich bedingte oder im Zusammenhang mit Volksbräuchen stattfindende Feste; | |||||||||
4. | entfällt; LGBl. 58/1999 vom 23.12.1999 | |||||||||
5. | pratermäßige Volksvergnügungen, das sind volkstümliche Vergnügungen an Orten, die traditionelle Stätten vorwiegend im Freien stattfindender Volksbelustigungen sind (Abs. 2), u. zw.: | |||||||||
a) | Schaubuden, Wachsfiguren- und Naturalienkabinette, | |||||||||
b) | Schießbuden, Kraft- und Reaktionsmesser, Ring- und Ballwerfen, Plattenlegen und Plattenwerfen, | |||||||||
c) | Ringelspiele, Schaukeln, Rutsch-, Grotten- und Geisterbahnen, Berg- und Talbahnen, Wasser- und Draisinenbahnen, Trottoirroulanten und Trudelräder, | |||||||||
d) | Hippodrome, Autodrome und Hydrodrome, | |||||||||
e) | Modellbahnen und Schießautomaten ohne Verwendung von Geschossen, | |||||||||
f) | ähnliche Vergnügungen wie unter lit. a bis e, ausgenommen Unterhaltungsspielapparate; | |||||||||
6. | Betrieb von Veranstaltungsstätten, die der Durchführung sportlicher Veranstaltungen dienen; | |||||||||
7. | Ausstellungen, ausgenommen Tierschauen; | |||||||||
8. | Modeschauen mit künstlerischen Beiprogramm und alle anderen Modeschauen, die keine gewerblichen Vorführungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Z. 5 sind. |
(2) Die Volksbelustigungsorte im Sinne des Abs. 1 Z. 5 werden wie folgt bestimmt:
1. | Volksprater, begrenzt durch den Praterstern, die Ausstellungsstraße, die Perspektivstraße, die Messestraße, die Südportalstraße, die Trabrennstraße, die Kaiserallee, die Hauptallee und diese bis zum Praterstern, | |||||||||
2. | Laaerwald, begrenzt durch die strichpunktierte Linie in dem eine Anlage zu diesem Gesetz bildenden Plan, | |||||||||
3. | Steinbruchstraße 39. |
0 Kommentare zu § 6 3289