(1) Die unter dieses Gesetz fallenden Veranstaltungen sind entweder anmeldepflichtig oder konzessionspflichtig oder sie sind weder anmelde- noch konzessionspflichtig. Sie können entweder Einzelveranstaltungen oder in wiederkehrender Folge abgehaltene Dauerveranstaltungen sein. Für diese kann durch die Anmeldung oder Konzessionsverleihung eine zeitlich begrenzte oder unbegrenzte Berechtigung erworben werden.
(2) Das aus der Anmeldung oder Konzessionsverleihung entstehende Recht kann grundsätzlich nur für eine bestimmte feste Veranstaltungsstätte erworben werden, doch sind konzessionspflichtige Schausteller- und Varieteveranstaltungen, bei denen ein örtlicher Wechsel der Veranstaltungesstätte vorgesehen ist, zulässig.
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