(1) Als Veranstalter gilt derjenige, für dessen Rechnung die Veranstaltung erfolgt, sowie jeder, der sich öffentlich als Veranstalter ankündigt oder den Behörden gegenüber als solcher auftritt. Bei Sportveranstaltungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Z. 5, die im Rahmen eines angemeldeten Betriebes von Sportstätten (§ 6 Abs. 1 Z. 6) durchgeführt werden, gilt jedoch immer die Person als Veranstalter, die Veranstalter des Sportstättenbetriebes ist. Veranstalter können natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes sein, sofern sie nicht von der Durchführung von Veranstaltungen ausgeschlossen wurden. Nach dem Tod des Veranstalters kann die Veranstaltung auf Rechnung der Verlassenschaft bis zu deren Beendigung durch einen gemäß § 4 bestellten Geschäftsführer weitergeführt werden.
(2) Personen, die als Veranstalter oder Geschäftsführer aufgetreten oder vorgesehen sind, sind vom Magistrat durch Bescheid von der Durchführung aller oder bestimmter Gruppen von Veranstaltungen auszuschließen, wenn hervorkommt, daß
1. | sie wegen eines Verbrechens oder wegen eines aus Gewinnsucht begangenen oder gegen die öffentliche Sittlichkeit gerichteten Vergehens oder einer solchen Übertretung zu einer Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt wurden, | |||||||||
2. | sie im Zusammenhang mit einer nach diesem Gesetz zu beurteilenden Tätigkeit bereits mehr als dreimal wegen Nichterfüllung sie treffender Verpflichtungen bestraft wurden, | |||||||||
3. | über ihr Vermögen schon einmal ein Konkursverfahren oder zweimal ein Sanierungsverfahren eröffnet worden ist, oder das Insolvenzverfahren mangels eines hinreichenden Vermögens nicht eröffnet wurde, es sei denn, die diesen Fällen zugrundeliegende Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit ist durch ein Insolvenzverfahren eines Dritten unmittelbar verursacht worden, oder | |||||||||
4. | im Falle von juristischen Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes die unter den Z. 1 bis 3 genannten Voraussetzungen bei einer Person vorliegen, der ein maßgeblicher Einfluß auf die Geschäftsführung zusteht. | |||||||||
Der Ausschluß darf jedoch nur dann verfügt werden, wenn nach der Beschaffenheit der strafbaren Handlungen oder nach den persönlichen Verhältnissen des Gemeinschuldners bei der Durchführung der vom Ausschluß erfaßten Veranstaltungen Mißbrauch zu befürchten ist. |
(3) Der verfügte Ausschluß ist auf Antrag des Betroffenen durch Bescheid aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für die Ausschließung nicht mehr vorliegen.
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