(1) Zuchtorganisationen, die Leistungszucht durchführen, haben unter Beachtung von § 3 Abs. 1 Z 5 Wiener Tierzuchtgesetz Regeln gemäß Abs. 5 für die Durchführung von Zuchtwertschätzungen für jedes Hauptleistungsmerkmal gemäß § 12 Abs. 1 festzulegen.
(2) Zuchtorganisationen, die Erhaltungszucht durchführen, können unter Beachtung von § 3 Abs. 1 Z 5 Wiener Tierzuchtgesetz Regeln gemäß Abs. 5 für die Durchführung von Zuchtwertschätzungen für Leistungsmerkmale gemäß § 12 Abs. 2 festlegen.
(3) Zuchtorganisationen, die weitere Leistungsmerkmale gemäß § 12 Abs. 3 festgelegt haben, können unter Beachtung von § 3 Abs. 1 Z 5 Wiener Tierzuchtgesetz Regeln gemäß Abs. 5 für die Durchführung von Zuchtwertschätzungen für diese Leistungsmerkmale festlegen.
(4) Zuchtorganisationen, die Regelungen für die Durchführung von Zuchtwertschätzungen gemäß Abs. 1 bis 3 festgelegt haben, können zusätzlich festlegen, dass eine ergänzende Zuchtwertschätzung nach denselben Festlegungen auch auf Basis einer anderen, namentlich anzugebenden Rasse durchgeführt werden kann.
(5) Die Festlegungen gemäß Abs. 1 bis 4 haben jeweils zu umfassen:
1. | das grundlegende Verfahren der Zuchtwertschätzung (zB Töchterpopulationsvergleich, BLUP-Tiermodell), | |||||||||
2. | Häufigkeit der Zuchtwertschätzungen. |
(6) Im Fall der Zusammenfassung von Zuchtwerten zu Gesamtzuchtwerten hat die Zuchtorganisation festzulegen, welche Leistungsmerkmale dafür berücksichtigt werden und wie die Gewichtung der einzelnen Zuchtwerte im Gesamtzuchtwert erfolgt.
(7) Wenn im Rahmen der Zuchtwertschätzung Daten verwendet werden sollen, die unabhängig von den eigenen Festlegungen der Zuchtorganisation gemäß § 12 gewonnen wurden, hat die Zuchtorganisation unter Angabe der Datenherkunft festzulegen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang die Verwendung solcher Daten mit den eigenen Festlegungen betreffend Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung vereinbar ist.
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