§ 6 3289 Anmeldepflichtige Veranstaltungen

W-VG2 - Wiener Veranstaltungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die Anmeldung beim Magistrat ist abgesehen von den Veranstaltungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 4 und Z 12 für folgende Veranstaltungen erforderlich:

1.

musikalische Darbietungen, insbesondere Konzerte, Akademien, Instrumental- und Gesangsvorträge, wenn sie nicht unter § 5 Abs. 1 Z. 1 bis 4 oder 7 fallen;

2.

theater- und varieteartige Veranstaltungen der nachfolgenden Art, wenn sie nicht unter § 5 Abs. 1 Z 7 fallen:

a)

Theateraufführungen und Varietevorführungen, wenn die Veranstaltungsstätte einen Fassungsraum von weniger als 50 Personen besitzt und keine ihrer Natur nach wilden Raub- oder Großtiere verwendet werden,

b)

Theateraufführungen und Varietevorführungen ohne Erwerbscharakter durch Dilettanten, ausgenommen Stripteasevorführungen,

c)

fallweise Theateraufführungen und Varietevorführungen ohne Erwerbscharakter als zusätzlicher Teil einer sonst nicht unter dieses Gesetz fallenden Veranstaltung,

d)

Marionetten-, Puppen- und Schattenspiele,

e)

Vorführungen von Zauberkunststücken ohne bühnenmäßige Ausstattung,

f)

Tanzvorführungen ohne bühnenmäßige Ausstattung oder szenischen Aufwand, ausgenommen Stripteasevorführungen;

3.

Tanzunterhaltungen und Feste:

a)

Bälle, Redouten, Kostümfeste, Kränzchen, Parties und sonstiger Publikumstanz,

b)

Wohltätigkeitsfeste unter Ausschluß der in den §§ 10, 12 und 13 genannten Veranstaltungen,

c)

Umzüge zu Vergnügungszwecken und Eisfeste,

d)

jahreszeitlich bedingte oder im Zusammenhang mit Volksbräuchen stattfindende Feste;

4.

entfällt; LGBl. 58/1999 vom 23.12.1999

5.

pratermäßige Volksvergnügungen, das sind volkstümliche Vergnügungen an Orten, die traditionelle Stätten vorwiegend im Freien stattfindender Volksbelustigungen sind (Abs. 2), u. zw.:

a)

Schaubuden, Wachsfiguren- und Naturalienkabinette,

b)

Schießbuden, Kraft- und Reaktionsmesser, Ring- und Ballwerfen, Plattenlegen und Plattenwerfen,

c)

Ringelspiele, Schaukeln, Rutsch-, Grotten- und Geisterbahnen, Berg- und Talbahnen, Wasser- und Draisinenbahnen, Trottoirroulanten und Trudelräder,

d)

Hippodrome, Autodrome und Hydrodrome,

e)

Modellbahnen und Schießautomaten ohne Verwendung von Geschossen,

f)

ähnliche Vergnügungen wie unter lit. a bis e, ausgenommen Unterhaltungsspielapparate;

6.

Betrieb von Veranstaltungsstätten, die der Durchführung sportlicher Veranstaltungen dienen;

7.

Ausstellungen, ausgenommen Tierschauen;

8.

Modeschauen mit künstlerischen Beiprogramm und alle anderen Modeschauen, die keine gewerblichen Vorführungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Z. 5 sind.

(2) Die Volksbelustigungsorte im Sinne des Abs. 1 Z. 5 werden wie folgt bestimmt:

1.

Volksprater, begrenzt durch den Praterstern, die Ausstellungsstraße, die Perspektivstraße, die Messestraße, die Südportalstraße, die Trabrennstraße, die Kaiserallee, die Hauptallee und diese bis zum Praterstern,

2.

Laaerwald, begrenzt durch die strichpunktierte Linie in dem eine Anlage zu diesem Gesetz bildenden Plan,

3.

Steinbruchstraße 39.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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