§ 7 3289 Anmeldung

W-VG2 - Wiener Veranstaltungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Jede anmeldepflichtige Veranstaltung ist ungeachtet einer auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen vorgenommenen Anmeldung dem Magistrat gesondert rechtswirksam anzuzeigen. Rechtswirksam ist eine Anmeldung nur dann, wenn sie formgerecht (Abs. 2) und statthaft ist. Statthaft ist eine Anmeldung nur dann, wenn sie eine im § 6 Abs. 1 genannte, den Bestimmungen des § 2 Abs. 2 entsprechende Veranstaltung zum Gegenstand hat, fristgerecht (Abs. 3) von einer als Veranstalter nicht ausgeschlossenen Person unter Vornahme der allenfalls notwendigen Geschäftsführerbestellung (§ 4 erster Satz) erstattet wird und die Veranstaltungsstätte im Sinne des § 21 Abs. 1 geeignet ist.

(2) Anmeldungen müssen schriftlich in zweifacher Ausfertigung vorgenommen werden und folgende Angaben enthalten:

1.

Ort der Veranstaltung unter möglichst genauer Bezeichnung der Veranstaltungsstätte (des Lokales) und des Namens ihres Inhabers, bei Beschränkung der Veranstaltung auf räumlich abgeschlossene Teile einer Veranstaltungsstätte auch genaue Bezeichnung dieser Teile,

2.

Name, Geburtsdatum und Wohnadresse des Veranstalters, bei juristischen Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes deren Bezeichnung (Firma) und Sitz,

3.

Name, Geburtsdatum und Wohnadresse eines allfälligen Geschäftsführers,

4.

Tag der Veranstaltung (bei Dauerveranstaltungen die Tage der wiederkehrenden Veranstaltungen) unter genauer Angabe des Beginnes und der voraussichtlichen Dauer,

5.

Angabe, ob und gegebenenfalls mit welchem Bescheid die Veranstaltungsstätte mit Wirkung für die vorgesehene Veranstaltungsart veranstaltungsbehördlich für geeignet erklärt wurde (§ 21 Abs. 1 Z. 1) und ob sie seither wesentlich geändert worden ist (§ 21 Abs. 3),

6.

vorgesehene Höchstzahl der Teilnehmer und Glaubhaftmachung der Höchstzahl der für die Teilnehmer zur Verfügung stehenden Eintrittskarten, bei bereits für geeignet erklärten Veranstaltungsstätten Angabe ihres behördlich festgesetzten Fassungsraumes bzw. ihrer für die Veranstaltung allein vorgesehenen Räume,

7.

Art der Veranstaltung,

8.

Beschreibung der Veranstaltung, allenfalls durch Vorlage eines Programmes in zweifacher Ausfertigung; die Beschreibung muß jedenfalls so abgefaßt sein, daß aus ihr die Umstände für das Vorliegen eines bloß anmeldepflichtigen Veranstaltung hervorgehen und die Eignung der Veranstaltungsstätte nach § 21 Abs. 1 und 2 beurteilt werden kann,

(3) Die Anmeldung muß spätestens eine Woche vor dem Tag der Veranstaltung beim Magistrat einlangen. Für Veranstaltungen mit einer vorgesehenen Teilnehmerzahl von weniger als 100 Personen ist die Anmeldung auch noch bis zu dem der Veranstaltung vorangehenden Tag möglich, wenn die Eignung der Veranstaltungsstätte gemäß § 21 Abs. 1 Z. 1 oder 2 gegeben und der Magistrat in der Lage ist, noch die notwendigen behördlichen Feststellungen und Vorkehrungen zu treffen; eine derartige Anmeldung ist aber erst dann rechtswirksam, wenn der Magistrat eine Bescheinigung im Sinne des Abs. 5 ausgestellt hat.

(4) Ein nachträglicher Wechsel in der Person eines Veranstalters und jede spätere Bestellung oder Abberufung eines Geschäftsführers sind dem Magistrat unverzüglich schriftlich in zweifacher Ausfertigung anzuzeigen. Die Rechtswirksamkeit einer solchen Anzeige ist unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 zweiter Satz zu beurteilen.

(5) Wird eine Anmeldung im Sinne der Abs. 1 bis 3 oder eine Anzeige im Sinne des Abs. 4 rechtswirksam erstattet, hat der Magistrat hierüber eine Bescheinigung auszustellen. In der Bescheinigung über eine rechtswirksam erstattete Anmeldung ist darauf hinzuweisen, daß aus dieser, ungeachtet der darin angegebenen Veranstaltungszeit, nicht das Recht auf Überschreitung der Sperrzeit erwächst und eine Überschreitung der gesetzlichen Sperrzeiten nur auf Grund eines gemäß § 26 Abs. 4 Z. 2 erlassenen Bescheides zulässig ist. Der Magistrat hat der Landespolizeidirektion Wien eine Ausfertigung der Anmeldung und der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Wien eine Gleichschrift der Bescheinigung zu übermitteln.

(6) Wurde eine nicht statthafte Anmeldung oder Anzeige vorgenommen und hat sie nicht wegen eines ihr außerdem anhaftenden, nicht rechtzeitig behobenen Formgebrechens unberücksichtigt zu bleiben (§ 13 Abs. 3 AVG), hat der Magistrat, wenn es zur Aufklärung der Partei noch erforderlich oder aus anderen Gründen zweckdienlich ist oder wenn die Partei ausdrücklich die Ausstellung einer Bescheinigung verlangt, mit Bescheid auszusprechen, daß die Anmeldung (Anzeige) nicht statthaft war und daher nicht rechtswirksam ist. Der Landespolizeidirektion Wien ist eine Ausfertigung dieses Bescheides zu übermitteln.

In Kraft seit 18.12.2014 bis 31.12.9999
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